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358. Verordnung: Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Zur Durchführung des Übereinkommens betreffend

die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,

BGBl. Nr. 346/1975, wird

in Verbindung mit dem Punzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/

1967 verordnet

ABSCHNITT I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Die Bestimmung des Übereinkommens

betreffend die Prüfung und Bezeichnung von

Edelmetallgegenständen (im folgenden Übereinkommen

genannt) gelten für Edelmetallgegenstände,

die

a) aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze

eingeführt werden ohne Rücksicht auf

ihren Ursprung; aus Nichtvertragsstaaten

eingeführte Edelmetallgegenstände unterliegen

den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes

auch dann, wenn sie gemäß dem

Übereinkommen bezeichnet worden sind;

b) im Inland für die Ausfuhr erzeugt werden.

Mit den für die Ausfuhr erzeugten

und gemäß dem Übereinkommen bezeichneten

Edelmetallgegenständen ist im Inland

ein Handel nur zwischen Erzeuger und

Händler oder Händlern untereinander gestattet.

§ 32 der Durchführungsverordnung

zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/

1967, ist entsprechend anzuwenden.

§ 2. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne des

Übereinkommens sind aus Silber, Gold, Platin

oder deren Legierungen gefertigte Gegenstände,

die den Begriffsbestimmungen und technischen

Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens

entsprechen.

(2) Gegenstände aus Legierungen mit einem

geringeren Feingehalt als 950 Tausendteilen

Platin, 375 Tausendteilen Gold oder 800 Tausendteilen

Silber, Teile oder unvollständige Halbwaren,

Rohmaterialien einschließlich Barren,

Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen

und Rohre sind nicht Edelmetallgegenstände im

Sinne des Übereinkommens.

ABSCHNITT II

Einfuhr von Edelmetallgegenständen, die dem

Übereinkommen gemäß bezeichnet sind

§ 3. Edelmetallgegenstände, die den im Anhang

I des Übereinkommens festgesetzten Begriffsbestimmungen

und technischen Erfordernissen

entsprechen, unterliegen, wenn sie aus einem

Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden,

keiner weiteren Prüfung und Bezeichnung,

sofern sie von einem ermächtigten Punzierungsamt

gemäß den Erfordernissen des Anhanges I

und II des Übereinkommens geprüft und bezeichnet

worden sind.

§ 4. (1) Edelmetallgegenstände, die gemäß dem

Übereinkommen als den inländischen Vorschriften

entsprechend anzusehen sind, müssen mit

folgenden vier Zeichen versehen sein

a) der Verantwortlichkeitsmarke,

b) der Feingehaltszahl,

c) dem Amtszeichen eines ermächtigten Punzierungsamtes,

d) der Gemeinsamen Punze.

(2) Auf den Edelmetallgegenständen ist nur

die Angabe der folgenden Feingehaltszahlen

zulässig

a) für Platin 950

b) für Gold 750, 585

c) für Silber 925, 800

(3) Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens

genießen Goldgegenstände mit dem Feingehalt

375 sowie Silbergegenstände mit dem

Feingehalt 830 nicht die Begünstigungen des

Übereinkommens. Auf Goldgegenstände mit dem

Feingehalt 375 sind die Bestimmungen des § 25

Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum

Punzierungsgesetz anzuwenden. Silbergegenstände

mit einem Feingehalt 830 sind gemäß

§ 6 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.

(4) Die Amtszeichen der von den Vertragsstaaten

ermächtigten Punzierungsämter sind im

Anhang A dieser Verordnung abgebildet.

§ 5. Auf Edelmetallgegenstände, die über die

Zollgrenze eingeführt werden, sind die Bestimmungen

des § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Die Überprüfung der Gegenstände hinsichtlich

ihrer Bezeichnung gemäß dem Übereinkommen

(Anlage I und II) ist durch die Punzierungsämter

Graz, Linz, Innsbruck, Wien I

und Wien II sowie die Punzierungsstätten Dornbirn,

Klagenfurt und Salzburg durchzuführen.

§ 7. (1) Edelmetallgegenstände, bei denen nach

ihrer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines der

vorgeschriebenen Zeichen entfernt worden ist,

gelten bei ihrer Einfuhr als unpunziert und sind

nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes

zu behandeln.

(2) Auf Edelmetallgegenstände, die nach erfolgter

Bezeichnung und Prüfung durch Hinzufügungen

oder auf andere Weise verändert worden

sind, sind bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen

des § 7 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.

§ 8. (1) Bei der Durchführung von allfälligen

Kontrollproben (Art. 6 des Übereinkommens)

ist gemäß § 22 der Durchführungsverordnung

zum Punzierungsgesetz vorzugehen. Eine ungebührliche

Behinderung der Einfuhr oder des Verkaufes

darf dadurch nicht erfolgen.

(2) Erweist die Probe, daß der Edelmetallgegenstand

nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen

und durch die Gemeinsame Punze

beglaubigten Feingehalt aufweist, so ist dem

Hauptpunzierungs- und Probieramt zwecks weiterer

Veranlassung im Sinne des Art. 9 des

Übereinkommens zu berichten.

ABSCHNITT III

Edelmetallgegenstände, die zur Prüfung und Bezeichnung

gemäß dem Übereinkommen vorgelegt

werden

§ 9. Edelmetallgegenstände, die den Begriffsbestimmungen

und technischen Erfordernissen des

Anhanges I des Übereinkommens entsprechen

und für die Ausfuhr bestimmt sind, sind auf

Verlangen des Erzeugers gemäß den Bestimmungen

des Anhanges II zu prüfen und zu bezeichnen.

§ 10. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm

vorgelegten Edelmetallgegenständen die Feingehaltszahl

und seine Verantwortlichkeitsmarke

anzubringen.

(2) Als Verantwortlichkeitsmarke ist der vom

Hauptpunzierungs- und Probieramt ausschließlich

für inländische Erzeuger gegen Ersatz der

Kosten anzufertigende, im § 30 Abs. 2 der

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

vorgesehene Ausfuhrstempel zu verwenden;

eine Feingehaltszahl innerhalb der Umrahmung

ist nicht anzubringen. Das Bild des Ausfuhrstempels

ist in ein amtliches Register, das

vom gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung

zum Punzierungsgesetz zuständigen ermächtigten

Punzierungsamt zu führen ist, aufzunehmen.

Bei vorübergehender oder dauernder

Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung sind die

Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung

oder zur Unbrauchbarmachung zu

übergeben.

(3) Es ist nur die Anbringung folgender Feingehaltszahlen

zulässig

a) für Platin 950

b) für Gold 750, 585, 375

c) für Silber 925, 830, 800

§ 11. Die zur Prüfung und Bezeichnung eingereichten

Edelmetallgegenstände sind nach ihrem

Feingehalt und, soweit dies technisch möglich

ist, nach Leguren getrennt vorzulegen. Hinsichtlich

ihrer metallischen Teile unvollständige Edelmetallgegenstände

sind zurückzuweisen.

§ 12. Zusammen mit den Edelmetallgegenständen

hat der Einreicher dem ermächtigten

Punzierungsamt eine Erklärung (Warenerklärung)

über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und

die sonstigen in dem Übereinkommen geforderten

Eigenschaften vorzulegen. Zur Verfassung der

Warenerklärungen ist ein amtlicher Vordruck

(§ 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum

Punzierungsgesetz) zu verwenden.

§ 13. Zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen

Punze bestimmte Edelmetallgegenstände sind

noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen.

Sie müssen somit schon so weit ausgeführt

sein, daß sie nach der Punzierung durch die

Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung

und keine Minderung des Feingehaltes

erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, der

Ausfuhrstempel, die Gemeinsame Punze sowie

das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes

bei der weiteren Bearbeitung deutlich

kenntlich bleiben.

§ 14. Die Anzahl der zu entnehmenden Proben

muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt

davon überzeugen kann, daß sämtliche

Teile aller geprüften Gegenstände den vorgeschriebenen

Feingehalt aufweisen.

§ 15. (1) Der Feingehalt der eingereichten

Edelmetallgegenstände ist nach den im Anhang II

des Übereinkommens angeführten Verfahren

festzustellen. Die Bestimmungen des § 22 der

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

finden Anwendung.

(2) Eine Feingehaltsnachsicht darf nicht gewährt

werden. Probeergebnisse mit einer geringen

Unterschreitung des Feingehaltes können jedoch

vom ermächtigten Punzierungsamt nachgesehen

werden, wenn diese innerhalb der anerkannten

Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden

liegen.

§ 16. Edelmetallgegenstände, die den technischen

Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens

nicht entsprechen, sind, wenn die

festgestellten Mängel nicht behoben werden

können oder der Einreicher deren Behebung verweigert,

nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2

des Punzierungsgesetzes zu behandeln.

§ 17. Die Form der Amtszeichen der zur

Prüfung und Bezeichnung ermächtigten Punzierungsämter

ist dem Anhang A dieser Verordnung

zu entnehmen.

§ 18. Besteht ein Edelmetallgegenstand aus

Teilen, von denen einer oder mehrere mit

Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil

des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind

die vier Zeichen (Anhang II des Übereinkommens)

nur auf dem Hauptteil und wenn möglich

nebeneinander anzubringen. Ferner sind in einem

solchen Fall die anderen Teile vom Punzierungsamt,

wenn technisch durchführbar, mit der

Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.

ABSCHNITT IV

Punzierungsgebühren

§ 19. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist

gemäß § 26 a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen

aus Platin, Gold oder Silber nach

Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder

Silbergegenständen nach deren Gewicht, und

zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt

(3) Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5

des § 36 der Durchführungsverordnung zum

Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT V

Punzierungsamtliche Überwachung

§ 20. Die Bestimmungen des Abschnittes IX

der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

sind auf den inländischen Handel mit

Edelmetallgegenständen, die auf Grund des

Übereinkommens ohne weitere Prüfung und Bezeichnung

über die Zollgrenze eingeführt worden

sind, sinngemäß anzuwenden.

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