358. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl samt Anhang und Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Interimsalbkommen zwischen der
Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
dessen Artikel 6, Artikel 20 Absatz 3 lit. a dritter Unterabsatz, Artikel 20 Absatz 3 lit. c und
Artikel 22 Absatz 1 dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang und
Protokoll, welches also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
die Mitgliedstaaten DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt
andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten
untereinander den Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl geschlossen haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß sie ebenfalls den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geschlossen haben, dessen
Artikel 232 vorsieht, daß dieser Vertrag die
Bestimmungen des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, insbesondere hinsichtlich der Redite und
Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht ändert,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Interimsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
nicht für Erzeugnisse gilt, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl fallen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist,
für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am heutigen
Tage unterzeichneten und die genannten
Erzeugnisse betreffenden Abkommens zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und
der Republik Österreich andererseits auch für
diese Erzeugnisse durch ein Interimsabkommen
umgehend geeignete Bestimmungen in Kraft zu
setzen,
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung der
angestrebten Ziele und in der Erwägung, daß
keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens
dahingehend ausgelegt werden kann, daß sie die
Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus
anderen internationalen Verträgen entbindet, das
vorliegende Abkommen zu schließen
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang
angeführten, unter die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden
Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Gemeinschaft
und in der Republik Österreich.
Artikel 2
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft
und Österreich werden keine neuen Einfuhrzölle
und keine neuen Abgaben mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle werden auf 70%
des Ausgangssatzes herabgesetzt.
Artikel 3
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von
dem die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen
Zollsenkungen vorgenommen werden,
der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte
Zollsatz.
(2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten
Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung
auf die erste Dezimalstelle angewandt.
Artikel 4
Werden auf für Österreich bestimmte Erzeugnisse
der Gemeinschaft oder auf für die Gemeinschaft
bestimmte Erzeugnisse Österreichs Ausfuhrzölle
erhoben, so dürfen diese nicht höher
sein als die Zölle, die auf die für den meistbegünstigten
Drittstaat bestimmten Erzeugnisse erhoben
werden.
Artikel 5
Das Protokoll legt für bestimmte Waren die
Zollregelung und die Modalitäten fest.
Artikel 6
Die Ursprungsregeln, die für. das am heutigen
Tage unterzeichnete Interimsabkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich festgelegt sind, gelten
auch für das vorliegende Abkommen.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten einerseits und Österreich
andererseits fuhren untereinander keine neuen
mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen
gleicher Wirkung ein und verschärfen nicht
die bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 8
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen
des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
noch die aus diesem Vertrag erwachsenden Befugnisse
und Zuständigkeiten.
Artikel 9
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder
Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen
oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,
soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,
insbesondere der Bestimmungen über die
Ursprungsregeln, bewirken.
Artikel 10
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
oder Praktiken interner steuerlicher Art an,
die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche
Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei
und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der
anderen Vertragspartei bewirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei
ausgeführt werden, darf keine Erstattung
für inländische Abgaben gewährt werden, die
höher ist als die auf diese Waren unmittelbar
oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Artikel 11
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
und die Überweisung dieser Beträge in
den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Österreich
sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine devisen-
oder verwaltungsrechtlichen Beschränkungen betreffend
die Gewährung, Rückzahlung und Annahme
von kurz- und mittelfristigen Krediten
in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an
denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Artikel 12
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-
und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen
und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen
und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt
sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
des Handels zwischen den Vertragsparteien
darstellen.
Artikel 13
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei
in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für erforderlich erachtet, um die
Preisgabe von Auskünften zu verhindern,
die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht;
b) die den Handel mit Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken
unerläßliche Forschung, Entwicklung
oder Produktion betreffen, sofern
diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens für
militärische Zwecke bestimmten Waren
nicht beeinträchtigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
internationaler Spannungen für
ihre eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller
Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele
dieses Abkommens gefährden können.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus
diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie
gemäß den in Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen
und Verfahren geeignete Maßnahmen
treffen.
Artikel 15
(1) Mit dem reibungslosen Funktionieren dieses
Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Österreich beeinträchtigen können,
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
zwischen Unternehmen, die
eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der
Produktion und des Warenverkehrs bezwecken
oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung auf dem gesamten
Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem
wesentlichen Teil desselben durch ein oder
mehrere Unternehmen;
Mi) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb
durch Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige verfälscht
oder zu verfälschen droht.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar
ist, so kann sie gemäß den in Art. 20 festgelegten
Voraussetzungen und Verfahren geeignete
Maßnahmen treffen.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß bei
Schwierigkeiten auf Grund einer strittigen Preisfestsetzung
durch bestimmte Stahlunternehmen
das Verfahren anzuwenden ist, das in dem in
Form eines Briefwechsels am 24. und 25. Juli
1956 geschlossenen Abkommen zwischen der
Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Regierung der
Republik Österreich vorgesehen ist.
(2) Gelangt die im Rahmen dieses Verfahrens
eingesetzte Kommission nicht zu dem Schluß,
daß eine eingebrachte Beschwerde über eine Preisfestsetzung
begründet ist, oder führen die Maßnahmen,
die Österreich oder die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften für notwendig
erachtet, um das betreffende Unternehmen zur
Einstellung der beanstandeten Verhaltensweise
zu veranlassen, nicht innerhalb von 30 Tagen
nach der Beschlußfassung der Kommission zur
Beseitigung der Schwierigkeiten, so kann die
geschädigte Vertragspartei die in Artikel 20 vorgesehenen
Maßnahmen treffen.
Artikel 17
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
Ware einen Produktionszweig im Gebiet
einer Vertragspartei erheblich schädigt
oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung
zurückzuführen ist
— auf die in diesem Abkommen vorgesehene
Herabsetzung der Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet
der einführenden Vertragspartei
— und auf die Tatsache, daß die von der
ausführenden Vertragspartei erhobenen
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf
die Einfuhren von zur Herstellung der
betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen
oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger
sind als die entsprechenden Zölle und
Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei
erhoben werden,
so kann die betroffene Vertragspartei gemäß den
in Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen und
Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 18
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen
zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken
fest, so kann sie gemäß den in Artikel 20
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im
Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Durchführung von Artikel VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
Maßnahmen gegen diese Praktiken
treffen.
Artikel 19
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig
oder bei Schwierigkeiten, die regional zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage führen können, kann die
betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 20
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
Maßnahmen treffen.
Artikel 20
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von
Waren, die die in den Artikeln 17 und 19 genannten
Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren
fest, um schnell Informationen
über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,
so teilt sie dies der anderen Vertragspartei
mit.
(2) In den Fällen der Artikel 14 bis 19 stellt die
betroffene Vertragspartei noch vor Ergreifen der
darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen
des Absatzes 3 Buchstabe e so schnell wie
möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen
Angaben zur Verfügung, um eine
gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung
zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,
die das Funktionieren dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich
dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind
dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst
baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes
a) Bezüglich des Artikels 15 kann jede Vertragspartei
den Gemischten Ausschuß befassen,
wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik
mit dem reibungslosen Funktionieren dieses Abkommens
im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 unvereinbar
ist.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur
Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen
die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß
alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die
erforderliche Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb
der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist
die beanstandeten Praktiken nicht abgestellt oder
kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem
keine Einigung zustande, so kann die betroffene
Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten
Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den
genannten Praktiken entstehenden ernsten
Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere
die Zollzugeständnisse zurückziehen.
b) Bezüglich des Artikels 16 können die Maßnahmen,
welche die betroffene Vertragspartei
treffen kann, insbesondere in der Zurücknahme
der Zollzugeständnisse bestehen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich
dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind
dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst
baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
c) Bezüglich des Artikels 17 werden die Schwierigkeiten,
die sich aus der dort beschriebenen Lage
ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung
notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen
Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen
nach der Notifizierung keinen Beschluß zur
Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist
die einführende Vertragspartei berechtigt, auf
das eingeführte Erzeugnis eine Ausgleichsabgabe
zu erheben.
Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wird
die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe
oder Zwischenerzeugnisse festgestellten
Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden
Waren zugrunde gelegt.
d) Bezüglich des Artikels 18 findet im Gemischten
Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die
betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen
trifft.
e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die
ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen,
eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende
Vertragspartei in den Fällen der Artikel
17, 18 und 19 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen,
die eine unmittelbare und sofortige
Auswirkung auf den Warenverkehr haben, unverzüglich
die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 21
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich
drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
oder in Österreich kann die betroffene
Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen
treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich
die andere Vertragspartei.
Artikel 22
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,
der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt
ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung
sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen
aus. Er faßt Beschlüsse in den in
diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien
führen diese Beschlüsse nach ihren
eigenen Bestimmungen durch.
(2) Zur reibungslosen Durchführung dieses
Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen
aus und beraten sich auf Antrag einer
Vertragspartei im Gemischten Ausschuß.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 23
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
der Mitgliedstaaten einerseits und aus
Vertretern Österreichs andererseits.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im
gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 24
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird
von den Vertragsparteien abwechselnd nach
Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses
wahrgenommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens
einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten
zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens
dieses Abkommens zusammen.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,
sooft dies erforderlich ist.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung
von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Artikel 25
Der Anhang und das Protokoll, die diesem
Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses
Abkommens.
Artikel 26
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer
Kraft.
Artikel 27
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in
denen der Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach
Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, und
für das Gebiet der Republik Österreich.
Artikel 28
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften
abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer
und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen
Verfahren.
Es tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der hierzu erforderlichen
Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Inkrafttreten
des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl einerseits und der Republik Österreich
andererseits außer Kraft. Falls das letztere Abkommen
am 1. Januar 1974 nicht in Kraft getreten
ist, so ist das vorliegende Abkommen ab
1. Juli 1974 nicht mehr anwendbar.
Artikel 29
Die Bestimmungen dieses Abkommens greifen
nicht den Bestimmungen des am heutigen Tage
unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl einerseits und der
Republik Österreich andererseits vor.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Staribacher m. p.
Für das Königreich Belgien
Harmel m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
von Braun m. p.
Für die Französische Republik
Schumann m. p.
Für die Italienische Republik
Medici m. p.
Für das Großherzogtum Luxemburg
Thorn m. p.
Für das Königreich der Niederlande
Westerterp m. p.
ANHANG
Liste der in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Erzeugnisse
PROTOKOLL
über die Regelung für bestimmte Waren
ABSCHNITT A
Regelung für die Einfuhr bestimmter österreichischer Ursprungserzeugnisse in die Gemeinschaft
Artikel 1
1. Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95%
des Ausgangszollsatzes gesenkt.
2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um
ABSCHNITT B
Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Österreich
Artikel 2
1. Die österreichischen Einfuhrzölle für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95%
des Ausgangszollsatzes gesenkt.
2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. September 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
i. V. Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das in Artikel 16 Absatz 1 genannte in Form eines Briefwechsels am 24. und 25. Juli 1956
geschlossene Abkommen hat folgenden Inhalt
1. Es ist der Wunsch sowohl der Hohen Behörde
als auch der Bundesregierung der Republik
Österreich, den beiderseitigen Austausch von
Stahl (siehe Anlage I) soweit wie möglich zu
fördern und Schwierigkeiten, die sich bei diesem
Austausch ergeben könnten, in freundschaftlicher
Weise zu überbrücken.
2. Um auftretende Schwierigkeiten, die durch
eine umstrittene Preiserstellung einzelner Unternehmen
im Bereich des Stahlsektors hervorgerufen
werden, in einer möglichst kurzen Zeitspanne
zu regeln und rasch die notwendigen
Untersuchungen durchzuführen, wird aus je drei
Vertretern der Hohen Behörde und der Republik
Österreich eine ständige Gemischte Kommission
gebildet. Diese Kommission wird auf Antrag
einer der beiden Parteien unverzüglich zusammentreten,
um die an sie herangetragenen Beschwerden
zu untersuchen. Sie wird das Ergebnis ihrer
Untersuchung dieser Beschwerden innerhalb einer.
Frist von 30 Tagen nach dem Zusammentritt
der Kommission vorlegen, es sei denn, daß es
sich um einen Ausnahmefall handelt. Ein Vertreter
jedes Mitgliedstaates der Gemeinschaft, der
von dem zu behandelnden Fall unmittelbar betroffen
wird, kann den Beratungen als Beobachter
mit dem Recht, das Wort zu ergreifen, beiwohnen.
Außerdem können die Hohe Behörde
und die Republik Österreich in gegenseitigem
Einvernehmen bei der Erörterung von Fragen,
die einer besonderen Sachkenntnis bedürfen,
Sachverständige zu den Kommissionsberatungen
hinzuziehen.
3. Es besteht die beiderseitige Verpflichtung,
der Kommission alle den Parteien zur Verfügung
stehenden und für die Beurteilung des betreffenden
Falles notwendigen Informationen über Verkaufspreise
und Verkaufsbedingungen bekanntzugeben,
soweit sie nicht ihrer Natur nach
unter das Berufsgeheimnis fallen.
Die Kommission wird eine Beschwerde, mit
der sie auf Grund der Ziff. 2 befaßt worden ist,
als begründet ansehen, wenn das betreffende
Unternehmen einen Preis ab Werk anwendet, der
a) niedriger ist als der im gleichen Zeitpunkt
im Lande des Unternehmens für vergleichbare
Geschäfte für das gleiche oder — falls
nicht vorhanden — für ein gleichartiges Erzeugnis
bestehende Inlandspreis, von dem
alle Abgaben, die beim Export nicht erhoben
oder später rückerstattet werden, abzuziehen
sind,
und der
b) einen Einstandspreis (einschließlich Transportkosten,
Zoll und andere Importabgaben)
ergibt, der niedriger ist als der niedrigste
Einstandspreis, der für vergleichbare
Geschäfte am Bestimmungsort für das
gleiche oder — falls nicht vorhanden —
für ein gleichartiges Erzeugnis von einem
Unternehmen gefordert wird, das seinen
Sitz im Bestimmungsgebiet, d. h. innerhalb
des Marktes der EGKS, bzw. im Gebiet
der Republik Österreich hat.
Es ist jedoch eine Angleichung an ein ordnungsmäßiges
Angebot mit einem günstigeren
Einstandspreis gestattet, zu dem Unternehmen
dritter Länder am gleichen Bestimmungsort anbieten.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines
solchen Angebotes, die darauf abzielt, alle fiktiven
Angebote sowie alle Dumping-Angebote auszuschließen,
fällt nicht in die Zuständigkeit der
Kommission, sondern in die Zuständigkeit der
Partei, auf deren Markt dieses Angebot gemacht
wurde. Die Möglichkeit der Angleichung setzt
selbstverständlich voraus, daß die zuständige Vertragspartei
die Angleichung einem im Bereich
ihrer Jurisdiktion liegenden Unternehmen nicht
eingeschränkt oder verboten hat.
4. Gelangt die Kommission zu der Auffassung,
daß eine Beschwerde über eine Preiserstellung
nach den in Ziff. 3 angeführten Regeln gerechtfertigt
ist, so werden die Hohe Behörde einerseits
und die Österreichische Bundesregierung andererseits
die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen
ergreifen, um das betreffende Unternehmen
dazu anzuhalten, das umstrittene Verhalten
aufzugeben.
5. Die vorliegende Vereinbarung läuft am
10. Februar 1958 aus. Sie wird jedoch stillschweigend
verlängert, es sei denn, daß sie von einer
Partei nach Konsultation der anderen Partei unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
wird.
Anlage
Der Ausdruck Stahl in dem Briefwechsel zwischen der Hohen Behörde und der Republik Österreich
vom 24./25. Juli 1956 umfaßt nach der OECE-Nomenklatur folgende Erzeugnisse
Die Notifikationen Österreichs gemäß Artikel 28 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des vorliegenden
Abkommens sind am 22. September 1972 erfolgt.