358. Verordnung: Zweite Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die im Abs. 2 und 3 genannten Auftraggeber
(§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3
Z 4 DSG).
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Inneres,
2. die Sicherheitsdirektionen,
3. die Bundespolizeidirektionen,
4. die Landesgendarmeriekommanden,
5. die Gendarmeriezentralschule Mödling,
6. das Gendarmerieeinsatzkommando.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind das
Bundesministerium für Inneres und die Bundespolizeidirektion
Wien, soweit sie Tätigkeiten im
Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere
die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen
der Datenfernverarbeitung für sich oder andere
Auftraggeber.
§ 2. (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes
für die aktiven Bundesbediensteten
einschließlich der Rechtsvorschriften über
die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung
(Personalverwaltung),
2. Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben- und
HilfsVerrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß
jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe
gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung
kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der
Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig
ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde. Bei
der Ermittlung ist auf die Art der ermittelten
Daten Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes
ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von
ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein
gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind
vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie
gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe
zu schützen. Die nach der Art der zu verarbeitenden
Daten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
sind vom Auftraggeber im Einvernehmen
mit dem Verarbeiter festzulegen.
(2) Daten sind nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen der Auftraggeber oder von schriftlichen
Ersatzaufträgen des Buchhaltungsvorstandes
einzugeben. Die Eingabeprotokolle sind zu
überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen für
die Verarbeitung, insbesondere von Dateneingabe-
und Abfragegeräten durch nichtberechtigte Personen,
ist durch die geeigneten organisatorischen,
personellen, technischen und baulichen Maßnahmen
zu verhindern.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist sicherzustellen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
zu prüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die
Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen
ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur
in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die
Entscheidung hierüber hat der Dienststellenleiter
unter Bedachtnahme auf die Art der verarbeiteten
Daten zu treffen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach der
Personal- und Geschäftseinteilung zuständigen
Organs, wobei auf die Art der verarbeiteten
Daten Bedacht zu nehmen ist; der Auftrag kann
als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. In
den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher
Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung
zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7
Abs. 2 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu übermittelnden Daten eine wesentliche
Voraussetzung bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1
Z 3 DSG ist durch den für die Auftragserteilung
zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur
Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen
ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt
werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur unter den im § 7 DSG genannten
Voraussetzungen erfolgen.
{5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG ist
nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder
zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern
die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch
nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den
Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im
Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf Grund
der Verfahrensorganisation oder der Sach- und
Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende
pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgellende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten
Kostenersatzes nachgewiesen wird.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5
sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in
Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes
festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 10. (1) Richtigstellungen und Löschungen
gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich
festgestellte Daten nur auf Grund
einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen
Organs richtiggestellt oder gelöscht
werden dürfen.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 11. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich
nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der
Auftraggeber mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 12. (1) § 9 tritt am Tage nach der Kundmachung
in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten sechs
Monate nach Kundmachung in Kraft.