358. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.
Nr. 540/1977, wird geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Landesverteidigung
nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine
anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
entgegenstehen, unter Anwendung
von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß
1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen
Verpflichtungen oder außenpolitischen
Interessen der Republik Österreich unter
besonderer Berücksichtigung der immerwährenden
Neutralität nicht zuwiderläuft;
2. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet
erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt
herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder
sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein
Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf
Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen
die Gefahr besteht, daß
das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung
von Menschenrechten verwendet wird;
4. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf
die immerwährende Neutralität Österreichs
entsprechend berücksichtigt werden;
5. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche
oder militärische Bedenken nicht
entgegenstehen;
6. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen
Bedenken bestehen."
2. § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial
ist mit der Auflage zu versehen, daß dem
Bundesministerium für Inneres unverzüglich die
erfolgte Ausfuhr zu melden ist."
3. Nach § 3 ist folgender § 3a einzufügen
„§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden
Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige
Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen
Jahr gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten
Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach
Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen,
zu erstatten.
(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten
kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens
nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4
gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem
Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die
Einberufung dieses Rates zu verlangen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft, der Bericht gemäß § 3 a ist erstmals für
das Jahr 1983 zu erstatten.
(2) Mit der Vollziehung von Z 3 ist die Bundesregierung,
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister
für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten
und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.