358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 Abs. 1 bis 3 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,
wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
und soweit es sich um Betriebe handelt,
die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung, BGBl. Nr. 39/1974, über die gesundheitliche
Eignung von Arbeitnehmern für
bestimmte Tätigkeiten wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 Z 19 hat an die Stelle des Punktes
am Ende des Satzes ein Strichpunkt zu treten. Als
Z 20 und Z 21 ist anzufügen
„20. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
21. Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr
als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise
gegeben ist."
2. Die in der Anlage zu dieser Verordnung
genannten Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 sind wie
folgt zu ergänzen
„Rohbaumwoll- oder
Flachsstaub
1 Jahr Allgemeine ärztliche
Untersuchung einschließlich
einer speziellen standardisierten
Anamnese
sowie Untersuchung der
Funktion der Lunge; bei
der ersten Untersuchung
auch Röntgenaufnahme
der Thoraxorgane
Schweißrauch 2 Jahre Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane und Untersuchung
der Funktion
der Lunge"