358. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit sowie Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 23. Oktober 1969 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll, welches also
lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Chef des Spanischen Staates,
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden
Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern
und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu
bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen
zu schließen, das an die Stelle des Abkommens
vom 15. Juli 1964 und des Zusatzprotokolls
hiezu vom 27. November 1964 treten soll, und
haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter
Dr. Wolfgang Hoeller,
der Chef des Spanischen Staates
Außenminister Fernando Maria Castiella
y Maiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Spanien"
den Spanischen Staat;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Spanien die Provinzen der
spanischen Halbinsel, die Balearen, die
Kanarischen Inseln und die spanischen
Provinzen in Nordafrika;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf Spanien eine Person, welche
die spanische Staatsangehörigkeit nachweist;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsgebiete beziehen und im Gebiet oder
in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates
in Kraft sind;
5. „Zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich der Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der
Familienbeihilfen der Bundesminister für
Finanzen,
in bezug auf Spanien das Arbeitsministerium;
6. „Wohnort"
den Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts;
7. „Aufenthalt"
einen vorübergehenden Aufenthalt;
8. „Versicherungsträger"
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung
der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
9. „Zuständiger Versicherungsträger"
den Versicherungsträger, bei dem die betreffende
Person im Zeitpunkt des Antrages auf
Leistungen versichert ist oder gegen den sie
einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch
haben würde, wenn sie sich im Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt beschäftigt
war, aufhalten würde;
10. „Versicherungsträger des Wohnorts"
den Versicherungsträger, der nach den Rechtsvorschriften
des betreffenden Vertragsstaates
für den Wohnort zuständig ist;
11. „Versicherungsträger des Aufenthaltsorts"
den Versicherungsträger, der nach den Rechtsvorschriften
des betreffenden Vertragsstaates
für den Ort des Aufenthalts zuständig ist;
12. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
13. „Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
14. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
15. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge wirksam entrichtet
worden sind, zu entrichten gewesen
wären oder als entrichtet gelten;
16. „Gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates als Ersatzzeiten gelten oder
den Beitragszeiten gleichgestellt sind;
17. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"
eine Geldleistung, eine Pension oder eine
Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse
und Erhöhungen;
18. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,
in bezug auf Spanien die Leistungen für den
Familienschutz.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme der
folgenden Sonderversicherungen
aa) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
und Hinterbliebene von
Präsentdienern,
bb) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte
und beschädigte Präsentdiener in
beruflicher Ausbildung;
b) die Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten
und der beschädigten Präsentdiener in
beruflicher Ausbildung;
c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die
Pensionsversicherung der Angestellten und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
d) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
e) die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung;
f) die Arbeitslosenversicherung;
g) die Familienbeihilfen;
2. in Spanien
a) auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen
Systems der Sozialen Sicherheit bezüglich
aa) Mutterschaft, Krankheit einschließlich
Berufskrankheit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
sowie Betriebsunfälle
und Nichtbetriebsunfälle,
bb) vorläufige und dauernde Invalidität;
cc) Alter, Tod und Hinterbliebene,
dd) Arbeitslosigkeit,
ee) Schutz der Familie;
b) auf die Rechtsvorschriften betreffend die
Sondersysteme
aa) für die Landwirtschaft,
bb) für Seeleute,
cc) für den Kohlenbergbau,
dd) für Eisenbahnbedienstete,
ee) für Hausangestellte,
ff) für selbständig Erwerbstätige,
gg) für selbständige Handelsvertreter.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes
bestimmen, bezieht sich das Abkommen auch
auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen
den Vertragspartnern nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen
und Hinterbliebenen.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,
auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens
Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen
Pflichten und Rechte aus den in Artikel 2 angeführten
Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates.
(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die
Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter
Personengruppen in der Verwaltung der
Sozialen Sicherheit sowie in der Rechtsprechung
der Sozialen Sicherheit.
Artikel 5
(1) Die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden
sind, einschließlich der Erhöhungen, dürfen
nicht deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der
Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates
wohnt.
(2) Die Geldleistungen der Sozialen Sicherheit
eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet
eines dritten Staates wohnen, unter denselben
Voraussetzungen und in demselben Umfang
gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige
des ersten Vertragsstaates handle, die im Gebiet
des angeführten dritten Staates wohnen.
Artikel 6
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Beitragszeit oder gleichgestellten
Zeit kann auf Grund der Bestimmungen dieses
Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten
werden; dies gilt nicht für Leistungen aus
der Pensionsversicherung (Rentenversicherung),
soweit sie zwischen den Versicherungsträgern der
beiden Vertragsstaaten nach den Bestimmungen
dieses Abkommens aufgeteilt werden.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialen
Sicherheit oder Bezüge anderer Art oder eine
Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch
oder auf die Gewährung einer
Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung
haben, kommt die gleiche Wirkung
auch einem der angeführten Tatbestände zu,
wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt
oder eingetreten ist.
(3) Hätte die Anwendung des Absatzes 2 zur
Folge, daß die Leistungen aus den beiden Vertragsstaaten
gleichzeitig und wechselseitig gänzlich
oder teilweise gekürzt werden oder ruhen,
so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte des
Betrages gekürzt oder zum Ruhen gebracht
werden, der nach den Rechtsvorschriften, nach
denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung
oder dem Ruhen unterliegt.
Artikel 7
(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit
die Artikel 8 bis 10 nichts anderes bestimmen,
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1
bewirken, daß nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht
bestünde, dann gilt folgendes
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen
und einer selbständigen Erwerbstätigkeit
richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen
Erwerbstätigkeiten richtet sich die
Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sich
der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.
Artikel 8
Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz
gelten folgende Ausnahmen
a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen, in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates von einem Unternehmen
entsendet, das sie im Gebiet
des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt,
so gelten für sie während
der ersten 24 Monate ihrer Beschäftigung
im Gebiet des anderen Vertragsstaates die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als ob sie in seinem Gebiet beschäftigt
wären. Wird ihre Beschäftigung
im Gebiet des anderen Vertragsstaates über
diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so
finden die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates für höchstens 24 Monate
weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber
gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies
spätestens einen Monat vor Ablauf der
ersten 24 Monate beantragt hat und die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates
oder die von ihr bestimmte Stelle
zustimmt. Vor der Entscheidung ist der
zuständigen Behörde des ersten Vertragsstaates
oder der von ihr bestimmten Stelle
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Dienst eines Unternehmens
stehen, das für Rechnung Dritter oder auf
eigene Rechnung die Beförderung von Personen
oder Gütern durchführt und seinen
Sitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates
hat, als fahrendes oder fliegendes
Personal beschäftigt, so gelten sie als im
Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
unterhält das Unternehmen jedoch im Gebiet
des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,
so gelten die von dieser
beschäftigten Dienstnehmer als im Gebiet
des Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich
die Zweigniederlassung befindet.
Artikel 9
(1) Die Mitglieder einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung eines Vertragsstaates
sowie das Verwaltungs- und technische
Personal einer solchen Vertretung sind, soweit
sie die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates
besitzen, unbeschadet des Absatzes 2, von den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
befreit.
(2) Hält sich ein österreichischer Staatsangehöriger
gewöhnlich in Spanien auf und wird er
dort bei der diplomatischen oder einer berufskonsularischen
Vertretung Österreichs beschäftigt,
so gelten die spanischen Rechtsvorschriften.
Hält sich ein spanischer Staatsangehöriger gewöhnlich
in Österreich auf und wird er dort
bei der diplomatischen oder einer berufskonsularischen
Vertretung Spaniens beschäftigt, so gelten
die österreichischen Rechtsvorschriften. Der
Dienstnehmer kann binnen drei Monaten nach
Beginn der Beschäftigung die Anwendung der
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen,
dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als
an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung
dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl
ist gegenüber der diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu erklären. Die gewählten
Rechtsvorschriften gelten vom Tag der Erklärung
an.
(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
von einem Mitglied der diplomatischen oder
einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates
in persönlichen Diensten beschäftigt,
so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Dienstnehmer eines Wahlkonsuls
(Honorarkonsuls) gelten die Absätze 2 und 3
nicht.
(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Dienste der öffentlichen Verwaltung
dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so unterliegt er den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer und Dienstgeber kann die zuständige
Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach Artikel 7 bis 9 anzuwenden
wären, die Anwendung der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zulassen; hiebei gilt
die Beschäftigung als im Gebiet dieses Vertragsstaates
ausgeübt. Vor der Entscheidung ist der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ABSCHNITT II
BESONDERE LEISTUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit
Artikel 11
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb, die
Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des
Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
Artikel 12
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Versicherungszeiten
zurückgelegt und begibt sie sich in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates, so hat sie
für sich und ihre in diesem Gebiet befindlichen
Familienangehörigen Anspruch auf die in den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen
a) Sie muß bei ihrer letzten Einreise in das
Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig
gewesen sein;
b) sie muß nach ihrer letzten Einreise in dieses
Gebiet pflichtversichert gewesen sein;
c) sie muß unter Berücksichtigung der in
Artikel 11 vorgesehenen Zusammenrechnung
der Zeiten die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates bestimmten
Voraussetzungen erfüllen.
(2) Erfüllt eine Person in den Fällen des
Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben
a, b oder c und hätte sie noch einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie vor
dem Wechsel ihres Wohnortes zuletzt versichert
war, wenn sie sich dort befände, so behält sie
den Leistungsanspruch während eines Zeitraumes
von 21 Tagen vom letzten Tag an, an dem sie
der Pflichtversicherung dieses Vertragsstaates angehört
hat. Die Bestimmungen des Artikels 13
Absätze 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Ist eine Person bei einem Versicherungsträger
eines Vertragsstaates versichert und wohnt
sie in dessen Gebiet, so erhält sie bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand
sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Versicherungsträgers
eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt
und wohnt sie in dessen Gebiet, so
behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verlegt. Sie muß vor dem Wohnortwechsel die
Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers
einholen. Die Zustimmung kann nur wegen
des Gesundheitszustandes des Berechtigten verweigert
werden. Die Zustimmung kann nachträglich
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen und die Zustimmung aus
entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt
werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft
kann die Zustimmung vor Eintritt des
Versicherungsfalles erteilt werden.
(3) Hat eine Person nach den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 einen Leistungsanspruch,
so werden die Sachleistungen von dem Versicherungsträger
ihres Aufenthaltsortes oder ihres
neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den
für diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere in bezug auf das
Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung;
ihre Dauer richtet sich jedoch nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen Vertragsstaates.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der
zuständige Versicherungsträger hiezu seine Zustimmung
gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter
Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit
ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung
nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben
oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft
zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Diese Leistungen können von einem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
nach der Art und Weise gezahlt werden,
die in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt
wird.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5
finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 14
(1) Die Familienangehörigen einer Person, die
bei einem Versicherungsträger eines Vertragsstaates
versichert ist, erhalten, wenn sie im Gebiet
des anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen,
als ob die betreffende Person bei dem Versicherungsträger
ihres Wohnortes versichert wäre.
Das Ausmaß sowie die Art und Weise der
Leistungsgewährung richten sich nach den für
diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,
ihre Dauer richtet sich jedoch nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des zuständigen Versicherungsträgers,
so erhalten sie Leistungen nach
dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn
die Familienangehörigen für denselben Fall der
Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen
von einem Versicherungsträger des Vertragsstaates
erhalten haben, in dessen Gebiet sie
vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben. Sehen
die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine
Höchstdauer für die Leistungsgewährung vor, so
wird die Zeit, in der für denselben Fall der
Krankheit oder Mutterschaft Leistungen nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
gewährt worden sind, von dem zuständigen
Versicherungsträger auf die Höchstdauer
angerechnet.
(3) Üben die in Absatz 1 bezeichneten
Familienangehörigen in dem Vertragsstaat, in
dem sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus oder
erhalten sie eine Pension oder Rente, die ihnen
das Recht auf Sachleistungen gibt, so finden die
Bestimmungen dieses Artikels auf sie keine Anwendung.
Artikel 15
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer
Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet eines
Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch auf
Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen
Familienangehörigen von dem Versicherungsträger
seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt
wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des Versicherungsträgers des
Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
Artikel 13 Absätze 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 14
gelten entsprechend.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer
Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des
anderen Vertragsstaates und hat er nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch
auf Sachleistungen, so werden ihm und
seinen Familienangehörigen solche Leistungen von
dem Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt,
als ob er zum Bezug einer Pension oder
Rente nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berechtigt wäre, in dem er wohnt. Hält
sich der Pensionist (Rentner) vorübergehend im
Gebiet des Vertragsstaates auf, nach dessen
Rechtsvorschriften er die Pension (Rente) bezieht,
so werden ihm und seinen Familienangehörigen
die Sachleistungen vom Versicherungsträger
seines Aufenthaltsortes gewährt.
(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden
Pension oder Rente Beiträge zur
Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist
der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete
Versicherungsträger berechtigt, in den
Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
Artikel 16
In den Fällen des Artikels 12 Absatz 2, des
Artikels 13 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 14
Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2 werden
die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Spanien
vom Instituto Nacional de Previsión (Nationale
Vorsorgeanstalt).
Artikel 17
(1) Sachleistungen, die nach den Bestimmungen
des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 13 Absätze
1, 2 und 6, des Artikels 14 Absatz 1 und des
Artikels 15 Absatz 2 gewährt werden, sind von
den zuständigen Versicherungsträgern den Versicherungsträgern,
die sie gewährt haben, zu erstatten.
(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger
können mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung für alle Fälle
oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,
daß anstelle von Einzelabrechnungen der
Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 18
(1) Stirbt eine Person, die den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates untersteht, oder
ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder ein
Familienangehöriger im Gebiet des anderen Ver-
tragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des
ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen
Versicherungsträgers, auch wenn sich
der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 19
(1) Galten für eine Person nacheinander oder
abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des
Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem
Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet sich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in
dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
davon ab, daß die Versicherungszeiten
in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für
den ein Sondersystem gilt, so werden für den
Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur
die nach den entsprechenden Systemen des
anderen Vertragsstaates und die nach dessen
anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten
Zeiten zusammengerechnet, soweit sie
sich nicht überschneiden.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht sechs Monate
für die Berechnung der Pension (Rente), so gewährt
der Versicherungsträger dieses Vertragsstaates
keine, der Versicherungsträger des anderen
Vertragsstaates die ohne Anwendung des Artikels
20 Absatz 3 Buchstabe b errechnete Pension
(Rente). Dies gilt nicht, wenn nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates ohne Anwendung
des Absatzes 1 Pensionsanspruch (Rentenanspruch)
besteht.
Artikel 20
(1) Beanspruchen ein in Artikel 19 bezeichneter
Versicherter oder seine Hinterbliebenen
Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen
nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5
festgestellt.
(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes
Vertragsstaates stellt nach seinen Rechtsvorschriften
fest, ob die betreffende Person unter
Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen
Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die in diesen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
(3) Besteht Anspruch auf Pension, so berechnet
der zuständige Versicherungsträger jedes Vertragsstaates
a) zunächst die Pension, die nach den von
ihm anzuwendenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung
des Absatzes 4 der betreffenden Person
zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegt
wurden und nach diesen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Pension
zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung
der Pension zu berücksichtigende
Versicherungszeiten nach den von dem
Versicherungsträger anzuwendenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften wären, wobei
der österreichische Versicherungsträger Beiträge
zur Höherversicherung außer Ansatz
läßt, und sodann
b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die Gesamtheit
der Versicherungszeiten, welche die Person
nach den von dem Versicherungsträger anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vor Eintritt des Versicherungsfalles
zurückgelegt hat, zur Gesamtheit aller
Versicherungszeiten steht, welche die Person
vor Eintritt des Versicherungsfalles nach
den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegt hat und die bei
der Berechnung der Pension nach Buchstabe
a angerechnet worden sind. Dieser
Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger
der betreffenden Person schuldet.
c) Der österreichische Versicherungsträger erhöht
die von ihm nach Buchstabe b geschuldete
Pension um die Steigerungsbeträge
für entrichtete Beiträge der Höherversicherung.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt
zusammengerechnet
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden ist, mit einer
Zeit freiwilliger Versicherung nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit
einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die gleichgestellte
Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berücksichtigt, in dessen Gebiet
die betreffende Person zuletzt vor dieser
Zeit eine Versicherungszeit erworben hat.
Hat die Person vor dieser Zeit im Gebiet
keines der beiden Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben, so wird nur die
gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates berücksichtigt,
in dessen Gebiet sie nach dieser Zeit zum
ersten Mal Versicherungszeiten erworben
hat.
d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten entrichteten
Beiträge als Beiträge zur österreichischen
Höherversicherung.
(5) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung
oder das Ruhen sind auf die nach Absatz 3
Buchstabe a berechneten Pensionen anzuwenden.
Artikel 21
Die österreichischen Versicherungsträger wenden
die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln
an
1. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
bei der Bemessung der Pension (Rente)
zu berücksichtigenden gleichgestellten Zeiten
sowie die nach dem in der Ziffer 3 Buchstabe e
des Schlußprotokolls bezeichneten Bundesgesetz
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gelten
als nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
2. Hängt die Anrechnung von österreichischen
gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden
oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist
hiebei auch eine spanische Versicherungszeit heranzuziehen.
3. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 3
Buchstabe a sind Beiträge, die zum Erwerb von
gleichgestellten Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,
nicht als Beiträge der Höherversicherung zu behandeln.
4. Bei Feststellung einer Pension nach Artikel
20 Absatz 3 Buchstabe a wird die Bemessungsgrandlage
ausschließlich aus den in der österreichischen
Pensionsversicherung erworbenen
Zeiten gebildet.
5. Bei Feststellung einer Pension nach Artikel
20 Absatz 3 Buchstabe a bleibt die Ausgleichszulage
außer Betracht.
6. Von den österreichischen Versicherungsträgern
sind bei der Ermittlung der Gesamtleistung
nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a
die in der spanischen Leistung zu berücksichtigenden
spanischen Versicherungszeiten ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten
heranzuziehen.
7. An die Stelle des im Artikel 20 Absatz 3
Buchstabe b angeführten Versicherungsfalles tritt
der Stichtag im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften.
8. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der österreichischen
Pensionsversicherung werden spanische
Versicherungszeiten nach der Art der diesen
Zeiten zugrunde liegenden Beschäftigung berücksichtigt.
Zeiten, während derer ein Anspruch aus
der spanischen Sozialen Sicherheit aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der Invalidität
besteht oder bestanden hat, werden nach der
Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt
ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt.
Läßt sich die Art der Beschäftigung für einen
bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so
werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden
Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie
auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten,
für das die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter zuständig gewesen wäre. Für die Feststellung
der Leistungszugehörigkeit zur österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden von den spanischen Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, die in den
spanischen Sonderversicherungen nach Ziffer 12
des Schlußprotokolls erworben worden sind. Die
vorstehenden Regelungen gelten nur insoweit,
als aus der danach in Betracht kommenden
Pensions(Renten)versicherung eine Pension
(Rente) zu gewähren ist.
9. Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung
einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen
der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt, nicht
feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage das
jeweils nach den österreichischen Rechtsvorschriften
geltende Vielfache des am 31. Dezember
1946 gebührenden täglichen Arbeitsverdienstes
Beschäftigter gleicher Art bis zur jeweils in
Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
10. Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten in Betracht, so
ist das Teilungsverhältnis nach Artikel 20 Absatz
3 Buchstabe b auf Grund sämtlicher von
den Versicherungsträgern der beiden Vertragsstaaten
berücksichtigten Versicherungszeiten ohne
Bedachtnahme auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.
11. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz
3 sind unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4
die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem
tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
12. Für den Knappschaftssold und für die
Knappschaftspension aus der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung werden
Versicherungszeiten, die in einer der in der
Ziffer 12 des Schlußprotokolls bezeichneten
spanischen Sonderversicherung erworben worden
sind, berücksichtigt; für den Leistungszuschlag
werden hingegen nur solche Zeiten berücksichtigt,
für die Zuschläge für Untertagearbeit gewährt
werden.
13. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
14. Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der nach
Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berechnen; ist der Hilflosenzuschuß
mit einem festen Betrag bestimmt,
so unterliegt dieser der Kürzung nach Artikel 20
Absatz 3 Buchstabe b.
15. Als neutrale Zeiten und als Zeiten, die in
der Pensions(Renten)versicherung der selbständig
Erwerbstätigen den für die Erfüllung der Wartezeit
maßgebenden Beobachtungszeitraum verlängern,
gelten auch gleichartige in Spanien zurückgelegte
Zeiten.
16. Bei Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Hinzurechnung von
Versicherungszeiten im Fall eines Witwenfortbetriebes
sind spanische Versicherungszeiten nicht
zu berücksichtigen.
17. Für die Bemessung der Abfindung werden
spanische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
18. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel
24 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 22
(1) Die zuständigen spanischen Versicherungsträger
für das Allgemeine System und das
Sondersystem für Eisenbahnbedienstete wenden
die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 nach
folgenden Regeln an
1. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für Pensionen wird der vom Anspruchsberechtigten
gewählte Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten zugrunde gelegt;
dieser Zeitraum ist innerhalb der letzten sieben
Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles auszuwählen
a) Wurden während des gewählten Zeitraumes
ausschließlich spanische Versicherungszeiten
erworben, so wird die Bemessungsgrundlage
der Pension durch Teilung der Summe
der Beitragsgrundlagen in diesem Zeitraum
durch 28 ermittelt;
b) wurden während des gewählten Zeitraumes
ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
erworben, so wird die diesem Zeitraum
entsprechende Bemessungsgrundlage
nach den Beitragstarifen dieses Zeitraumes
bestimmt, die der Berufskategorie entsprechen,
für die der Anspruchsberechtigte
unmittelbar vor seiner Ausreise aus
Spanien die Beiträge entrichtet hat;
c) wurden während des gewählten Zeitraumes
sowohl spanische als auch österreichische
Versicherungszeiten erworben, so wird die
Bemessungsgrundlage unter entsprechender
Anwendung der Buchstaben a und b ermittelt.
2. Ziffer 1 gilt entsprechend für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage für vorübergehende
Unterstützungen an Hinterbliebene.
(2) Eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
anerkannte dauernde Invalidität gilt,
sofern diese nicht auf einem Arbeitsunfall
(Berufskrankheit) beruht, auch als solche für
den Anspruch auf Leistungen bei dauernder
Invalidität nach den spanischen Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit. In diesen Fällen wird
die Bemessungsgrundlage für Unterstützungen und
Entschädigungen bei dauernder Invalidität auf
Grund der Beitragsgrundlagen ermittelt, die in
Spanien im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
für Arbeiter jener Berufskategorie
maßgebend wären, der der Betreffende zuletzt
in einem spanischen Unternehmen angehört hat.
Artikel 23
(1) Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung
der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel
19 in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen
der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften
zwar nicht beider Vertragsstaaten,
wohl aber eines von ihnen, so wird der Betrag
der Leistung nach den Bestimmungen des
Artikels 20 Absatz 3 festgestellt.
(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften zwar nicht beider
Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne
daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Zeiten zu berücksichtigen, so wird der
Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften
bestimmt, nach denen der Anspruch
erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher
Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten
Zeiten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach
den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 neu
festgestellt, sobald die Voraussetzungen nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung
der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind. Die
Leistung des Versicherungsträgers im Gebiet des
einen Vertragsstaates ist mit Wirkung vom Tage
des Beginnes der Leistung aus der Versicherung
des anderen Vertragsstaates neu festzustellen.
Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht
der Neufeststellung nicht entgegen.
(4) Die Leistung ist auch neu festzustellen,
wenn ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen
auf ein nach Artikel 20 Absatz 3 ermitteltes
Teilungsverhältnis hat. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tage des Beginns der
neu anfallenden Leistung im anderen Staat. Ergibt
die Neufeststellung, daß sich die Summe
der bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat
der Träger, dessen Leistung sich vermindert hat,
die von ihm zu gewährende Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden
Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
2 können Personen, auf welche die Bestimmungen
dieses Kapitels anwendbar sind, die
Gewährung einer Pension lediglich nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.
Artikel 24
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch
auf Pension und nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung
der bezeichneten Vorschrift Anspruch auf
Pension, und ist die Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates höher als
die Summe der nach Artikel 20 Absatz 3 berechneten
Teilpensionen, so hat der Versicherungsträger
des ersten Vertragsstaates, die von ihm
nach Artikel 20 Absatz 3 zu gewährende Teilpension
um den Unterschiedsbetrag zwischen der
Summe der Teilpensionen und der nach seinen
Rechtsvorschriften allein gebührenden Pension zu
erhöhen.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung
des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch
auf Pensionen und sind beide Pensionen höher
als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 3
berechneten Teilpensionen, so hat der zuständige
Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach
dessen Rechtsvorschriften die höhere Pension geschuldet
wird, den Unterschiedsbetrag zwischen
der Summe der Teilpensionen und der nach seinen
Rechtsvorschriften allein gebührenden Pension zu
erhöhen. Der Versicherungsträger des zweiten
Vertragsstaates erstattet dem Versicherungsträger,
der zur Zahlung verpflichtet ist, diesen Betrag
zu dem Teil, der dem in Artikel 20 Absatz 3
bezeichneten Verhältnis entspricht, jedoch höchstens
bis zu dem Betrag, den der Versicherungsträger
des zweiten Vertragsstaates nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne
Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 3 zu
gewähren hätte.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine
Neufeststellung des Unterschiedsbetrages von
Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Höhe
der Teilleistungen, die der Berechnung des Unterschiedsbetrages
zugrunde liegen, aus anderen
Gründen als infolge von Anpassungen ändert
oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr
als 10 vom Hundert ändert.
Kapitel 3
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 25
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des
Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im
Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu
berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher
eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, als ob sie unter die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen
wären.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen
Versicherungsfalles zuständige Versicherungsträger
setzt seine Leistung nach dem Grad
der durch den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)
eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit
fest, den er nach den für ihn geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat.
Artikel 26
(1) Hat eine Person in beiden Vertragsstaaten
eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach
geeignet war, eine Krankheit zu verursachen, die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
als Berufskrankheit gilt, so werden die
Leistungen für diese Berufskrankheit von dem
Versicherungsträger des Vertragsstaates gewährt,
in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
worden ist, die ihrer Art nach geeignet
war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
die Entschädigungspflicht für eine Berufskrankheit
davon abhängig, daß eine Person
während einer bestimmten Mindestzeit in Betrieben
beschäftigt war, die geeignet sind, diese
Berufskrankheit zu verursachen, so berücksichtigt
der Versicherungsträger dieses Vertragsstaates bei
der Prüfung, ob diese Bedingung erfüllt ist,
auch Zeiten, in denen die Person in gleichartigen
Betrieben im anderen Vertragsstaat beschäftigt
gewesen ist.
(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat oder
erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit
Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates geltend, ohne dort eine
Beschäftigung ausgeübt zu haben, die ihrer Art
nach geeignet war, diese Berufskrankheit zu verursachen
oder zu verschlimmern, bleibt der Versicherungsträger
des ersten Vertragsstaates zur
Gewährung der Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung verpflichtet.
(3) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat oder
erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit
Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates geltend, nachdem sie dort
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art
nach geeignet war, die Krankheit zu verschlim-
mern, so ist der Versicherungsträger des zweiten
Vertragsstaates zur Gewährung der gesamten
Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
verpflichtet.
Artikel 27
(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auf Grund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit einen
Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, behält
diesen Anspruch. Machen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates die Gewährung
von Sachleistungen bei Aufenthalt im Gebiet
des anderen Vertragsstaates von der vorherigen
Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers
abhängig, so kann die Zustimmung nur
wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten
verweigert werden. Der zuständige Versicherungsträger
kann die Zustimmung nachträglich
erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen
und der Berechtigte die Zustimmung aus
entschuldbaren Gründen nicht vorher einholen
konnte.
(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates versichert ist und
im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet
oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles
oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen
benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen
Versicherungsträgers
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
in Spanien
von den Gegenseitigkeitsvereinen (Mutualidades
Laborales)
nach den für die gewährende Stelle geltenden
Rechtsvorschriften gewährt.
Artikel 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet
der Stelle, welche die Leistung gewährt hat,
die entstandenen Kosten.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Vertragsstaates gewährt. Diese
Leistungen können von einem Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates für Rechnung
des zuständigen Versicherungsträgers nach der
Art und Weise gezahlt werden, die in einer
Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird.
Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 28
(1) Der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte,
der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
begibt, hat während seines Aufenthaltes in diesem
Gebiet Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates vorgesehenen
Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unter der Voraussetzung,
daß er in diesem Gebiet in den
letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des
Anspruches auf Arbeitslosengeld insgesamt
13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
war und die Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates unter Zusammenrechnung der
Zeiten erfüllt, die Anspruch auf die Leistungen
bei Arbeitslosigkeit in jenem Gebiet gewähren.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Voraussetzung
der dreizehnwöchigen arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung gilt nicht für Dienstnehmer
oder ihnen Gleichgestellte, die ohne ihr
Verschulden arbeitslos werden.
Artikel 29
Die Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 über
die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht
für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
Artikel 30
Die spanischen Dienstnehmer in Österreich
haben keinen Anspruch auf die Gewährung der
Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer
in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen,
die in bestimmten Fällen zwar gewährt
werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch
besteht.
Artikel 31
Die Bestimmungen des Artikels 5 gelten nicht
für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 32
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
der Anspruch auf Familienbeihilfen
von Versicherungszeiten abhängig, so werden die
in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten angerechnet, soweit sie sich
nicht überschneiden.
Artikel 33
(1) Ein Dienstnehmer, der sich im Gebiet des
einen Vertragsstaates aufhält und die Erwerbstätigkeit
in Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer ausübt, hat Anspruch auf
Familienbeihilfen in dem erwähnten Vertragsstaat
nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn
sich die Begünstigten im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten.
(2) Wird ein Dienstnehmer aus einem Vertragsstaat
in den anderen Vertragsstaat vorübergehend
entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anwendung.
(3) Ein Dienstnehmer, für den während eines
Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften
des einen und des anderen Vertragsstaates
gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat
nur Anspruch auf die Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(4) Unter Begünstigte sind diejenigen zu verstehen,
für die nach den vom zuständigen Träger
anzuwendenden Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
Familienbeihilfen gewährt werden.
Artikel 34
Die Artikel 5, 8 und 10 finden in bezug auf
den Anspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
über die zur Durchführung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen sowie die
Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine
Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensions(Renten)versicherung
der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger —
Verbindungsstelle für zwischenstaatliche
Sozialversicherung, in Wien,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen, in
Wien,
in Spanien
die Zentralstelle der Nationalen Vorsorgeanstalt
(Servicios Centrales del Instituto
Nacional de Previsión) in Madrid.
Artikel 36
(1) Die Behörden und Versicherungsträger der
beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Anwendung
dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,
als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden
würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten
können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten
vereinbaren.
(2) Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
notwendig werden und Personen im
Gebiet des anderen Vertragsstaates betreffen,
werden auf Antrag des zuständigen Versicherungsträgers
vom Versicherungsträger im Gebiet
des Vertragsstaates veranlaßt, in dem sich die
zu untersuchenden Personen aufhalten. Die
Kosten für diese Untersuchungen sowie die
Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für
Unterbringung zu Beobachtungszwecken und
sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten
werden vom zuständigen Versicherungsträger
erstattet. Die Kosten werden nicht erstattet,
wenn die ärztliche Untersuchung im
Interesse der zuständigen Versicherungsträger
beider Vertragsstaaten liegt.
Artikel 37
Beiträge, die einem Versicherungsträger eines
Vertragsstaates geschuldet werden, können im
Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem
Verfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung
der den entsprechenden Versicherungsträgern
dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge
gilt.
Artikel 38
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen
Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so
gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
auf diesen Versicherungsträger über.
Artikel 39
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen
von Steuern oder Gebühren, einschließlich
der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
für Urkunden und Schriftstücke,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, werden auf die Urkunden und
Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Durchführung oder auf Grund der Vorschriften
dieses Abkommens vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner
Beglaubigung.
Artikel 40
Die Behörden und Versicherungsträger eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
Artikel 41
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im
anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt
worden, die für den Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag
als bei dem zuständigen Versicherungsträger gestellt.
Dies gilt für sonstige Anträge sowie für
Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet
des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf
eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine
entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates, die unter
Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht
kommt.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe
sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden
sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des
anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Artikel 42
(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates
an Berechtigte, die sich im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem
Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten
sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung
des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen
an Versicherungsträger vorzunehmen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden,
so müssen diese in der Währung dieses
Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind
nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden
Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt
der Überweisung gelten.
Artikel 43
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden
Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand
unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten
zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
Verhandlungen entschieden werden, so wird sie
auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten
einer Schiedskommission unterbreitet, deren
Zusammensetzung durch eine Vereinbarung
zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt
wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der
gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
Artikel 44
(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten
gewährt, so kann dieser Versicherungsträger
oder auf sein Ersuchen der zuständige
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
den Vorschuß von den auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Zahlungen in Abzug bringen, auf
die der Berechtigte Anspruch hat.
(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einem Leistungsberechtigten im
Falle der Neufeststellung nach Artikel 23 Absatz
3 einen höheren als den Betrag gezahlt, auf
den er Anspruch hat, so kann dieser Versicherungsträger
die zahlende Stelle ersuchen, den
zuviel gezahlten Betrag von der auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Nachzahlung einzubehal-
ten. Die zahlende Stelle überweist den einbehaltenen
Betrag an den Versicherungsträger, der
das Ersuchen gestellt hat.
(3) Hat ein Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten
Fürsorgeunterstützung während
eines Zeitraumes gewährt, für den dieser Anspruch
auf Geldleistungen hat, so behält der
verpflichtete Versicherungsträger oder die auszahlende
Stelle auf Ersuchen und für Rechnung
des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der
gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es
sich um eine Geldleistung nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates handeln würde, in
dessen Gebiet der ersuchende Fürsorgeträger
seinen Sitz hat.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45
(1) Dieses Abkommen berührt, unbeschadet
des Artikels 50, nicht die vor seinem Inkrafttreten
erworbenen Ansprüche.
(2) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(3) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(4) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des
Absatzes 6 auch für die vor seinem Inkrafttreten
eingetretenen Versicherungsfälle.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 gilt folgendes
a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt worden
sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen
dieses Abkommens ab seinem
Inkrafttreten neu festzustellen; sie können
auch von Amts wegen neu festgestellt
werden.
b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger
Antragstellung bereits nach den bisherigen
Rechtsvorschriften Anspruch bestanden
hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen
dieses Abkommens festzustellen,
wobei für den Beginn der Leistung die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.
c) Pensionen (Renten), auf die erst unter
Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch
besteht, sind auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Ab-
kommens an festzustellen, sofern der Antrag
innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt
wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmten Tag
an.
(6) Auf Pensionen (Renten), die vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens beantragt wurden,
findet das im Artikel 50 bezeichnete Abkommen
bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens
Anwendung.
Artikel 46
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
Artikel 47
Das Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 48
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.
Artikel 49
(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben alle in Anwendung seiner
Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche
aufrecht.
(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die
vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden
sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht
berührt; ihre Wahrung für den späteren Zeitraum
wird durch Vereinbarung oder mangels
einer solchen Vereinbarung durch die für den
beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
bestimmt.
Artikel 50
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit
vom 15. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und
Zusatzprotokoll außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten
Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Madrid, am 23. Oktober
1969, in vier Urschriften, je zwei in deutscher
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Hoeller m. p.
Für den Spanischen Staat
Fernando Maria Castiella y Maiz m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN
STAAT ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Spanischen Staat
abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
die übereinstimmende Erklärung ab,
daß über folgendes Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 2 des Abkommens
a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Ziffer 1
Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften
in bezug auf die Krankenversicherung
der öffentlich Bediensteten steht für die
Versicherungspflicht der Wohnort in
Spanien dem Wohnort in Österreich gleich.
b) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens
Als österreichische Staatsangehörige im Sinne
des Abkommens gelten auch Personen, die sich
am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am
27. November 1961 im Gebiet der Republik
Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten
haben und an dem in Betracht kommenden Tag
als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen gewesen
sind.
3. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
b) Die Gleichstellung der spanischen Staatsangehörigen
mit den österreichischen
Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht
sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, soweit es sich
handelt
aa) in der Pensions(Renten)versicherung
um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,
die nach dem 12. März 1938
und vor dem 10. April 1945 in einer
Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht
beziehungsweise der
Versicherungsberechtigung mit dem
Beschäftigungsort beziehungsweise
Wohnort außerhalb des Gebietes
Österreichs zurückgelegt worden sind;
bb) in der Unfallversicherung um die
Übernahme der Entschädigungspflicht
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die in dem in Buchstabe aa bezeichneten
Zeitraum in der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs
eingetreten sind.
c) In der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
gelten für spanische Staatsangehörige
im Sinne des Abkommens die
nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen
Voraussetzungen als gleichgestellte
Zeiten
aa) Hinsichtlich des ersten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-
ungarischen Armee oder in der
Armee eines verbündeten Staates sowie
diesen gleichgehaltene Zeiten der
Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
und Heimkehr aus ihr;
bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften
des ehemaligen Deutschen Reiches und
der verbündeten Staaten, Zeiten der
Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie
diesen gleichgehaltene Zeiten des Not- oder
Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung) und
der Heimkehr aus ihr.
Hiedurch werden die österreichischen
Rechtsvorschriften über Begünstigungen für
Geschädigte aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
nicht berührt.
d) Hängt die Anrechnung von Schulzeiten von
einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit oder
gleichgehaltenen Zeit ab, so sind nur die
in Buchstabe c angeführten Zeiten heranzuziehen.
e) Die Vorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensions(Renten)versicherung
und Unfallversicherung auf Grund von
Beschäftigungen im Ausland finden auf
spanische Staatsangehörige keine Anwendung.
f) Die Vorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 21. Mai 1969 über
die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur
Familienbeihilfe finden auf spanische Staatsangehörige
keine Anwendung.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird zu Pensionen aus der
österreichischen Pensionsversicherung nur gewährt,
solange sich der Pensionsberechtigte im
Gebiet Österreichs aufhält.
5. Zu Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens
Für die Entstehung eines Pensionsanspruches
aus der österreichischen Pensionsversicherung der
in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung
beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses
in Österreich die Einstellung der
entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in
Spanien gleich.
6. Zu Artikel 7 des Abkommens
Dienstnehmer eines im Gebiet Spaniens registrierten
Betriebes gelten auch dann als in Österreich
beschäftigt, wenn sie die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erforderliche
Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllen.
7. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens
Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels
8 Buchstabe a und des Artikels 10 hat die
zuständige Behörde in Österreich auf die Art
und die Umstände der Beschäftigung Bedacht
zu nehmen.
8. Zu Artikel 9 des Abkommens
a) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für
den österreichischen Handelsdelegierten
und für die ihm von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten
fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter
der genannten Kammer für Fragen
der Arbeiteranwerbung entsprechend.
b) Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt
für Personen, die am Tag des Inkrafttretens
des Abkommens beschäftigt sind,
mit diesem Tag.
9. Zu Artikel 13 des Abkommens
a) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt in
Österreich in bezug auf die ambulante Be-
handlung durch freiberuflich tätige Ärzte,
Zahnärzte und Dentisten bis zu dem nach
Buchstabe b festzustellenden Tag nur hinsichtlich
folgender Personen
aa) Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung in Österreich vorübergehend
aufhalten, sowie die sie begleitenden
Familienangehörigen;
bb) Personen, die sich in Österreich zum
Besuch ihrer dort wohnenden Familie
vorübergehend aufhalten;
cc) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen
von Personen, die bei
einem spanischen Versicherungsträger
versichert sind;
dd) Personen, die sich aus anderen Gründen
in Österreich aufhalten, wenn
ihnen eine ambulante Behandlung für
Rechnung des für den Aufenthaltsort
zuständigen Versicherungsträgers gewährt
wurde.
b) Der Tag, von dem an die Bestimmung des
Absatzes 1 uneingeschränkt gilt, wird von
den zuständigen Behörden festgestellt.
10. Zu Artikel 15 des Abkommens
Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich
der Krankenversicherung der Pensionisten
der Aufenthalt im Gebiet Spaniens als Aufenthalt
im Gebiet Österreichs.
11. Zu Artikel 17 des Abkommens
Der Ersatz der Aufwendungen nach Artikel 15
Absatz 2 für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen
Pensions- oder Unfallversicherung
wird aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten geleistet.
12. Zu Artikel 19 des Abkommens
Sonderversicherungen im Sinne des Absatzes 2
sind
in Österreich
die knappschaftliche Pensionsversicherung,
in Spanien
das Sondersystem für den Kohlenbergbau.
13. Zu Artikel 25 des Abkommens
Die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines
neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer neuerlichen
Berufskrankheit finden keine Anwendung.
14. Zu Artikel 33 des Abkommens
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe
besteht nur, wenn die Beschäftigung in
Österreich ununterbrochen mindestens einen
vollen Kalendermonat dauert.
15. Zu Artikel 45 des Abkommens
a) Die Unterstellung eines selbständig Erwerbstätigen
österreichischer Staatsangehörigkeit
unter einen Gegenseitigkeitsverein
für selbständig Erwerbstätige, die
vor dem Inkrafttreten des Abkommens
durchgeführt wurde, gilt als rechtswirksam.
b) Wurde ein selbständig Erwerbstätiger österreichischer
Staatsangehörigkeit wegen dieser
Staatsangehörigkeit aus einem Gegenseitigkeitsverein
ausgeschieden oder seine Aufnahme
abgelehnt, so wird seine Unterstellung
unter einen Gegenseitigkeitsverein
für selbständig Erwerbstätige rückwirkend
für rechtswirksam erklärt, wenn innerhalb
der in Buchstabe d vorgesehenen Frist ein
entsprechender Antrag gestellt wird.
c) Die in den Fällen des Buchstaben b erstatteten
Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen
für die Zeit zwischen dem Ausscheiden
beziehungsweise der Ablehnung
und dem Inkrafttreten des Abkommens zu
zahlen; diese Beiträge gelten als wirksam
entrichtet.
d) Der Antrag nach Buchstabe b ist innerhalb
von drei Monaten ab Kundmachung des
Abkommens zu stellen.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit. Es
tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Madrid am 23. Oktober 1969,
in vier Urschriften, je zwei in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Hoeller m. p.
Für den Spanischen Staat
Fernando Maria Castiella y Maiz m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG
DES ABKOMMENS ZWISCHEN
DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND
DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER
SOZIALE SICHERHEIT
Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit
vom 23. Oktober 1969 — im folgenden als
Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen
Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung und
der Bundesminister für Finanzen,
für den Spanischen Staat
der Arbeitsminister,
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen
angeführten Ausdrücke in der dort
festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Den nach Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens
eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur
Erleichterung der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung und die Vermittlung
von Verwaltungshilfe.
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 8 Buchstabe a
des Abkommens wird auf Verlangen bescheinigt,
von wann an die bisherigen Rechtsvorschriften
weitergelten.
(2) Diese Bescheinigung wird ausgestellt,
wenn die Beschäftigung gewöhnlich in Österreich
ausgeübt wird, vom Versicherungsträger
der Krankenversicherung; besteht nur eine Versicherung
bei einem Versicherungsträger der
Unfallversicherung, so stellt dieser die Bescheinigung
aus,
wenn die Beschäftigung gewöhnlich in Spanien
ausgeübt wird, von der Nationalen Vorsorgeanstalt.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
KAPITEL 1
Leistungen bei Krankheit
Artikel 4
In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens
stellt der zuständige Versicherungsträger auf
Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
aus, die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
Artikel 5
(1) In Durchführung des Artikels 13 Absatz 5
des Abkommens werden Geldleistungen von den
nach Artikel 16 des Abkommens zur Gewährung
von Sachleistungen in Betracht kommenden
Versicherungsträgern auf Grund einer Bescheinigung
des zuständigen Versicherungsträgers gewährt;
diese Bescheinigung hat die Höchstdauer
der Leistungsgewährung sowie die Höhe der
auszuzahlenden Beträge anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des
anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch
auf Geldleistungen bei dem nach Artikel 16 des
Abkommens zur Gewährung von Sachleistungen
in Betracht kommenden Versicherungsträger
geltend zu machen; dieser hat den Antrag unter
Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,
aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
hervorgeht, unverzüglich an den
zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
Erstattung der ausgezahlten Beträge nach Abschluß
des Versicherungsfalles, spätestens jedoch
vierteljährlich, durch Vermittlung der Verbindungsstellen
beim zuständigen Versicherungsträger
geltend zu machen.
Artikel 6
(1) Für die Anwendung des Artikels 16 des
Abkommens stellt der zuständige Versicherungsträger
auf Verlangen eine Bescheinigung über
den Anspruch aus.
(2) Der Versicherungsträger des Aufenthaltsorts
führt die Krankenkontrolle so durch, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten, und unterrichtet
den zuständigen Versicherungsträger vom
Ergebnis der Kontrolle.
(3) Leistungen im Sinne des Artikels 13
Absatz 4 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,
Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch) ;
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden, um
die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände
richtig anzupassen.
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich
Schilling 1500, in Spanien Peseten 3500 übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter
Dringlichkeit gewährt worden, so unterrichtet
der Versicherungsträger des Aufenthaltsorts davon
unverzüglich den zuständigen Versicherungsträger.
Artikel 7
In Durchführung des Artikels 17 des Abkommens
ist der Anspruch auf Erstattung nach
Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr durch Vermittlung der Verbindungsstellen
geltend zu machen und binnen
zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
KAPITEL 2
Leistungen bei Alter, Invalidität und an
Hinterbliebene
Artikel 8
(1) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten
einander unverzüglich über Leistungsanträge,
auf die Abschnitt II Kapitel 2 des
Abkommens anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Versicherungsträger teilen
in der Folge einander auch die sonstigen für
eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen,
gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mit.
(3) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten
einander und die Verbindungsstelle des
Wohnortstaates über die Entscheidungen im
Feststellungsverfahren und über die Zustellung
der Entscheidungen.
Artikel 9
Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten
einander unverzüglich, wenn sich die
Höhe einer Leistung ändert.
Artikel 10
Bei Anwendung des Artikels 6 werden Pensionen
(Renten) über die Verbindungsstelle des
einen Vertragsstaates durch die Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates nach den
in diesem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften
über die Art und Weise der Zahlung
ausgezahlt.
Artikel 11
Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat
vorangehenden Kalendermonates
zu überweisen.
Artikel 12
Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
von einer Tatsache Kenntnis, welche die
Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder
einer Leistung zur Folge hat, so verständigt sie
davon unverzüglich die Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates; sie stellt zugleich die
Zahlung ein, es sei denn, es handle sich um die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den
Leistungsberechtigten.
KAPITEL 3
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 13
Für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten ist Kapitel 2
entsprechend anzuwenden.
Artikel 14
Für die Durchführung des Artikels 27 des
Abkommens sind die Artikel 5, 6 und 7 entsprechend
anzuwenden.
KAPITEL 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 15
(1) In den Fällen des Artikels 28 des Abkommens
legt der Betreffende dem in Betracht
kommenden Versicherungsträger eine Bescheinigung
über die Versicherungszeiten vor, die er
nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats
zurückgelegt hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des
Betreffenden von dem in Artikel 3 Absatz 2
bezeichneten Versicherungsträger des Herkunftsstaats
ausgestellt.
(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung
nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat der in
Betracht kommende Versicherungsträger den
Versicherungsträger, dem diese Bescheinigung
vorgelegt wurde, um Bekanntgabe der dort
nachgewiesenen Versicherungszeiten zu ersuchen.
(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach
Absatz 1 nicht vor, so kann der in Betracht
kommende Versicherungsträger des einen Vertragsstaats
den zuständigen Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaats um Ausstellung und
Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
KAPITEL 5
Familienbeihilfen
Artikel 16
Für den Nachweis österreichischer Versicherungszeiten
gemäß Artikel 32 des Abkommens
ist eine Bescheinigung der in Artikel 3 Absatz 2
bezeichneten österreichischen Versicherungsträger
vorzulegen. Zur Begründung eines Anspruchs
auf Familienbeihilfen müssen lediglich die Zeiten
einer Beschäftigung als Dienstnehmer in Österreich
oder gleichgestellte Zeiten bestätigt werden.
Artikel 17
(1) Für die Erlangung der im Artikel 33 des
Abkommens vorgesehenen Familienbeihilfen bestätigen
in Österreich die Finanzämter und in
Spanien die Nationale Vorsorgeanstalt dem
Dienstnehmer mittels eines für diesen Zweck
geschaffenen Formulars und gemäß den für den
entsprechenden Nachweis geeigneten Dokumenten
die für die Zuerkennung der Familienbeihilfen
erforderlichen Daten und Tatsachen, insbesondere
die Personaldaten des Dienstnehmers
und aller Begünstigten, die familienrechtliche
Stellung der Begünstigten zum Dienstnehmer
und die in Landeswährung ausgedrückte Summe
aller möglichen eigenen Einkünfte, welche die
Begünstigten aus jedweder Quelle haben; weiters
muß in dem Formular festgehalten sein, ob der
Dienstnehmer oder die Begünstigten in ihrem
Herkunftsland Familienbeihilfen erhalten oder
erhalten haben und gegebenenfalls von wem sie
diese erhalten und bis zu welchem Zeitpunkt.
(2) Die Gültigkeit der Formulare ist auf einen
Zeitraum von einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung
zu beschränken.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 18
Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung
der zuständigen Behörden Vordrucke für
Bescheinigungen, Formblätter und sonstige
Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung
des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig
sind.
Artikel 19
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
Madrid, am 14. Mai 1970 in vier Urschriften,
je zwei in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die österreichische Seite
Dr. Wolfgang Hoeller m. p.
ao. und bev. Botschafter
Für die spanische Seite
Gregorio López Bravo de Castro m. p.
Außenminister
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 5. Oktober 1970 ausgetauscht
worden. Die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens gemäß Artikel 35 Absatz
1 des Abkommens ist am 14. Mai 1970 abgeschlossen worden. Somit tritt das vorliegende
Vertragswerk gemäß Artikel 47 des Abkommens und Artikel 19 der Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens am 1. Dezember 1970 in Kraft.