358. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen
wird verordnet
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten
des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten
der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa werden Privilegien und
Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie
sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern
bei der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung auf Grund von bestehenden
Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa und seinen Bediensteten werden
Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang
eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren
vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden
Verträgen eingeräumt werden, mit der
Maßgabe, daß ausschließlich die im § 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen
genannten Personen von den österreichischen
Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung
befreit sind.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in
Kraft.