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358_1981 AT

358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1,2 h und 4 Abs. 4

des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/

1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung zum

Facharzt für nichtklinische Medizin, BGBl.

Nr. 450/1969, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Wortlaut des § 2 ist als „(1)"

zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Als Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)

gilt im Rahmen des nichtklinischen Sonderfaches

Pharmakologie Klinische

Pharmakologie."

2. Nach § 4 ist folgender § 4a einzufügen

„§ 4 a. (1) Die ergänzende spezielle Ausbildung

auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie

im Rahmen des nichtklinischen Sonderfaches

Pharmakologie hat eine eineinhalbjährige

Ausbildung im klinischen Sonderfach Innere

Medizin und eine eineinhalbjährige Ausbildung

in Klinischer Pharmakologie zu umfassen.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart

gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend

Gelegenheit geboten ist, sich umfassende praktische

Kenntnisse und Erfahrungen auf den

genannten Gebieten, mindestens in dem in der

Anlage 1 angeführten Umfang, anzueignen."

3. Dem § 7 ist nachstehender Satz anzufügen

„Zeugnisse über eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf dem Teilgebiet Klinische Pharma-

kologie im Rahmen des Sonderfaches Pharmakologie

haben darüber hinaus eine Beschreibung

der Ausbildung zu enthalten, in der insbesondere

anzugeben ist, ob und inwieweit dem in Ausbildung

stehenden Arzt Gelegenheit gegeben

worden ist, sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen

in dem in der Anlage 1 angeführten

Umfang anzueignen."

4. Der bisherige Wortlaut des § 8 ist als „(1)"

zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzuführen

„(2) Jene Fachärzte für Pharmakologie, die

eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem

Teilgebiet Klinische Pharmakologie absolviert

haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Facharzt

für Pharmakologie (Klinische Pharmakologie)"

führen."

5. Als Anlage ist die als Anlage 1 bezeichnete

Anlage dieser Verordnung anzufügen

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1981 in Kraft.

(2) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

dreijährige Tätigkeit an klinisch-pharmakologischen

Institutionen von Universitätskliniken

zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung

als Facharzt für Pharmakologie besitzen oder

erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Facharzt für Pharmakologie (Klinische Pharmakologie)"

zu führen. Tätigkeiten an klinisch-

pharmakologischen Institutionen von Universitätskliniken

können nur insoweit anerkannt

werden, als sie nicht bereits für die Erlangung

der Facharztberechtigung angerechnet worden

sind.

(3) Fachärzten für Pharmakologie, die innerhalb

der letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten

dieser Verordnung eine im Ausland erworbene,

abgeschlossene Ausbildung in Klinischer Pharmakologie

nachweisen können, kann vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz nach

Anhören der Österreichischen Ärztekammer die

Bewilligung erteilt werden, die Berufsbezeichnung

„Facharzt für Pharmakologie (Klinische

Pharmakologie)" zu führen.

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