358. Verordnung: Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Übereinkommens betreffend
die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,
BGBl. Nr. 346/1975, wird
in Verbindung mit dem Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/
1967 verordnet
ABSCHNITT I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Die Bestimmung des Übereinkommens
betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen (im folgenden Übereinkommen
genannt) gelten für Edelmetallgegenstände,
die
a) aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze
eingeführt werden ohne Rücksicht auf
ihren Ursprung; aus Nichtvertragsstaaten
eingeführte Edelmetallgegenstände unterliegen
den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
auch dann, wenn sie gemäß dem
Übereinkommen bezeichnet worden sind;
b) im Inland für die Ausfuhr erzeugt werden.
Mit den für die Ausfuhr erzeugten
und gemäß dem Übereinkommen bezeichneten
Edelmetallgegenständen ist im Inland
ein Handel nur zwischen Erzeuger und
Händler oder Händlern untereinander gestattet.
§ 32 der Durchführungsverordnung
zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/
1967, ist entsprechend anzuwenden.
§ 2. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne des
Übereinkommens sind aus Silber, Gold, Platin
oder deren Legierungen gefertigte Gegenstände,
die den Begriffsbestimmungen und technischen
Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens
entsprechen.
(2) Gegenstände aus Legierungen mit einem
geringeren Feingehalt als 950 Tausendteilen
Platin, 375 Tausendteilen Gold oder 800 Tausendteilen
Silber, Teile oder unvollständige Halbwaren,
Rohmaterialien einschließlich Barren,
Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen
und Rohre sind nicht Edelmetallgegenstände im
Sinne des Übereinkommens.
ABSCHNITT II
Einfuhr von Edelmetallgegenständen, die dem
Übereinkommen gemäß bezeichnet sind
§ 3. Edelmetallgegenstände, die den im Anhang
I des Übereinkommens festgesetzten Begriffsbestimmungen
und technischen Erfordernissen
entsprechen, unterliegen, wenn sie aus einem
Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden,
keiner weiteren Prüfung und Bezeichnung,
sofern sie von einem ermächtigten Punzierungsamt
gemäß den Erfordernissen des Anhanges I
und II des Übereinkommens geprüft und bezeichnet
worden sind.
§ 4. (1) Edelmetallgegenstände, die gemäß dem
Übereinkommen als den inländischen Vorschriften
entsprechend anzusehen sind, müssen mit
folgenden vier Zeichen versehen sein
a) der Verantwortlichkeitsmarke,
b) der Feingehaltszahl,
c) dem Amtszeichen eines ermächtigten Punzierungsamtes,
d) der Gemeinsamen Punze.
(2) Auf den Edelmetallgegenständen ist nur
die Angabe der folgenden Feingehaltszahlen
zulässig
a) für Platin 950
b) für Gold 750, 585
c) für Silber 925, 800
(3) Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens
genießen Goldgegenstände mit dem Feingehalt
375 sowie Silbergegenstände mit dem
Feingehalt 830 nicht die Begünstigungen des
Übereinkommens. Auf Goldgegenstände mit dem
Feingehalt 375 sind die Bestimmungen des § 25
Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum
Punzierungsgesetz anzuwenden. Silbergegenstände
mit einem Feingehalt 830 sind gemäß
§ 6 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
(4) Die Amtszeichen der von den Vertragsstaaten
ermächtigten Punzierungsämter sind im
Anhang A dieser Verordnung abgebildet.
§ 5. Auf Edelmetallgegenstände, die über die
Zollgrenze eingeführt werden, sind die Bestimmungen
des § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Die Überprüfung der Gegenstände hinsichtlich
ihrer Bezeichnung gemäß dem Übereinkommen
(Anlage I und II) ist durch die Punzierungsämter
Graz, Linz, Innsbruck, Wien I
und Wien II sowie die Punzierungsstätten Dornbirn,
Klagenfurt und Salzburg durchzuführen.
§ 7. (1) Edelmetallgegenstände, bei denen nach
ihrer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines der
vorgeschriebenen Zeichen entfernt worden ist,
gelten bei ihrer Einfuhr als unpunziert und sind
nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
zu behandeln.
(2) Auf Edelmetallgegenstände, die nach erfolgter
Bezeichnung und Prüfung durch Hinzufügungen
oder auf andere Weise verändert worden
sind, sind bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen
des § 7 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.
§ 8. (1) Bei der Durchführung von allfälligen
Kontrollproben (Art. 6 des Übereinkommens)
ist gemäß § 22 der Durchführungsverordnung
zum Punzierungsgesetz vorzugehen. Eine ungebührliche
Behinderung der Einfuhr oder des Verkaufes
darf dadurch nicht erfolgen.
(2) Erweist die Probe, daß der Edelmetallgegenstand
nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen
und durch die Gemeinsame Punze
beglaubigten Feingehalt aufweist, so ist dem
Hauptpunzierungs- und Probieramt zwecks weiterer
Veranlassung im Sinne des Art. 9 des
Übereinkommens zu berichten.
ABSCHNITT III
Edelmetallgegenstände, die zur Prüfung und Bezeichnung
gemäß dem Übereinkommen vorgelegt
werden
§ 9. Edelmetallgegenstände, die den Begriffsbestimmungen
und technischen Erfordernissen des
Anhanges I des Übereinkommens entsprechen
und für die Ausfuhr bestimmt sind, sind auf
Verlangen des Erzeugers gemäß den Bestimmungen
des Anhanges II zu prüfen und zu bezeichnen.
§ 10. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm
vorgelegten Edelmetallgegenständen die Feingehaltszahl
und seine Verantwortlichkeitsmarke
anzubringen.
(2) Als Verantwortlichkeitsmarke ist der vom
Hauptpunzierungs- und Probieramt ausschließlich
für inländische Erzeuger gegen Ersatz der
Kosten anzufertigende, im § 30 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
vorgesehene Ausfuhrstempel zu verwenden;
eine Feingehaltszahl innerhalb der Umrahmung
ist nicht anzubringen. Das Bild des Ausfuhrstempels
ist in ein amtliches Register, das
vom gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung
zum Punzierungsgesetz zuständigen ermächtigten
Punzierungsamt zu führen ist, aufzunehmen.
Bei vorübergehender oder dauernder
Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung sind die
Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung
oder zur Unbrauchbarmachung zu
übergeben.
(3) Es ist nur die Anbringung folgender Feingehaltszahlen
zulässig
a) für Platin 950
b) für Gold 750, 585, 375
c) für Silber 925, 830, 800
§ 11. Die zur Prüfung und Bezeichnung eingereichten
Edelmetallgegenstände sind nach ihrem
Feingehalt und, soweit dies technisch möglich
ist, nach Leguren getrennt vorzulegen. Hinsichtlich
ihrer metallischen Teile unvollständige Edelmetallgegenstände
sind zurückzuweisen.
§ 12. Zusammen mit den Edelmetallgegenständen
hat der Einreicher dem ermächtigten
Punzierungsamt eine Erklärung (Warenerklärung)
über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und
die sonstigen in dem Übereinkommen geforderten
Eigenschaften vorzulegen. Zur Verfassung der
Warenerklärungen ist ein amtlicher Vordruck
(§ 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum
Punzierungsgesetz) zu verwenden.
§ 13. Zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen
Punze bestimmte Edelmetallgegenstände sind
noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen.
Sie müssen somit schon so weit ausgeführt
sein, daß sie nach der Punzierung durch die
Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung
und keine Minderung des Feingehaltes
erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, der
Ausfuhrstempel, die Gemeinsame Punze sowie
das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes
bei der weiteren Bearbeitung deutlich
kenntlich bleiben.
§ 14. Die Anzahl der zu entnehmenden Proben
muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt
davon überzeugen kann, daß sämtliche
Teile aller geprüften Gegenstände den vorgeschriebenen
Feingehalt aufweisen.
§ 15. (1) Der Feingehalt der eingereichten
Edelmetallgegenstände ist nach den im Anhang II
des Übereinkommens angeführten Verfahren
festzustellen. Die Bestimmungen des § 22 der
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
finden Anwendung.
(2) Eine Feingehaltsnachsicht darf nicht gewährt
werden. Probeergebnisse mit einer geringen
Unterschreitung des Feingehaltes können jedoch
vom ermächtigten Punzierungsamt nachgesehen
werden, wenn diese innerhalb der anerkannten
Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden
liegen.
§ 16. Edelmetallgegenstände, die den technischen
Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens
nicht entsprechen, sind, wenn die
festgestellten Mängel nicht behoben werden
können oder der Einreicher deren Behebung verweigert,
nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2
des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
§ 17. Die Form der Amtszeichen der zur
Prüfung und Bezeichnung ermächtigten Punzierungsämter
ist dem Anhang A dieser Verordnung
zu entnehmen.
§ 18. Besteht ein Edelmetallgegenstand aus
Teilen, von denen einer oder mehrere mit
Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil
des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind
die vier Zeichen (Anhang II des Übereinkommens)
nur auf dem Hauptteil und wenn möglich
nebeneinander anzubringen. Ferner sind in einem
solchen Fall die anderen Teile vom Punzierungsamt,
wenn technisch durchführbar, mit der
Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.
ABSCHNITT IV
Punzierungsgebühren
§ 19. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist
gemäß § 26 a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen
aus Platin, Gold oder Silber nach
Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder
Silbergegenständen nach deren Gewicht, und
zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.
(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt
(3) Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5
des § 36 der Durchführungsverordnung zum
Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT V
Punzierungsamtliche Überwachung
§ 20. Die Bestimmungen des Abschnittes IX
der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
sind auf den inländischen Handel mit
Edelmetallgegenständen, die auf Grund des
Übereinkommens ohne weitere Prüfung und Bezeichnung
über die Zollgrenze eingeführt worden
sind, sinngemäß anzuwenden.