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358_1972 AT

358. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl samt Anhang und Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl samt Anhang und Protokoll

Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Interimsalbkommen zwischen der

Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

dessen Artikel 6, Artikel 20 Absatz 3 lit. a dritter Unterabsatz, Artikel 20 Absatz 3 lit. c und

Artikel 22 Absatz 1 dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang und

Protokoll, welches also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

die Mitgliedstaaten DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten

untereinander den Vertrag über die Gründung

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß sie ebenfalls den

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

geschlossen haben, dessen

Artikel 232 vorsieht, daß dieser Vertrag die

Bestimmungen des Vertrages über die Gründung

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl, insbesondere hinsichtlich der Redite und

Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht ändert,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Interimsabkommen

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

nicht für Erzeugnisse gilt, die unter die Zuständigkeit

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl fallen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist,

für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am heutigen

Tage unterzeichneten und die genannten

Erzeugnisse betreffenden Abkommens zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und

der Republik Österreich andererseits auch für

diese Erzeugnisse durch ein Interimsabkommen

umgehend geeignete Bestimmungen in Kraft zu

setzen,

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung der

angestrebten Ziele und in der Erwägung, daß

keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens

dahingehend ausgelegt werden kann, daß sie die

Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus

anderen internationalen Verträgen entbindet, das

vorliegende Abkommen zu schließen

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für die im Anhang

angeführten, unter die Zuständigkeit der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden

Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Gemeinschaft

und in der Republik Österreich.

Artikel 2

(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft

und Österreich werden keine neuen Einfuhrzölle

und keine neuen Abgaben mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.

(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle werden auf 70%

des Ausgangssatzes herabgesetzt.

Artikel 3

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von

dem die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen

Zollsenkungen vorgenommen werden,

der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte

Zollsatz.

(2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten

Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung

auf die erste Dezimalstelle angewandt.

Artikel 4

Werden auf für Österreich bestimmte Erzeugnisse

der Gemeinschaft oder auf für die Gemeinschaft

bestimmte Erzeugnisse Österreichs Ausfuhrzölle

erhoben, so dürfen diese nicht höher

sein als die Zölle, die auf die für den meistbegünstigten

Drittstaat bestimmten Erzeugnisse erhoben

werden.

Artikel 5

Das Protokoll legt für bestimmte Waren die

Zollregelung und die Modalitäten fest.

Artikel 6

Die Ursprungsregeln, die für. das am heutigen

Tage unterzeichnete Interimsabkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich festgelegt sind, gelten

auch für das vorliegende Abkommen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten einerseits und Österreich

andererseits fuhren untereinander keine neuen

mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen

gleicher Wirkung ein und verschärfen nicht

die bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen

und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 8

Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen

des Vertrages über die Gründung der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

noch die aus diesem Vertrag erwachsenden Befugnisse

und Zuständigkeiten.

Artikel 9

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder

Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen

oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,

soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,

insbesondere der Bestimmungen über die

Ursprungsregeln, bewirken.

Artikel 10

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen

oder Praktiken interner steuerlicher Art an,

die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche

Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei

und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der

anderen Vertragspartei bewirken.

Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei

ausgeführt werden, darf keine Erstattung

für inländische Abgaben gewährt werden, die

höher ist als die auf diese Waren unmittelbar

oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 11

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen

und die Überweisung dieser Beträge in

den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der

Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Österreich

sind keinen Beschränkungen unterworfen.

Die Vertragsparteien wenden keine devisen-

oder verwaltungsrechtlichen Beschränkungen betreffend

die Gewährung, Rückzahlung und Annahme

von kurz- und mittelfristigen Krediten

in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an

denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Artikel 12

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-

und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen

Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz

der Gesundheit und des Lebens von Menschen

und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen

Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem

oder archäologischem Wert oder des gewerblichen

und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt

sind. Diese Verbote oder Beschränkungen

dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen

Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung

des Handels zwischen den Vertragsparteien

darstellen.

Artikel 13

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei

in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für erforderlich erachtet, um die

Preisgabe von Auskünften zu verhindern,

die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen

widerspricht;

b) die den Handel mit Waffen, Munition und

Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken

unerläßliche Forschung, Entwicklung

oder Produktion betreffen, sofern

diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen

hinsichtlich der nicht eigens für

militärische Zwecke bestimmten Waren

nicht beeinträchtigen;

c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender

internationaler Spannungen für

ihre eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller

Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele

dieses Abkommens gefährden können.

(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner

oder besonderer Art zur Erfüllung der

Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus

diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie

gemäß den in Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen

und Verfahren geeignete Maßnahmen

treffen.

Artikel 15

(1) Mit dem reibungslosen Funktionieren dieses

Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den

Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und

Österreich beeinträchtigen können,

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

zwischen Unternehmen, die

eine Verhinderung, Einschränkung oder

Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der

Produktion und des Warenverkehrs bezwecken

oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden

Stellung auf dem gesamten

Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem

wesentlichen Teil desselben durch ein oder

mehrere Unternehmen;

Mi) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb

durch Begünstigung bestimmter Unternehmen

oder Produktionszweige verfälscht

oder zu verfälschen droht.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar

ist, so kann sie gemäß den in Art. 20 festgelegten

Voraussetzungen und Verfahren geeignete

Maßnahmen treffen.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß bei

Schwierigkeiten auf Grund einer strittigen Preisfestsetzung

durch bestimmte Stahlunternehmen

das Verfahren anzuwenden ist, das in dem in

Form eines Briefwechsels am 24. und 25. Juli

1956 geschlossenen Abkommen zwischen der

Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Regierung der

Republik Österreich vorgesehen ist.

(2) Gelangt die im Rahmen dieses Verfahrens

eingesetzte Kommission nicht zu dem Schluß,

daß eine eingebrachte Beschwerde über eine Preisfestsetzung

begründet ist, oder führen die Maßnahmen,

die Österreich oder die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften für notwendig

erachtet, um das betreffende Unternehmen zur

Einstellung der beanstandeten Verhaltensweise

zu veranlassen, nicht innerhalb von 30 Tagen

nach der Beschlußfassung der Kommission zur

Beseitigung der Schwierigkeiten, so kann die

geschädigte Vertragspartei die in Artikel 20 vorgesehenen

Maßnahmen treffen.

Artikel 17

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten

Ware einen Produktionszweig im Gebiet

einer Vertragspartei erheblich schädigt

oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung

zurückzuführen ist

— auf die in diesem Abkommen vorgesehene

Herabsetzung der Zölle und Abgaben

gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet

der einführenden Vertragspartei

— und auf die Tatsache, daß die von der

ausführenden Vertragspartei erhobenen

Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf

die Einfuhren von zur Herstellung der

betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen

oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger

sind als die entsprechenden Zölle und

Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei

erhoben werden,

so kann die betroffene Vertragspartei gemäß den

in Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen und

Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 18

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen

zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken

fest, so kann sie gemäß den in Artikel 20

festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im

Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Durchführung von Artikel VI des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete

Maßnahmen gegen diese Praktiken

treffen.

Artikel 19

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig

oder bei Schwierigkeiten, die regional zu

einer schwerwiegenden Verschlechterung der

wirtschaftlichen Lage führen können, kann die

betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 20

festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete

Maßnahmen treffen.

Artikel 20

(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von

Waren, die die in den Artikeln 17 und 19 genannten

Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren

fest, um schnell Informationen

über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,

so teilt sie dies der anderen Vertragspartei

mit.

(2) In den Fällen der Artikel 14 bis 19 stellt die

betroffene Vertragspartei noch vor Ergreifen der

darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen

des Absatzes 3 Buchstabe e so schnell wie

möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen

Angaben zur Verfügung, um eine

gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf

eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung

zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,

die das Funktionieren dieses Abkommens am

wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich

dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind

dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst

baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes

a) Bezüglich des Artikels 15 kann jede Vertragspartei

den Gemischten Ausschuß befassen,

wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik

mit dem reibungslosen Funktionieren dieses Abkommens

im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 unvereinbar

ist.

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur

Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen

die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß

alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die

erforderliche Hilfe.

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb

der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist

die beanstandeten Praktiken nicht abgestellt oder

kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung

des Gemischten Ausschusses in diesem

keine Einigung zustande, so kann die betroffene

Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten

Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den

genannten Praktiken entstehenden ernsten

Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere

die Zollzugeständnisse zurückziehen.

b) Bezüglich des Artikels 16 können die Maßnahmen,

welche die betroffene Vertragspartei

treffen kann, insbesondere in der Zurücknahme

der Zollzugeständnisse bestehen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich

dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind

dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst

baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen.

c) Bezüglich des Artikels 17 werden die Schwierigkeiten,

die sich aus der dort beschriebenen Lage

ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung

notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen

Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende

Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen

nach der Notifizierung keinen Beschluß zur

Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist

die einführende Vertragspartei berechtigt, auf

das eingeführte Erzeugnis eine Ausgleichsabgabe

zu erheben.

Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wird

die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe

oder Zwischenerzeugnisse festgestellten

Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden

Waren zugrunde gelegt.

d) Bezüglich des Artikels 18 findet im Gemischten

Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die

betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen

trifft.

e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die

ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen,

eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende

Vertragspartei in den Fällen der Artikel

17, 18 und 19 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen,

die eine unmittelbare und sofortige

Auswirkung auf den Warenverkehr haben, unverzüglich

die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen

Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 21

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich

drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten in

einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

oder in Österreich kann die betroffene

Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen

treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich

die andere Vertragspartei.

Artikel 22

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,

der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt

ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung

sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen

aus. Er faßt Beschlüsse in den in

diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien

führen diese Beschlüsse nach ihren

eigenen Bestimmungen durch.

(2) Zur reibungslosen Durchführung dieses

Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen

aus und beraten sich auf Antrag einer

Vertragspartei im Gemischten Ausschuß.

(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern

der Mitgliedstaaten einerseits und aus

Vertretern Österreichs andererseits.

(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im

gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 24

(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird

von den Vertragsparteien abwechselnd nach

Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses

wahrgenommen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens

einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten

zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens

dieses Abkommens zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei

nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,

sooft dies erforderlich ist.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung

von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn

bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 25

Der Anhang und das Protokoll, die diesem

Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses

Abkommens.

Artikel 26

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

durch Notifizierung an die andere Vertragspartei

kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate

nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer

Kraft.

Artikel 27

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in

denen der Vertrag über die Gründung der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach

Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, und

für das Gebiet der Republik Österreich.

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften

abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer

und niederländischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung

durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen

Verfahren.

Es tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,

der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der hierzu erforderlichen

Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Inkrafttreten

des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens

zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl einerseits und der Republik Österreich

andererseits außer Kraft. Falls das letztere Abkommen

am 1. Januar 1974 nicht in Kraft getreten

ist, so ist das vorliegende Abkommen ab

1. Juli 1974 nicht mehr anwendbar.

Artikel 29

Die Bestimmungen dieses Abkommens greifen

nicht den Bestimmungen des am heutigen Tage

unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl einerseits und der

Republik Österreich andererseits vor.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Staribacher m. p.

Für das Königreich Belgien

Harmel m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

von Braun m. p.

Für die Französische Republik

Schumann m. p.

Für die Italienische Republik

Medici m. p.

Für das Großherzogtum Luxemburg

Thorn m. p.

Für das Königreich der Niederlande

Westerterp m. p.

ANHANG

Liste der in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Erzeugnisse

PROTOKOLL

über die Regelung für bestimmte Waren

ABSCHNITT A

Regelung für die Einfuhr bestimmter österreichischer Ursprungserzeugnisse in die Gemeinschaft

Artikel 1

1. Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95%

des Ausgangszollsatzes gesenkt.

2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um

ABSCHNITT B

Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Österreich

Artikel 2

1. Die österreichischen Einfuhrzölle für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95%

des Ausgangszollsatzes gesenkt.

2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. September 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

i. V. Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das in Artikel 16 Absatz 1 genannte in Form eines Briefwechsels am 24. und 25. Juli 1956

geschlossene Abkommen hat folgenden Inhalt

1. Es ist der Wunsch sowohl der Hohen Behörde

als auch der Bundesregierung der Republik

Österreich, den beiderseitigen Austausch von

Stahl (siehe Anlage I) soweit wie möglich zu

fördern und Schwierigkeiten, die sich bei diesem

Austausch ergeben könnten, in freundschaftlicher

Weise zu überbrücken.

2. Um auftretende Schwierigkeiten, die durch

eine umstrittene Preiserstellung einzelner Unternehmen

im Bereich des Stahlsektors hervorgerufen

werden, in einer möglichst kurzen Zeitspanne

zu regeln und rasch die notwendigen

Untersuchungen durchzuführen, wird aus je drei

Vertretern der Hohen Behörde und der Republik

Österreich eine ständige Gemischte Kommission

gebildet. Diese Kommission wird auf Antrag

einer der beiden Parteien unverzüglich zusammentreten,

um die an sie herangetragenen Beschwerden

zu untersuchen. Sie wird das Ergebnis ihrer

Untersuchung dieser Beschwerden innerhalb einer.

Frist von 30 Tagen nach dem Zusammentritt

der Kommission vorlegen, es sei denn, daß es

sich um einen Ausnahmefall handelt. Ein Vertreter

jedes Mitgliedstaates der Gemeinschaft, der

von dem zu behandelnden Fall unmittelbar betroffen

wird, kann den Beratungen als Beobachter

mit dem Recht, das Wort zu ergreifen, beiwohnen.

Außerdem können die Hohe Behörde

und die Republik Österreich in gegenseitigem

Einvernehmen bei der Erörterung von Fragen,

die einer besonderen Sachkenntnis bedürfen,

Sachverständige zu den Kommissionsberatungen

hinzuziehen.

3. Es besteht die beiderseitige Verpflichtung,

der Kommission alle den Parteien zur Verfügung

stehenden und für die Beurteilung des betreffenden

Falles notwendigen Informationen über Verkaufspreise

und Verkaufsbedingungen bekanntzugeben,

soweit sie nicht ihrer Natur nach

unter das Berufsgeheimnis fallen.

Die Kommission wird eine Beschwerde, mit

der sie auf Grund der Ziff. 2 befaßt worden ist,

als begründet ansehen, wenn das betreffende

Unternehmen einen Preis ab Werk anwendet, der

a) niedriger ist als der im gleichen Zeitpunkt

im Lande des Unternehmens für vergleichbare

Geschäfte für das gleiche oder — falls

nicht vorhanden — für ein gleichartiges Erzeugnis

bestehende Inlandspreis, von dem

alle Abgaben, die beim Export nicht erhoben

oder später rückerstattet werden, abzuziehen

sind,

und der

b) einen Einstandspreis (einschließlich Transportkosten,

Zoll und andere Importabgaben)

ergibt, der niedriger ist als der niedrigste

Einstandspreis, der für vergleichbare

Geschäfte am Bestimmungsort für das

gleiche oder — falls nicht vorhanden —

für ein gleichartiges Erzeugnis von einem

Unternehmen gefordert wird, das seinen

Sitz im Bestimmungsgebiet, d. h. innerhalb

des Marktes der EGKS, bzw. im Gebiet

der Republik Österreich hat.

Es ist jedoch eine Angleichung an ein ordnungsmäßiges

Angebot mit einem günstigeren

Einstandspreis gestattet, zu dem Unternehmen

dritter Länder am gleichen Bestimmungsort anbieten.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines

solchen Angebotes, die darauf abzielt, alle fiktiven

Angebote sowie alle Dumping-Angebote auszuschließen,

fällt nicht in die Zuständigkeit der

Kommission, sondern in die Zuständigkeit der

Partei, auf deren Markt dieses Angebot gemacht

wurde. Die Möglichkeit der Angleichung setzt

selbstverständlich voraus, daß die zuständige Vertragspartei

die Angleichung einem im Bereich

ihrer Jurisdiktion liegenden Unternehmen nicht

eingeschränkt oder verboten hat.

4. Gelangt die Kommission zu der Auffassung,

daß eine Beschwerde über eine Preiserstellung

nach den in Ziff. 3 angeführten Regeln gerechtfertigt

ist, so werden die Hohe Behörde einerseits

und die Österreichische Bundesregierung andererseits

die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen

ergreifen, um das betreffende Unternehmen

dazu anzuhalten, das umstrittene Verhalten

aufzugeben.

5. Die vorliegende Vereinbarung läuft am

10. Februar 1958 aus. Sie wird jedoch stillschweigend

verlängert, es sei denn, daß sie von einer

Partei nach Konsultation der anderen Partei unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt

wird.

Anlage

Der Ausdruck Stahl in dem Briefwechsel zwischen der Hohen Behörde und der Republik Österreich

vom 24./25. Juli 1956 umfaßt nach der OECE-Nomenklatur folgende Erzeugnisse

Die Notifikationen Österreichs gemäß Artikel 28 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des vorliegenden

Abkommens sind am 22. September 1972 erfolgt.

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