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358_1987 AT

358. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Abkommen über den Schutz der

ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern

und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/

1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 704/1986) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Dominikanische

Republik 27. Oktober 1986

Frankreich 3. April 1987

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

Zu Art. 5: Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung

mit Art. 5, Abs. 3, hinsichtlich des Schutzes

von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung

zugunsten des Merkmals der ersten

Festlegung ausschließt.

Zu Art. 12: Frankreich erklärt erstens, daß es, in

Übereinstimmung mit Art. 16, Abs. 1 lit. a (iii), die

Bestimmungen des Art. 12 auf alle Tonträger nicht

anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger

eines vertragschließenden Staates ist.

Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich

der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines

anderen vertragschließenden Staates ist, den

Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen

Schutzes auf den Umfang und die Dauer des

Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende

Staat den Tonträgern gewährt, die

erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt

worden sind.

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