358. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung der Republik Ghana über die Errichtung einer Rindermusterfarm
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
und der Kommissär für Wirtschaftsplanung der
Republik Ghana sind, vom Wunsche geleitet, die
zwischen den beiden Ländern bestehenden
freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die
landwirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsschließenden Teile führen für
die Dauer von zwei Jahren ab Projektsbeginn folgendes
Projekt durch: Errichtung einer Rindermusterfarm
im Gebiet von Kintampo in der
Region Brong Ahafo als Beitrag zur Verbesserung
der Milch- und Fleischversorgung Ghanas
sowie der Leistungssteigerung der einheimischen
Rinderrassen.
(2) Das Projekt beginnt mit der Entsendung
des ersten Experten (Art. 2 Z. 2).
Artikel 2
Die zuständigen Behörden der Republik
Österreich erbringen zum Zweck der in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden der
Republik Ghana au errichtenden Rindermusterfarm
mit österreichischem Braunvieh nachstehende
Leistungen
1. Lieferung von 200 trächtigen Zuchtkalbinnen
und zehn Zuchtstieren der Rasse Braunvieh
auf dem Luftweg cif Flughafen Kotoka/
Accra innerhalb der Projektsdauer auf der
Basis eines zinsbegünstigten Entwicklungshilfedarlehens
mit achtjähriger Laufzeit, einschließlich
vier rückzahlungsfreier Jahre,
vier jährlichen Rückzahlungsraten und 3%
Jahreszinsen. Die Verfügung über die Darlehensvaluta
steht dem Kommissär für
Wirtschaftsplanung der Republik Ghana zu.
Dieser ermächtigt die Bank von Ghana, die
Zahlungsaufträge an die Oesterreichische Nationalbank
zu erteilen und die Darlehensabwicklung
mit dieser Bank vorzunehmen.
Die weiteren Regelungen über das Darlehen
erfolgen in einem gesonderten Abkommen;
2. Entsendung von zwei Experten für Tierzucht
und Futterbau je für zwei Jahre, wobei ein
Experte vor und der zweite zugleich mit der
ersten Viehlieferung zum Einsatz gelangt;
3. Bezahlung der Bezüge, Auslandszulagen,
Reisekosten nach Ghana und zurück sowie
die Kranken- und Unfallversicherung der in
Z. 2 angeführten Experten und deren Familienangehörigen;
4. Übernahme der Kosten für die zur Ausstattung
der Rindermusterfarm erforderlichen
österreichischen Maschinen und Geräte
bis zu einem Gesamtwert von einer
Million Schilling;
5. Die österreichische Seite wird bei der Verwirklichung
des Projektes Fachkräfte der
Republik Ghana heranbilden und deren
Fachkenntnisse vervollkommnen.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden der Republik Ghana
gewähren den gemäß Art. 2 Z. 2 zu entsendenden
österreichischen Experten insbesondere nachstehende
Begünstigungen und erbringen folgende
Leistungen
1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für
österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge
und andere Zuwendungen während der
Einsatzdauer in Ghana;
2. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der
für den persönlichen Gebrauch der österreichischen
Experten und ihrer Familienangehörigen
bestimmten Gegenstände von
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen
Kautionen;
3. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen
mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges
verbundenen Abgaben und Gebühren,
soweit die Einfuhr innerhalb von sechs Monaten
nach Ankunft der österreichischen Experten
in Ghana erfolgt. Diese Bestimmung
findet nur auf ein Kraftfahrzeug pro Familie
Anwendung. Eine allenfalls sich als erforderlich
erweisende Verlängerung dieser Frist
wird gewährt werden. Sofern ein solcherart
eingeführtes Kraftfahrzeug von diesen Personen
aus einem unvorhergesehenen Grund
nicht mehr benützt werden kann, gelten
diese Bestimmungen auch bei der Einfuhr
eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei diese
Einfuhr unbefristet erfolgen kann;
4. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,
Weitertransport einschließlich Hafen-
und Lagergebühren sowie Versicherung für
Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden
oder -verlust ab Flughafen Kotoka/
Accra bzw. Hafen Tema bis zum Projektsort
in Ghana für die in Z. 2 und 3 genannten
Gegenstände;
5. geeignete und angemessen eingerichtete
Wohnungen für die österreichischen Experten
und deren Familienangehörige oder eine
adäquate Wohnungszulage in bar;
6. Vorsorge für ärztliche (einschließlich chirurgischer
und zahnärztlicher) Behandlung sowie
für Krankenhausaufenthalt und Übernahme
der dafür erforderlichen Kosten;
7. unverzügliche Ausstellung von Ausweisen
für ausländische Funktionäre für die österreichischen
Experten zur Durchführung der
ihnen übertragenen Aufgaben sowie ent-
sprechende Ausweise für deren Familienangehörige;
8. jederzeitige abgabenfreie und unverzügliche
Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein-
und Ausfuhr der in Z. 2 genannten Gegenstände,
die Gewährung der Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigungen für die österreichischen
Experten und ihre Familienangehörigen
sowie die Gewährung der Bewegungsfreiheit
in Ghana nach Maßgabe der
Sicherheitsvorschriften und die Übernahme
der Reisekosten innerhalb Ghanas;
9. die ghanaische Seite gewährt den österreichischen
Experten die oben genannten Vorrechte
zumindest in dem Umfang, wie sie
den meistbegünstigten Experten jeglicher anderer
Staatsangehörigkeit eingeräumt werden;
10. Einräumung desselben Schutzes für die österreichischen
Experten und ihre Familienangehörigen,
wie er Experten internationaler
Organisationen in Ghana eingeräumt wird;
11. Beistellung einer von der österreichischen
Seite als erforderlich angesehenen Zahl von
Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung.
Artikel 4
(1) Die Republik Ghana haftet für alle im
Zusammenhang mit dem Projekt und seiner
Durchführung entstehenden Schäden. Für Schäden,
die die Österreichischren Experten bei der
Durchführung des Projektes Dritten zufügen,
wird die Republik Ghana die österreichischen
Experten schad- und klaglos halten.
(2) Die Republik Ghana hat nur dann das
Recht, von den österreichischen Experten Schadenersatz
zu verlangen, wenn diese den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Artikel 5
(1) Die zuständigen Behörden der Republik
Ghana werden im Zusammenhang mit den von
den zuständigen österreichischen Behörden oder
in deren Auftrag von österreichischen Instituten
und Unternehmungen cif Flughafen Kotoka/
Accra bzw. Hafen Tema gelieferten Tieren, Maschinen
und Geräten insbesondere nachstehende
Leistungen erbringen
1. Übernahme der Kosten für Löschung, Lagerung,
Umladung, Weitertransport sowie
Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl
und Transportschäden oder -verlust
ab Flughafen Kotoka/Accra bzw. Hafen
Tema bis zum Projektsort in Ghana;
2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und
sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen
Abgaben und Steuern, einschließlich
Hafengebühren, staatlichen, regionalen und
kommunalen Abgaben;
3. Übernahme der Kosten der erforderlichen
technischen Installationen für die Montage
und den Betrieb von maschinellen oder
sonstigen technischen Anlagen, der Kosten
für die Wartung und den Betrieb der Kraftfahrzeuge
im Sinne des Abs. 2 Z. 2 und 3
einschließlich Beistellung von Treibstoff.
(2) Die zuständigen Behörden der Republik
Ghana erbringen zur Durchführung des Projektes
folgende Sachleistungen
1. rechtzeitige Beistellung geeigneter Stallungen
und Wirtschaftsgebäude samt allen erforderlichen
Einrichtungen sowie Sicherung
einer ausreichenden Futterbasis;
2. Beistellung von zwei geeigneten Transportfahrzeugen;
3. Beistellung einer für die Beförderung von
Personal und Arbeitern ausreichenden Anzahl
von geeigneten Kraftfahrzeugen.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf
diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 7
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens
bleiben die Art. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 1 des
vorliegenden Abkommens bis zum Ablauf einer
angemessenen Frist nach Beendigung der den
österreichischen Experten übertragenen Aufgaben
in Kraft.
(4) Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden bereits aufgrund dieses Abkommens
sowie aufgrund des gleichzeitig abgeschlossenen
Abkommens betreffend die Finanzierung
einer Rindermusterfarm bestehende Rückzahlungsverpflichtungen
nicht berührt.
Geschehen in Wien, am 21. April 1978, in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundeskanzler der Republik Österreich
Dr. Otto Gatscha
Für den Kommissär für Wirtschaftsplanung der
Republik Ghana
Mary Chinery-Hesse
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Juli 1978 in Kraft getreten.