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358_1971 AT

358. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 79/1967, wird abgeändert wie

folgt

1. § 2 Z. 6 hat zu lauten

„6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer

selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen

Betriebsnachfolger bewirtschafteter

Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen

bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten

oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen

an land- und forstwirtschaftlich

genutzten Grundstücken, wenn deren

Teilung unzweckmäßig wäre."

2. Der bisherige § 2 in der unter Z. 1 geänderten

Fassung erhält die Bezeichnung „§ 2. (1)".

3. Dem § 2 Abs. 1 wird als Abs. 2 angefügt

„(2) Die in Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge

gelten dann nicht als Gegenstand von

Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn

der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht

binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die

Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt den Bundesländern

gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ist das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut,

welches mit den übrigen beteiligten Bundesministerien

das Einvernehmen zu pflegen hat.

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