Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
358_1978 AT

358. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung der Republik Ghana über die Errichtung einer Rindermusterfarm

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung der Republik Ghana über die Errichtung einer Rindermusterfarm

(Übersetzung)

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

und der Kommissär für Wirtschaftsplanung der

Republik Ghana sind, vom Wunsche geleitet, die

zwischen den beiden Ländern bestehenden

freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die

landwirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsschließenden Teile führen für

die Dauer von zwei Jahren ab Projektsbeginn folgendes

Projekt durch: Errichtung einer Rindermusterfarm

im Gebiet von Kintampo in der

Region Brong Ahafo als Beitrag zur Verbesserung

der Milch- und Fleischversorgung Ghanas

sowie der Leistungssteigerung der einheimischen

Rinderrassen.

(2) Das Projekt beginnt mit der Entsendung

des ersten Experten (Art. 2 Z. 2).

Artikel 2

Die zuständigen Behörden der Republik

Österreich erbringen zum Zweck der in Zusammenarbeit

mit den zuständigen Behörden der

Republik Ghana au errichtenden Rindermusterfarm

mit österreichischem Braunvieh nachstehende

Leistungen

1. Lieferung von 200 trächtigen Zuchtkalbinnen

und zehn Zuchtstieren der Rasse Braunvieh

auf dem Luftweg cif Flughafen Kotoka/

Accra innerhalb der Projektsdauer auf der

Basis eines zinsbegünstigten Entwicklungshilfedarlehens

mit achtjähriger Laufzeit, einschließlich

vier rückzahlungsfreier Jahre,

vier jährlichen Rückzahlungsraten und 3%

Jahreszinsen. Die Verfügung über die Darlehensvaluta

steht dem Kommissär für

Wirtschaftsplanung der Republik Ghana zu.

Dieser ermächtigt die Bank von Ghana, die

Zahlungsaufträge an die Oesterreichische Nationalbank

zu erteilen und die Darlehensabwicklung

mit dieser Bank vorzunehmen.

Die weiteren Regelungen über das Darlehen

erfolgen in einem gesonderten Abkommen;

2. Entsendung von zwei Experten für Tierzucht

und Futterbau je für zwei Jahre, wobei ein

Experte vor und der zweite zugleich mit der

ersten Viehlieferung zum Einsatz gelangt;

3. Bezahlung der Bezüge, Auslandszulagen,

Reisekosten nach Ghana und zurück sowie

die Kranken- und Unfallversicherung der in

Z. 2 angeführten Experten und deren Familienangehörigen;

4. Übernahme der Kosten für die zur Ausstattung

der Rindermusterfarm erforderlichen

österreichischen Maschinen und Geräte

bis zu einem Gesamtwert von einer

Million Schilling;

5. Die österreichische Seite wird bei der Verwirklichung

des Projektes Fachkräfte der

Republik Ghana heranbilden und deren

Fachkenntnisse vervollkommnen.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der Republik Ghana

gewähren den gemäß Art. 2 Z. 2 zu entsendenden

österreichischen Experten insbesondere nachstehende

Begünstigungen und erbringen folgende

Leistungen

1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für

österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge

und andere Zuwendungen während der

Einsatzdauer in Ghana;

2. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der

für den persönlichen Gebrauch der österreichischen

Experten und ihrer Familienangehörigen

bestimmten Gegenstände von

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen

Kautionen;

3. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen

mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges

verbundenen Abgaben und Gebühren,

soweit die Einfuhr innerhalb von sechs Monaten

nach Ankunft der österreichischen Experten

in Ghana erfolgt. Diese Bestimmung

findet nur auf ein Kraftfahrzeug pro Familie

Anwendung. Eine allenfalls sich als erforderlich

erweisende Verlängerung dieser Frist

wird gewährt werden. Sofern ein solcherart

eingeführtes Kraftfahrzeug von diesen Personen

aus einem unvorhergesehenen Grund

nicht mehr benützt werden kann, gelten

diese Bestimmungen auch bei der Einfuhr

eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei diese

Einfuhr unbefristet erfolgen kann;

4. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,

Weitertransport einschließlich Hafen-

und Lagergebühren sowie Versicherung für

Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden

oder -verlust ab Flughafen Kotoka/

Accra bzw. Hafen Tema bis zum Projektsort

in Ghana für die in Z. 2 und 3 genannten

Gegenstände;

5. geeignete und angemessen eingerichtete

Wohnungen für die österreichischen Experten

und deren Familienangehörige oder eine

adäquate Wohnungszulage in bar;

6. Vorsorge für ärztliche (einschließlich chirurgischer

und zahnärztlicher) Behandlung sowie

für Krankenhausaufenthalt und Übernahme

der dafür erforderlichen Kosten;

7. unverzügliche Ausstellung von Ausweisen

für ausländische Funktionäre für die österreichischen

Experten zur Durchführung der

ihnen übertragenen Aufgaben sowie ent-

sprechende Ausweise für deren Familienangehörige;

8. jederzeitige abgabenfreie und unverzügliche

Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein-

und Ausfuhr der in Z. 2 genannten Gegenstände,

die Gewährung der Arbeits- und

Aufenthaltsgenehmigungen für die österreichischen

Experten und ihre Familienangehörigen

sowie die Gewährung der Bewegungsfreiheit

in Ghana nach Maßgabe der

Sicherheitsvorschriften und die Übernahme

der Reisekosten innerhalb Ghanas;

9. die ghanaische Seite gewährt den österreichischen

Experten die oben genannten Vorrechte

zumindest in dem Umfang, wie sie

den meistbegünstigten Experten jeglicher anderer

Staatsangehörigkeit eingeräumt werden;

10. Einräumung desselben Schutzes für die österreichischen

Experten und ihre Familienangehörigen,

wie er Experten internationaler

Organisationen in Ghana eingeräumt wird;

11. Beistellung einer von der österreichischen

Seite als erforderlich angesehenen Zahl von

Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung.

Artikel 4

(1) Die Republik Ghana haftet für alle im

Zusammenhang mit dem Projekt und seiner

Durchführung entstehenden Schäden. Für Schäden,

die die Österreichischren Experten bei der

Durchführung des Projektes Dritten zufügen,

wird die Republik Ghana die österreichischen

Experten schad- und klaglos halten.

(2) Die Republik Ghana hat nur dann das

Recht, von den österreichischen Experten Schadenersatz

zu verlangen, wenn diese den Schaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden der Republik

Ghana werden im Zusammenhang mit den von

den zuständigen österreichischen Behörden oder

in deren Auftrag von österreichischen Instituten

und Unternehmungen cif Flughafen Kotoka/

Accra bzw. Hafen Tema gelieferten Tieren, Maschinen

und Geräten insbesondere nachstehende

Leistungen erbringen

1. Übernahme der Kosten für Löschung, Lagerung,

Umladung, Weitertransport sowie

Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl

und Transportschäden oder -verlust

ab Flughafen Kotoka/Accra bzw. Hafen

Tema bis zum Projektsort in Ghana;

2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und

sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen

Abgaben und Steuern, einschließlich

Hafengebühren, staatlichen, regionalen und

kommunalen Abgaben;

3. Übernahme der Kosten der erforderlichen

technischen Installationen für die Montage

und den Betrieb von maschinellen oder

sonstigen technischen Anlagen, der Kosten

für die Wartung und den Betrieb der Kraftfahrzeuge

im Sinne des Abs. 2 Z. 2 und 3

einschließlich Beistellung von Treibstoff.

(2) Die zuständigen Behörden der Republik

Ghana erbringen zur Durchführung des Projektes

folgende Sachleistungen

1. rechtzeitige Beistellung geeigneter Stallungen

und Wirtschaftsgebäude samt allen erforderlichen

Einrichtungen sowie Sicherung

einer ausreichenden Futterbasis;

2. Beistellung von zwei geeigneten Transportfahrzeugen;

3. Beistellung einer für die Beförderung von

Personal und Arbeitern ausreichenden Anzahl

von geeigneten Kraftfahrzeugen.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf

diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 7

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten

Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.

(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens

bleiben die Art. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 1 des

vorliegenden Abkommens bis zum Ablauf einer

angemessenen Frist nach Beendigung der den

österreichischen Experten übertragenen Aufgaben

in Kraft.

(4) Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden bereits aufgrund dieses Abkommens

sowie aufgrund des gleichzeitig abgeschlossenen

Abkommens betreffend die Finanzierung

einer Rindermusterfarm bestehende Rückzahlungsverpflichtungen

nicht berührt.

Geschehen in Wien, am 21. April 1978, in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundeskanzler der Republik Österreich

Dr. Otto Gatscha

Für den Kommissär für Wirtschaftsplanung der

Republik Ghana

Mary Chinery-Hesse

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Juli 1978 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →