358. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Abkommen über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/
1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 704/1986) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Dominikanische
Republik 27. Oktober 1986
Frankreich 3. April 1987
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
Zu Art. 5: Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung
mit Art. 5, Abs. 3, hinsichtlich des Schutzes
von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung
zugunsten des Merkmals der ersten
Festlegung ausschließt.
Zu Art. 12: Frankreich erklärt erstens, daß es, in
Übereinstimmung mit Art. 16, Abs. 1 lit. a (iii), die
Bestimmungen des Art. 12 auf alle Tonträger nicht
anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger
eines vertragschließenden Staates ist.
Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich
der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines
anderen vertragschließenden Staates ist, den
Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen
Schutzes auf den Umfang und die Dauer des
Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende
Staat den Tonträgern gewährt, die
erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt
worden sind.