358_1979
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358. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 358. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
1979_358_0 358. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
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Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz
1975 angeführten festen Beträgen wird ein Zuschlag
von 22 v. H. festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren
werden in der Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1979 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden ist.