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358_1985 AT

358. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Moosburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Moosburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971; BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Moosburg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 10,62, führt vorerst unter mehrfacher Kreuzung

bzw. Mitverwendung des Altbestandes in gestreckterer

Linienführung, umfährt sodann den Ort

Moosburg im Osten und bindet bei km 13,44 wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Moosburg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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