358. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 79/1967, wird abgeändert wie
folgt
1. § 2 Z. 6 hat zu lauten
„6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer
selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen
Betriebsnachfolger bewirtschafteter
Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen
bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten
oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen
an land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken, wenn deren
Teilung unzweckmäßig wäre."
2. Der bisherige § 2 in der unter Z. 1 geänderten
Fassung erhält die Bezeichnung „§ 2. (1)".
3. Dem § 2 Abs. 1 wird als Abs. 2 angefügt
„(2) Die in Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge
gelten dann nicht als Gegenstand von
Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn
der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht
binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die
Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt den Bundesländern
gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ist das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut,
welches mit den übrigen beteiligten Bundesministerien
das Einvernehmen zu pflegen hat.