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358_1983 AT

358. Verordnung: Historischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Historischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1,. des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2

und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der

Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt wird von September 1983 bis Juli

1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für

die Studienberechtigungsprüfung zu den in § 3

genannten Studien eingerichtet.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die

Fächer

Zahl der

Unterrichtseinheiten

a) Geschichte und Sozialkunde 180

b) Latein 120

c) Englisch oder Französisch 60

d) Wissenschaftspropädeutik 60

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung

der Zahl der Unterrichtseinheiten jedes

Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Geschichte und Sozialkunde" entsprechenden

Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.

(4) Das Fach „Latein" ist schriftlich und mündlich

zu prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Studienrichtungen

Geschichte, Kunstgeschichte und Theaterwissenschaft

nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971.

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