358. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung verordnet
§ 1. Für die in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, Teil 2 A,
Z. 11 genannten Betriebe und Unternehmungen
wird beim Bundeskanzleramt eine Staatliche
Wirtschaftskommission errichtet.
§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
besteht aus dem Bundeskanzler oder einem von
ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und
aus je vier von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandten Mitgliedern.
(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission
können mit beratender Stimme beigezogen
werden
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie,
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung,
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Verkehr,
5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes
Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen
ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschluß)
Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch
von einem Zentrallbetriebsrat erhoben, so
kann den Sitzungen ein Vertreter des
Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen
werden, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat, sowie ein Vertreter des
Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in
dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.
(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission
können überdies erforderlichenfalls,
insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers
oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses),
Sachverständige oder Auskunftspersonen
beigezogen werden.
§ 3. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches
durch den Bundeskanzler oder den von ihm bestellten
Vertreter einzuberufen.
(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission
sind außer den Mitgliedern
unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2
einzuladen
1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung
Einspruch erhoben wurde,
2. der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschluß),
der den Einspruch erhoben hat,
3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische
Gewerkschaftsbund.
(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des
Einspruches anzuschließen.
§ 4. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden mindestens je zwei der von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten
Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind die von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder
nicht in gleicher Anzahl anwesend, so
haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen
Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft oder dem Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandt worden sind, kein
Stimmrecht.
(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht
mindestens je zwei der von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag ensandten Mitglieder
erschienen sind, so ist die Staatliche
Wirtschaftskommission auch bei Anwesenheit von
nur zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft oder dem Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs-
und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine
Anwendung.
(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission
werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5. Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen
Wirtschaftskommission teilgenommen
haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften
zur Verschwiegenheit über alle ihnen im
Verlauf der Sitzungen bekanntgewordenen Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat
(Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu
vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs
Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen
zu erstatten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat
der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission
alle zur Behandlung des Einspruchs
notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen
innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat
in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der
Einspruch berechtigt ist.
(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission
ist zuzustellen
1. dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen
Wirtschaftsführung Einspruch erhoben
wurde,
2. dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß),
der den Einspruch erhoben hat,
3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund,
4. den in § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls
diese an den Beratungen teilgenommen
haben.
§ 7. Die Staatliche Wirtschaftskommission hat
sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten
auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 8. (1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission
sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den
Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen
Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach
den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen
Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen
haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten sowie
auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach
den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen
nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl.
Nr. 179/1965, gelten.
(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche
der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden
Gebührenordnung festzusetzen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.