358. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Moosburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971; BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95
Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Moosburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 10,62, führt vorerst unter mehrfacher Kreuzung
bzw. Mitverwendung des Altbestandes in gestreckterer
Linienführung, umfährt sodann den Ort
Moosburg im Osten und bindet bei km 13,44 wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Moosburg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.