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358_1988 AT

358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

Auf Grund der §§ 8 und 24 Abs. 1 bis 3 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,

wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

und soweit es sich um Betriebe handelt,

die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,

BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung, BGBl. Nr. 39/1974, über die gesundheitliche

Eignung von Arbeitnehmern für

bestimmte Tätigkeiten wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 Z 19 hat an die Stelle des Punktes

am Ende des Satzes ein Strichpunkt zu treten. Als

Z 20 und Z 21 ist anzufügen

„20. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;

21. Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr

als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise

gegeben ist."

2. Die in der Anlage zu dieser Verordnung

genannten Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 sind wie

folgt zu ergänzen

„Rohbaumwoll- oder

Flachsstaub

1 Jahr Allgemeine ärztliche

Untersuchung einschließlich

einer speziellen standardisierten

Anamnese

sowie Untersuchung der

Funktion der Lunge; bei

der ersten Untersuchung

auch Röntgenaufnahme

der Thoraxorgane

Schweißrauch 2 Jahre Röntgenaufnahme der

Thoraxorgane und Untersuchung

der Funktion

der Lunge"

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