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358_1982 AT

358. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und

Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.

Nr. 540/1977, wird geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Landesverteidigung

nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine

anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen

entgegenstehen, unter Anwendung

von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß

1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen

Verpflichtungen oder außenpolitischen

Interessen der Republik Österreich unter

besonderer Berücksichtigung der immerwährenden

Neutralität nicht zuwiderläuft;

2. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet

erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt

herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder

sonstige gefährliche Spannungen bestehen;

3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein

Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf

Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen

die Gefahr besteht, daß

das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung

von Menschenrechten verwendet wird;

4. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der

Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf

die immerwährende Neutralität Österreichs

entsprechend berücksichtigt werden;

5. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche

oder militärische Bedenken nicht

entgegenstehen;

6. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen

Bedenken bestehen."

2. § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial

ist mit der Auflage zu versehen, daß dem

Bundesministerium für Inneres unverzüglich die

erfolgte Ausfuhr zu melden ist."

3. Nach § 3 ist folgender § 3a einzufügen

„§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden

Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige

Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen

Jahr gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten

Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach

Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen,

zu erstatten.

(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten

kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens

nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4

gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem

Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die

Einberufung dieses Rates zu verlangen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft, der Bericht gemäß § 3 a ist erstmals für

das Jahr 1983 zu erstatten.

(2) Mit der Vollziehung von Z 3 ist die Bundesregierung,

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister

für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten

und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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