358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1,2 h und 4 Abs. 4
des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/
1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung zum
Facharzt für nichtklinische Medizin, BGBl.
Nr. 450/1969, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 2 ist als „(1)"
zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Als Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)
gilt im Rahmen des nichtklinischen Sonderfaches
Pharmakologie Klinische
Pharmakologie."
2. Nach § 4 ist folgender § 4a einzufügen
„§ 4 a. (1) Die ergänzende spezielle Ausbildung
auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie
im Rahmen des nichtklinischen Sonderfaches
Pharmakologie hat eine eineinhalbjährige
Ausbildung im klinischen Sonderfach Innere
Medizin und eine eineinhalbjährige Ausbildung
in Klinischer Pharmakologie zu umfassen.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart
gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend
Gelegenheit geboten ist, sich umfassende praktische
Kenntnisse und Erfahrungen auf den
genannten Gebieten, mindestens in dem in der
Anlage 1 angeführten Umfang, anzueignen."
3. Dem § 7 ist nachstehender Satz anzufügen
„Zeugnisse über eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf dem Teilgebiet Klinische Pharma-
kologie im Rahmen des Sonderfaches Pharmakologie
haben darüber hinaus eine Beschreibung
der Ausbildung zu enthalten, in der insbesondere
anzugeben ist, ob und inwieweit dem in Ausbildung
stehenden Arzt Gelegenheit gegeben
worden ist, sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen
in dem in der Anlage 1 angeführten
Umfang anzueignen."
4. Der bisherige Wortlaut des § 8 ist als „(1)"
zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzuführen
„(2) Jene Fachärzte für Pharmakologie, die
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem
Teilgebiet Klinische Pharmakologie absolviert
haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Facharzt
für Pharmakologie (Klinische Pharmakologie)"
führen."
5. Als Anlage ist die als Anlage 1 bezeichnete
Anlage dieser Verordnung anzufügen
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1981 in Kraft.
(2) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
dreijährige Tätigkeit an klinisch-pharmakologischen
Institutionen von Universitätskliniken
zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung
als Facharzt für Pharmakologie besitzen oder
erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Facharzt für Pharmakologie (Klinische Pharmakologie)"
zu führen. Tätigkeiten an klinisch-
pharmakologischen Institutionen von Universitätskliniken
können nur insoweit anerkannt
werden, als sie nicht bereits für die Erlangung
der Facharztberechtigung angerechnet worden
sind.
(3) Fachärzten für Pharmakologie, die innerhalb
der letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten
dieser Verordnung eine im Ausland erworbene,
abgeschlossene Ausbildung in Klinischer Pharmakologie
nachweisen können, kann vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz nach
Anhören der Österreichischen Ärztekammer die
Bewilligung erteilt werden, die Berufsbezeichnung
„Facharzt für Pharmakologie (Klinische
Pharmakologie)" zu führen.