358_1977
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358. Kundmachung: Großverkaufspreis für Extra-Primasprit zur Herstellung von Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu häuslichen Zwecken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 358. Kundmachung: Großverkaufspreis für Extra-Primasprit zur Herstellung von Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu häuslichen Zwecken
1977_358_0 358. Kundmachung: Großverkaufspreis für Extra-Primasprit zur Herstellung von Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu häuslichen Zwecken
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Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 1. Juli 1977 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit
ab 1. August 1977 der regelmäßige Verkaufspreis
im Großverkauf für den von der
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols
zur Herstellung von Trinkbranntweinen,
Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe
zu häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-
Primasprit für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation
mit 6400 S festgesetzt.
Artikel II
Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis
gemäß Artikel I berechnet wird, kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,
die gesondert ausgewiesen wird.