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358_1974 AT

358. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt

Auf Grund des § 161 Abs. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung verordnet

§ 1. Für die in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, Teil 2 A,

Z. 11 genannten Betriebe und Unternehmungen

wird beim Bundeskanzleramt eine Staatliche

Wirtschaftskommission errichtet.

§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

besteht aus dem Bundeskanzler oder einem von

ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und

aus je vier von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitgliedern.

(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

können mit beratender Stimme beigezogen

werden

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung,

4. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Verkehr,

5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes

Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen

ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschluß)

Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch

von einem Zentrallbetriebsrat erhoben, so

kann den Sitzungen ein Vertreter des

Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen

werden, in dem das Unternehmen

seinen Sitz hat, sowie ein Vertreter des

Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in

dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.

(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

können überdies erforderlichenfalls,

insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers

oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses),

Sachverständige oder Auskunftspersonen

beigezogen werden.

§ 3. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches

durch den Bundeskanzler oder den von ihm bestellten

Vertreter einzuberufen.

(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

sind außer den Mitgliedern

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2

einzuladen

1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung

Einspruch erhoben wurde,

2. der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschluß),

der den Einspruch erhoben hat,

3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische

Gewerkschaftsbund.

(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des

Einspruches anzuschließen.

§ 4. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden mindestens je zwei der von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten

Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind die von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder

nicht in gleicher Anzahl anwesend, so

haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen

Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandt worden sind, kein

Stimmrecht.

(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht

mindestens je zwei der von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag ensandten Mitglieder

erschienen sind, so ist die Staatliche

Wirtschaftskommission auch bei Anwesenheit von

nur zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs-

und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine

Anwendung.

(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission

werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5. Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen

Wirtschaftskommission teilgenommen

haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften

zur Verschwiegenheit über alle ihnen im

Verlauf der Sitzungen bekanntgewordenen Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat

(Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu

vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs

Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen

zu erstatten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat

der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission

alle zur Behandlung des Einspruchs

notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen

innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.

(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der

Einspruch berechtigt ist.

(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission

ist zuzustellen

1. dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen

Wirtschaftsführung Einspruch erhoben

wurde,

2. dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß),

der den Einspruch erhoben hat,

3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund,

4. den in § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls

diese an den Beratungen teilgenommen

haben.

§ 7. Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten

auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus.

(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission

sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den

Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen

Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach

den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen

Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen

haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Reise- und Aufenthaltskosten sowie

auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach

den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen

nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl.

Nr. 179/1965, gelten.

(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche

der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden

Gebührenordnung festzusetzen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

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