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358_1977 AT

358. Kundmachung: Großverkaufspreis für Extra-Primasprit zur Herstellung von Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu häuslichen Zwecken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Kundmachung: Großverkaufspreis für Extra-Primasprit zur Herstellung von Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu häuslichen Zwecken

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 1. Juli 1977 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit

ab 1. August 1977 der regelmäßige Verkaufspreis

im Großverkauf für den von der

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols

zur Herstellung von Trinkbranntweinen,

Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe

zu häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-

Primasprit für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation

mit 6400 S festgesetzt.

Artikel II

Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis

gemäß Artikel I berechnet wird, kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,

die gesondert ausgewiesen wird.

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