358. Verordnung: Historischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1,. des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der
Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt wird von September 1983 bis Juli
1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für
die Studienberechtigungsprüfung zu den in § 3
genannten Studien eingerichtet.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die
Fächer
Zahl der
Unterrichtseinheiten
a) Geschichte und Sozialkunde 180
b) Latein 120
c) Englisch oder Französisch 60
d) Wissenschaftspropädeutik 60
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung
der Zahl der Unterrichtseinheiten jedes
Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Geschichte und Sozialkunde" entsprechenden
Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.
(4) Das Fach „Latein" ist schriftlich und mündlich
zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtungen
Geschichte, Kunstgeschichte und Theaterwissenschaft
nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971.