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358_1986 AT

358. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen

wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten

des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten

der Konferenz für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa werden Privilegien und

Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie

sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern

bei der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung auf Grund von bestehenden

Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens

der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa und seinen Bediensteten werden

Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang

eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren

vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden

Verträgen eingeräumt werden, mit der

Maßgabe, daß ausschließlich die im § 10 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen

genannten Personen von den österreichischen

Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung

befreit sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in

Kraft.

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