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358_1979 AT

358. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz

1975 angeführten festen Beträgen wird ein Zuschlag

von 22 v. H. festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren

werden in der Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1979 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit

anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet

worden ist.

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