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358_1970 AT

358. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit sowie Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit sowie Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens

Nachdem das am 23. Oktober 1969 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll, welches also

lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Chef des Spanischen Staates,

in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden

Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern

und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu

bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen

zu schließen, das an die Stelle des Abkommens

vom 15. Juli 1964 und des Zusatzprotokolls

hiezu vom 27. November 1964 treten soll, und

haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter

Dr. Wolfgang Hoeller,

der Chef des Spanischen Staates

Außenminister Fernando Maria Castiella

y Maiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Spanien"

den Spanischen Staat;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Spanien die Provinzen der

spanischen Halbinsel, die Balearen, die

Kanarischen Inseln und die spanischen

Provinzen in Nordafrika;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Spanien eine Person, welche

die spanische Staatsangehörigkeit nachweist;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsgebiete beziehen und im Gebiet oder

in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates

in Kraft sind;

5. „Zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich der Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der

Familienbeihilfen der Bundesminister für

Finanzen,

in bezug auf Spanien das Arbeitsministerium;

6. „Wohnort"

den Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen

Aufenthalts;

7. „Aufenthalt"

einen vorübergehenden Aufenthalt;

8. „Versicherungsträger"

die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung

der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

9. „Zuständiger Versicherungsträger"

den Versicherungsträger, bei dem die betreffende

Person im Zeitpunkt des Antrages auf

Leistungen versichert ist oder gegen den sie

einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch

haben würde, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt beschäftigt

war, aufhalten würde;

10. „Versicherungsträger des Wohnorts"

den Versicherungsträger, der nach den Rechtsvorschriften

des betreffenden Vertragsstaates

für den Wohnort zuständig ist;

11. „Versicherungsträger des Aufenthaltsorts"

den Versicherungsträger, der nach den Rechtsvorschriften

des betreffenden Vertragsstaates

für den Ort des Aufenthalts zuständig ist;

12. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

13. „Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne

der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

14. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

15. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge wirksam entrichtet

worden sind, zu entrichten gewesen

wären oder als entrichtet gelten;

16. „Gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates als Ersatzzeiten gelten oder

den Beitragszeiten gleichgestellt sind;

17. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine

Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse

und Erhöhungen;

18. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,

in bezug auf Spanien die Leistungen für den

Familienschutz.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung mit Ausnahme der

folgenden Sonderversicherungen

aa) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene

und Hinterbliebene von

Präsentdienern,

bb) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte

und beschädigte Präsentdiener in

beruflicher Ausbildung;

b) die Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten

und der beschädigten Präsentdiener in

beruflicher Ausbildung;

c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die

Pensionsversicherung der Angestellten und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

d) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

e) die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung;

f) die Arbeitslosenversicherung;

g) die Familienbeihilfen;

2. in Spanien

a) auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen

Systems der Sozialen Sicherheit bezüglich

aa) Mutterschaft, Krankheit einschließlich

Berufskrankheit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

sowie Betriebsunfälle

und Nichtbetriebsunfälle,

bb) vorläufige und dauernde Invalidität;

cc) Alter, Tod und Hinterbliebene,

dd) Arbeitslosigkeit,

ee) Schutz der Familie;

b) auf die Rechtsvorschriften betreffend die

Sondersysteme

aa) für die Landwirtschaft,

bb) für Seeleute,

cc) für den Kohlenbergbau,

dd) für Eisenbahnbedienstete,

ee) für Hausangestellte,

ff) für selbständig Erwerbstätige,

gg) für selbständige Handelsvertreter.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes

bestimmen, bezieht sich das Abkommen auch

auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen

den Vertragspartnern nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen

und Hinterbliebenen.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,

auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens

Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen

nichts anderes bestimmt ist, die gleichen

Pflichten und Rechte aus den in Artikel 2 angeführten

Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates.

(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die

Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter

Personengruppen in der Verwaltung der

Sozialen Sicherheit sowie in der Rechtsprechung

der Sozialen Sicherheit.

Artikel 5

(1) Die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden

sind, einschließlich der Erhöhungen, dürfen

nicht deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der

Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates

wohnt.

(2) Die Geldleistungen der Sozialen Sicherheit

eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet

eines dritten Staates wohnen, unter denselben

Voraussetzungen und in demselben Umfang

gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige

des ersten Vertragsstaates handle, die im Gebiet

des angeführten dritten Staates wohnen.

Artikel 6

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Beitragszeit oder gleichgestellten

Zeit kann auf Grund der Bestimmungen dieses

Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten

werden; dies gilt nicht für Leistungen aus

der Pensionsversicherung (Rentenversicherung),

soweit sie zwischen den Versicherungsträgern der

beiden Vertragsstaaten nach den Bestimmungen

dieses Abkommens aufgeteilt werden.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialen

Sicherheit oder Bezüge anderer Art oder eine

Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch

oder auf die Gewährung einer

Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der

Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung

haben, kommt die gleiche Wirkung

auch einem der angeführten Tatbestände zu,

wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt

oder eingetreten ist.

(3) Hätte die Anwendung des Absatzes 2 zur

Folge, daß die Leistungen aus den beiden Vertragsstaaten

gleichzeitig und wechselseitig gänzlich

oder teilweise gekürzt werden oder ruhen,

so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte des

Betrages gekürzt oder zum Ruhen gebracht

werden, der nach den Rechtsvorschriften, nach

denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung

oder dem Ruhen unterliegt.

Artikel 7

(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit

die Artikel 8 bis 10 nichts anderes bestimmen,

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1

bewirken, daß nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht

bestünde, dann gilt folgendes

a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen

und einer selbständigen Erwerbstätigkeit

richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen

Erwerbstätigkeiten richtet sich die

Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sich

der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

Artikel 8

Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz

gelten folgende Ausnahmen

a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen, in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates von einem Unternehmen

entsendet, das sie im Gebiet

des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt,

so gelten für sie während

der ersten 24 Monate ihrer Beschäftigung

im Gebiet des anderen Vertragsstaates die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als ob sie in seinem Gebiet beschäftigt

wären. Wird ihre Beschäftigung

im Gebiet des anderen Vertragsstaates über

diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so

finden die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates für höchstens 24 Monate

weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber

gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies

spätestens einen Monat vor Ablauf der

ersten 24 Monate beantragt hat und die

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates

oder die von ihr bestimmte Stelle

zustimmt. Vor der Entscheidung ist der

zuständigen Behörde des ersten Vertragsstaates

oder der von ihr bestimmten Stelle

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Dienst eines Unternehmens

stehen, das für Rechnung Dritter oder auf

eigene Rechnung die Beförderung von Personen

oder Gütern durchführt und seinen

Sitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates

hat, als fahrendes oder fliegendes

Personal beschäftigt, so gelten sie als im

Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in

dem das Unternehmen seinen Sitz hat;

unterhält das Unternehmen jedoch im Gebiet

des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,

so gelten die von dieser

beschäftigten Dienstnehmer als im Gebiet

des Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich

die Zweigniederlassung befindet.

Artikel 9

(1) Die Mitglieder einer diplomatischen oder

berufskonsularischen Vertretung eines Vertragsstaates

sowie das Verwaltungs- und technische

Personal einer solchen Vertretung sind, soweit

sie die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates

besitzen, unbeschadet des Absatzes 2, von den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

befreit.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsangehöriger

gewöhnlich in Spanien auf und wird er

dort bei der diplomatischen oder einer berufskonsularischen

Vertretung Österreichs beschäftigt,

so gelten die spanischen Rechtsvorschriften.

Hält sich ein spanischer Staatsangehöriger gewöhnlich

in Österreich auf und wird er dort

bei der diplomatischen oder einer berufskonsularischen

Vertretung Spaniens beschäftigt, so gelten

die österreichischen Rechtsvorschriften. Der

Dienstnehmer kann binnen drei Monaten nach

Beginn der Beschäftigung die Anwendung der

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen,

dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als

an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung

dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl

ist gegenüber der diplomatischen oder konsularischen

Vertretung zu erklären. Die gewählten

Rechtsvorschriften gelten vom Tag der Erklärung

an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

von einem Mitglied der diplomatischen oder

einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates

in persönlichen Diensten beschäftigt,

so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer eines Wahlkonsuls

(Honorarkonsuls) gelten die Absätze 2 und 3

nicht.

(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Dienste der öffentlichen Verwaltung

dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so unterliegt er den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer und Dienstgeber kann die zuständige

Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach Artikel 7 bis 9 anzuwenden

wären, die Anwendung der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zulassen; hiebei gilt

die Beschäftigung als im Gebiet dieses Vertragsstaates

ausgeübt. Vor der Entscheidung ist der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

ABSCHNITT II

BESONDERE LEISTUNGEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit

Artikel 11

Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb, die

Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des

Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

Artikel 12

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Versicherungszeiten

zurückgelegt und begibt sie sich in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates, so hat sie

für sich und ihre in diesem Gebiet befindlichen

Familienangehörigen Anspruch auf die in den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen

a) Sie muß bei ihrer letzten Einreise in das

Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig

gewesen sein;

b) sie muß nach ihrer letzten Einreise in dieses

Gebiet pflichtversichert gewesen sein;

c) sie muß unter Berücksichtigung der in

Artikel 11 vorgesehenen Zusammenrechnung

der Zeiten die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates bestimmten

Voraussetzungen erfüllen.

(2) Erfüllt eine Person in den Fällen des

Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben

a, b oder c und hätte sie noch einen

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie vor

dem Wechsel ihres Wohnortes zuletzt versichert

war, wenn sie sich dort befände, so behält sie

den Leistungsanspruch während eines Zeitraumes

von 21 Tagen vom letzten Tag an, an dem sie

der Pflichtversicherung dieses Vertragsstaates angehört

hat. Die Bestimmungen des Artikels 13

Absätze 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 13

(1) Ist eine Person bei einem Versicherungsträger

eines Vertragsstaates versichert und wohnt

sie in dessen Gebiet, so erhält sie bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand

sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht.

(2) Ist eine Person zu Lasten eines Versicherungsträgers

eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt

und wohnt sie in dessen Gebiet, so

behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verlegt. Sie muß vor dem Wohnortwechsel die

Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers

einholen. Die Zustimmung kann nur wegen

des Gesundheitszustandes des Berechtigten verweigert

werden. Die Zustimmung kann nachträglich

erteilt werden, wenn die Voraussetzungen

dafür vorliegen und die Zustimmung aus

entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt

werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft

kann die Zustimmung vor Eintritt des

Versicherungsfalles erteilt werden.

(3) Hat eine Person nach den Bestimmungen

der Absätze 1 und 2 einen Leistungsanspruch,

so werden die Sachleistungen von dem Versicherungsträger

ihres Aufenthaltsortes oder ihres

neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den

für diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,

insbesondere in bezug auf das

Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung;

ihre Dauer richtet sich jedoch nach

den Rechtsvorschriften des zuständigen Vertragsstaates.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der

zuständige Versicherungsträger hiezu seine Zustimmung

gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter

Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit

ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung

nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben

oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft

zu gefährden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Diese Leistungen können von einem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

nach der Art und Weise gezahlt werden,

die in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt

wird.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5

finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.

Artikel 14

(1) Die Familienangehörigen einer Person, die

bei einem Versicherungsträger eines Vertragsstaates

versichert ist, erhalten, wenn sie im Gebiet

des anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen,

als ob die betreffende Person bei dem Versicherungsträger

ihres Wohnortes versichert wäre.

Das Ausmaß sowie die Art und Weise der

Leistungsgewährung richten sich nach den für

diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,

ihre Dauer richtet sich jedoch nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des zuständigen Versicherungsträgers,

so erhalten sie Leistungen nach

dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn

die Familienangehörigen für denselben Fall der

Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen

von einem Versicherungsträger des Vertragsstaates

erhalten haben, in dessen Gebiet sie

vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben. Sehen

die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine

Höchstdauer für die Leistungsgewährung vor, so

wird die Zeit, in der für denselben Fall der

Krankheit oder Mutterschaft Leistungen nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

gewährt worden sind, von dem zuständigen

Versicherungsträger auf die Höchstdauer

angerechnet.

(3) Üben die in Absatz 1 bezeichneten

Familienangehörigen in dem Vertragsstaat, in

dem sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus oder

erhalten sie eine Pension oder Rente, die ihnen

das Recht auf Sachleistungen gibt, so finden die

Bestimmungen dieses Artikels auf sie keine Anwendung.

Artikel 15

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer

Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet eines

Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch auf

Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen

Familienangehörigen von dem Versicherungsträger

seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt

wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen

gehen zu Lasten des Versicherungsträgers des

Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.

Artikel 13 Absätze 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 14

gelten entsprechend.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer

Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des

anderen Vertragsstaates und hat er nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch

auf Sachleistungen, so werden ihm und

seinen Familienangehörigen solche Leistungen von

dem Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt,

als ob er zum Bezug einer Pension oder

Rente nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berechtigt wäre, in dem er wohnt. Hält

sich der Pensionist (Rentner) vorübergehend im

Gebiet des Vertragsstaates auf, nach dessen

Rechtsvorschriften er die Pension (Rente) bezieht,

so werden ihm und seinen Familienangehörigen

die Sachleistungen vom Versicherungsträger

seines Aufenthaltsortes gewährt.

(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden

Pension oder Rente Beiträge zur

Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist

der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete

Versicherungsträger berechtigt, in den

Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.

Artikel 16

In den Fällen des Artikels 12 Absatz 2, des

Artikels 13 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 14

Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2 werden

die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Spanien

vom Instituto Nacional de Previsión (Nationale

Vorsorgeanstalt).

Artikel 17

(1) Sachleistungen, die nach den Bestimmungen

des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 13 Absätze

1, 2 und 6, des Artikels 14 Absatz 1 und des

Artikels 15 Absatz 2 gewährt werden, sind von

den zuständigen Versicherungsträgern den Versicherungsträgern,

die sie gewährt haben, zu erstatten.

(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger

können mit Zustimmung der zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung für alle Fälle

oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,

daß anstelle von Einzelabrechnungen der

Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Artikel 18

(1) Stirbt eine Person, die den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates untersteht, oder

ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder ein

Familienangehöriger im Gebiet des anderen Ver-

tragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des

ersten Vertragsstaates eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen

Versicherungsträgers, auch wenn sich

der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

Kapitel 2

Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene

Artikel 19

(1) Galten für eine Person nacheinander oder

abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des

Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem

Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet sich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in

dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

worden sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

davon ab, daß die Versicherungszeiten

in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für

den ein Sondersystem gilt, so werden für den

Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur

die nach den entsprechenden Systemen des

anderen Vertragsstaates und die nach dessen

anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten

Zeiten zusammengerechnet, soweit sie

sich nicht überschneiden.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht sechs Monate

für die Berechnung der Pension (Rente), so gewährt

der Versicherungsträger dieses Vertragsstaates

keine, der Versicherungsträger des anderen

Vertragsstaates die ohne Anwendung des Artikels

20 Absatz 3 Buchstabe b errechnete Pension

(Rente). Dies gilt nicht, wenn nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates ohne Anwendung

des Absatzes 1 Pensionsanspruch (Rentenanspruch)

besteht.

Artikel 20

(1) Beanspruchen ein in Artikel 19 bezeichneter

Versicherter oder seine Hinterbliebenen

Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen

nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5

festgestellt.

(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes

Vertragsstaates stellt nach seinen Rechtsvorschriften

fest, ob die betreffende Person unter

Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen

Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die in diesen

Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.

(3) Besteht Anspruch auf Pension, so berechnet

der zuständige Versicherungsträger jedes Vertragsstaates

a) zunächst die Pension, die nach den von

ihm anzuwendenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung

des Absatzes 4 der betreffenden Person

zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten,

die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegt

wurden und nach diesen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Pension

zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung

der Pension zu berücksichtigende

Versicherungszeiten nach den von dem

Versicherungsträger anzuwendenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften wären, wobei

der österreichische Versicherungsträger Beiträge

zur Höherversicherung außer Ansatz

läßt, und sodann

b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis

entspricht, in dem die Gesamtheit

der Versicherungszeiten, welche die Person

nach den von dem Versicherungsträger anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vor Eintritt des Versicherungsfalles

zurückgelegt hat, zur Gesamtheit aller

Versicherungszeiten steht, welche die Person

vor Eintritt des Versicherungsfalles nach

den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegt hat und die bei

der Berechnung der Pension nach Buchstabe

a angerechnet worden sind. Dieser

Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger

der betreffenden Person schuldet.

c) Der österreichische Versicherungsträger erhöht

die von ihm nach Buchstabe b geschuldete

Pension um die Steigerungsbeträge

für entrichtete Beiträge der Höherversicherung.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt

zusammengerechnet

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden ist, mit einer

Zeit freiwilliger Versicherung nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit

einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die gleichgestellte

Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berücksichtigt, in dessen Gebiet

die betreffende Person zuletzt vor dieser

Zeit eine Versicherungszeit erworben hat.

Hat die Person vor dieser Zeit im Gebiet

keines der beiden Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben, so wird nur die

gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates berücksichtigt,

in dessen Gebiet sie nach dieser Zeit zum

ersten Mal Versicherungszeiten erworben

hat.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten entrichteten

Beiträge als Beiträge zur österreichischen

Höherversicherung.

(5) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung

oder das Ruhen sind auf die nach Absatz 3

Buchstabe a berechneten Pensionen anzuwenden.

Artikel 21

Die österreichischen Versicherungsträger wenden

die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln

an

1. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

bei der Bemessung der Pension (Rente)

zu berücksichtigenden gleichgestellten Zeiten

sowie die nach dem in der Ziffer 3 Buchstabe e

des Schlußprotokolls bezeichneten Bundesgesetz

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gelten

als nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten.

2. Hängt die Anrechnung von österreichischen

gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden

oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist

hiebei auch eine spanische Versicherungszeit heranzuziehen.

3. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 3

Buchstabe a sind Beiträge, die zum Erwerb von

gleichgestellten Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,

nicht als Beiträge der Höherversicherung zu behandeln.

4. Bei Feststellung einer Pension nach Artikel

20 Absatz 3 Buchstabe a wird die Bemessungsgrandlage

ausschließlich aus den in der österreichischen

Pensionsversicherung erworbenen

Zeiten gebildet.

5. Bei Feststellung einer Pension nach Artikel

20 Absatz 3 Buchstabe a bleibt die Ausgleichszulage

außer Betracht.

6. Von den österreichischen Versicherungsträgern

sind bei der Ermittlung der Gesamtleistung

nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a

die in der spanischen Leistung zu berücksichtigenden

spanischen Versicherungszeiten ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten

heranzuziehen.

7. An die Stelle des im Artikel 20 Absatz 3

Buchstabe b angeführten Versicherungsfalles tritt

der Stichtag im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften.

8. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der österreichischen

Pensionsversicherung werden spanische

Versicherungszeiten nach der Art der diesen

Zeiten zugrunde liegenden Beschäftigung berücksichtigt.

Zeiten, während derer ein Anspruch aus

der spanischen Sozialen Sicherheit aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der Invalidität

besteht oder bestanden hat, werden nach der

Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt

ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt.

Läßt sich die Art der Beschäftigung für einen

bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so

werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden

Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie

auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten,

für das die Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter zuständig gewesen wäre. Für die Feststellung

der Leistungszugehörigkeit zur österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden von den spanischen Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, die in den

spanischen Sonderversicherungen nach Ziffer 12

des Schlußprotokolls erworben worden sind. Die

vorstehenden Regelungen gelten nur insoweit,

als aus der danach in Betracht kommenden

Pensions(Renten)versicherung eine Pension

(Rente) zu gewähren ist.

9. Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung

einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen

der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt, nicht

feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage das

jeweils nach den österreichischen Rechtsvorschriften

geltende Vielfache des am 31. Dezember

1946 gebührenden täglichen Arbeitsverdienstes

Beschäftigter gleicher Art bis zur jeweils in

Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

10. Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten in Betracht, so

ist das Teilungsverhältnis nach Artikel 20 Absatz

3 Buchstabe b auf Grund sämtlicher von

den Versicherungsträgern der beiden Vertragsstaaten

berücksichtigten Versicherungszeiten ohne

Bedachtnahme auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.

11. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz

3 sind unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4

die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem

tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

12. Für den Knappschaftssold und für die

Knappschaftspension aus der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung werden

Versicherungszeiten, die in einer der in der

Ziffer 12 des Schlußprotokolls bezeichneten

spanischen Sonderversicherung erworben worden

sind, berücksichtigt; für den Leistungszuschlag

werden hingegen nur solche Zeiten berücksichtigt,

für die Zuschläge für Untertagearbeit gewährt

werden.

13. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

14. Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der nach

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berechnen; ist der Hilflosenzuschuß

mit einem festen Betrag bestimmt,

so unterliegt dieser der Kürzung nach Artikel 20

Absatz 3 Buchstabe b.

15. Als neutrale Zeiten und als Zeiten, die in

der Pensions(Renten)versicherung der selbständig

Erwerbstätigen den für die Erfüllung der Wartezeit

maßgebenden Beobachtungszeitraum verlängern,

gelten auch gleichartige in Spanien zurückgelegte

Zeiten.

16. Bei Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Hinzurechnung von

Versicherungszeiten im Fall eines Witwenfortbetriebes

sind spanische Versicherungszeiten nicht

zu berücksichtigen.

17. Für die Bemessung der Abfindung werden

spanische Versicherungszeiten nicht herangezogen.

18. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel

24 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 22

(1) Die zuständigen spanischen Versicherungsträger

für das Allgemeine System und das

Sondersystem für Eisenbahnbedienstete wenden

die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 nach

folgenden Regeln an

1. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für Pensionen wird der vom Anspruchsberechtigten

gewählte Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden

Kalendermonaten zugrunde gelegt;

dieser Zeitraum ist innerhalb der letzten sieben

Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles auszuwählen

a) Wurden während des gewählten Zeitraumes

ausschließlich spanische Versicherungszeiten

erworben, so wird die Bemessungsgrundlage

der Pension durch Teilung der Summe

der Beitragsgrundlagen in diesem Zeitraum

durch 28 ermittelt;

b) wurden während des gewählten Zeitraumes

ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

erworben, so wird die diesem Zeitraum

entsprechende Bemessungsgrundlage

nach den Beitragstarifen dieses Zeitraumes

bestimmt, die der Berufskategorie entsprechen,

für die der Anspruchsberechtigte

unmittelbar vor seiner Ausreise aus

Spanien die Beiträge entrichtet hat;

c) wurden während des gewählten Zeitraumes

sowohl spanische als auch österreichische

Versicherungszeiten erworben, so wird die

Bemessungsgrundlage unter entsprechender

Anwendung der Buchstaben a und b ermittelt.

2. Ziffer 1 gilt entsprechend für die Ermittlung

der Bemessungsgrundlage für vorübergehende

Unterstützungen an Hinterbliebene.

(2) Eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

anerkannte dauernde Invalidität gilt,

sofern diese nicht auf einem Arbeitsunfall

(Berufskrankheit) beruht, auch als solche für

den Anspruch auf Leistungen bei dauernder

Invalidität nach den spanischen Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit. In diesen Fällen wird

die Bemessungsgrundlage für Unterstützungen und

Entschädigungen bei dauernder Invalidität auf

Grund der Beitragsgrundlagen ermittelt, die in

Spanien im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

für Arbeiter jener Berufskategorie

maßgebend wären, der der Betreffende zuletzt

in einem spanischen Unternehmen angehört hat.

Artikel 23

(1) Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung

der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel

19 in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen

der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften

zwar nicht beider Vertragsstaaten,

wohl aber eines von ihnen, so wird der Betrag

der Leistung nach den Bestimmungen des

Artikels 20 Absatz 3 festgestellt.

(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften zwar nicht beider

Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne

daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Zeiten zu berücksichtigen, so wird der

Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften

bestimmt, nach denen der Anspruch

erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher

Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten

Zeiten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach

den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 neu

festgestellt, sobald die Voraussetzungen nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung

der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind. Die

Leistung des Versicherungsträgers im Gebiet des

einen Vertragsstaates ist mit Wirkung vom Tage

des Beginnes der Leistung aus der Versicherung

des anderen Vertragsstaates neu festzustellen.

Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht

der Neufeststellung nicht entgegen.

(4) Die Leistung ist auch neu festzustellen,

wenn ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen

auf ein nach Artikel 20 Absatz 3 ermitteltes

Teilungsverhältnis hat. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tage des Beginns der

neu anfallenden Leistung im anderen Staat. Ergibt

die Neufeststellung, daß sich die Summe

der bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat

der Träger, dessen Leistung sich vermindert hat,

die von ihm zu gewährende Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden

Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

2 können Personen, auf welche die Bestimmungen

dieses Kapitels anwendbar sind, die

Gewährung einer Pension lediglich nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.

Artikel 24

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch

auf Pension und nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung

der bezeichneten Vorschrift Anspruch auf

Pension, und ist die Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates höher als

die Summe der nach Artikel 20 Absatz 3 berechneten

Teilpensionen, so hat der Versicherungsträger

des ersten Vertragsstaates, die von ihm

nach Artikel 20 Absatz 3 zu gewährende Teilpension

um den Unterschiedsbetrag zwischen der

Summe der Teilpensionen und der nach seinen

Rechtsvorschriften allein gebührenden Pension zu

erhöhen.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung

des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch

auf Pensionen und sind beide Pensionen höher

als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 3

berechneten Teilpensionen, so hat der zuständige

Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach

dessen Rechtsvorschriften die höhere Pension geschuldet

wird, den Unterschiedsbetrag zwischen

der Summe der Teilpensionen und der nach seinen

Rechtsvorschriften allein gebührenden Pension zu

erhöhen. Der Versicherungsträger des zweiten

Vertragsstaates erstattet dem Versicherungsträger,

der zur Zahlung verpflichtet ist, diesen Betrag

zu dem Teil, der dem in Artikel 20 Absatz 3

bezeichneten Verhältnis entspricht, jedoch höchstens

bis zu dem Betrag, den der Versicherungsträger

des zweiten Vertragsstaates nach den von

ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne

Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 3 zu

gewähren hätte.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine

Neufeststellung des Unterschiedsbetrages von

Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Höhe

der Teilleistungen, die der Berechnung des Unterschiedsbetrages

zugrunde liegen, aus anderen

Gründen als infolge von Anpassungen ändert

oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr

als 10 vom Hundert ändert.

Kapitel 3

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 25

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des

Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im

Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu

berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher

eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten, als ob sie unter die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen

wären.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen

Versicherungsfalles zuständige Versicherungsträger

setzt seine Leistung nach dem Grad

der durch den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)

eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit

fest, den er nach den für ihn geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat.

Artikel 26

(1) Hat eine Person in beiden Vertragsstaaten

eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach

geeignet war, eine Krankheit zu verursachen, die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

als Berufskrankheit gilt, so werden die

Leistungen für diese Berufskrankheit von dem

Versicherungsträger des Vertragsstaates gewährt,

in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

worden ist, die ihrer Art nach geeignet

war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

die Entschädigungspflicht für eine Berufskrankheit

davon abhängig, daß eine Person

während einer bestimmten Mindestzeit in Betrieben

beschäftigt war, die geeignet sind, diese

Berufskrankheit zu verursachen, so berücksichtigt

der Versicherungsträger dieses Vertragsstaates bei

der Prüfung, ob diese Bedingung erfüllt ist,

auch Zeiten, in denen die Person in gleichartigen

Betrieben im anderen Vertragsstaat beschäftigt

gewesen ist.

(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat oder

erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit

Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates geltend, ohne dort eine

Beschäftigung ausgeübt zu haben, die ihrer Art

nach geeignet war, diese Berufskrankheit zu verursachen

oder zu verschlimmern, bleibt der Versicherungsträger

des ersten Vertragsstaates zur

Gewährung der Leistungen unter Berücksichtigung

der Verschlimmerung verpflichtet.

(3) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat oder

erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit

Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates geltend, nachdem sie dort

eine Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art

nach geeignet war, die Krankheit zu verschlim-

mern, so ist der Versicherungsträger des zweiten

Vertragsstaates zur Gewährung der gesamten

Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung

verpflichtet.

Artikel 27

(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auf Grund eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit einen

Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, behält

diesen Anspruch. Machen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates die Gewährung

von Sachleistungen bei Aufenthalt im Gebiet

des anderen Vertragsstaates von der vorherigen

Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers

abhängig, so kann die Zustimmung nur

wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten

verweigert werden. Der zuständige Versicherungsträger

kann die Zustimmung nachträglich

erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen

und der Berechtigte die Zustimmung aus

entschuldbaren Gründen nicht vorher einholen

konnte.

(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates versichert ist und

im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet

oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles

oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen

benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen

Versicherungsträgers

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

in Spanien

von den Gegenseitigkeitsvereinen (Mutualidades

Laborales)

nach den für die gewährende Stelle geltenden

Rechtsvorschriften gewährt.

Artikel 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet

der Stelle, welche die Leistung gewährt hat,

die entstandenen Kosten.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Vertragsstaates gewährt. Diese

Leistungen können von einem Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates für Rechnung

des zuständigen Versicherungsträgers nach der

Art und Weise gezahlt werden, die in einer

Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird.

Kapitel 4

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 28

(1) Der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte,

der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

begibt, hat während seines Aufenthaltes in diesem

Gebiet Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates vorgesehenen

Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unter der Voraussetzung,

daß er in diesem Gebiet in den

letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des

Anspruches auf Arbeitslosengeld insgesamt

13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt

war und die Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates unter Zusammenrechnung der

Zeiten erfüllt, die Anspruch auf die Leistungen

bei Arbeitslosigkeit in jenem Gebiet gewähren.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Voraussetzung

der dreizehnwöchigen arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung gilt nicht für Dienstnehmer

oder ihnen Gleichgestellte, die ohne ihr

Verschulden arbeitslos werden.

Artikel 29

Die Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 über

die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht

für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.

Artikel 30

Die spanischen Dienstnehmer in Österreich

haben keinen Anspruch auf die Gewährung der

Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer

in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen,

die in bestimmten Fällen zwar gewährt

werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch

besteht.

Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 5 gelten nicht

für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 32

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

der Anspruch auf Familienbeihilfen

von Versicherungszeiten abhängig, so werden die

in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten

Versicherungszeiten angerechnet, soweit sie sich

nicht überschneiden.

Artikel 33

(1) Ein Dienstnehmer, der sich im Gebiet des

einen Vertragsstaates aufhält und die Erwerbstätigkeit

in Übereinstimmung mit den bestehenden

Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer ausübt, hat Anspruch auf

Familienbeihilfen in dem erwähnten Vertragsstaat

nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn

sich die Begünstigten im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten.

(2) Wird ein Dienstnehmer aus einem Vertragsstaat

in den anderen Vertragsstaat vorübergehend

entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anwendung.

(3) Ein Dienstnehmer, für den während eines

Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften

des einen und des anderen Vertragsstaates

gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat

nur Anspruch auf die Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(4) Unter Begünstigte sind diejenigen zu verstehen,

für die nach den vom zuständigen Träger

anzuwendenden Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

Familienbeihilfen gewährt werden.

Artikel 34

Die Artikel 5, 8 und 10 finden in bezug auf

den Anspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander

über die zur Durchführung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen sowie die

Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine

Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensions(Renten)versicherung

der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger —

Verbindungsstelle für zwischenstaatliche

Sozialversicherung, in Wien,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen, in

Wien,

in Spanien

die Zentralstelle der Nationalen Vorsorgeanstalt

(Servicios Centrales del Instituto

Nacional de Previsión) in Madrid.

Artikel 36

(1) Die Behörden und Versicherungsträger der

beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Anwendung

dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,

als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden

würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten

können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten

vereinbaren.

(2) Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

notwendig werden und Personen im

Gebiet des anderen Vertragsstaates betreffen,

werden auf Antrag des zuständigen Versicherungsträgers

vom Versicherungsträger im Gebiet

des Vertragsstaates veranlaßt, in dem sich die

zu untersuchenden Personen aufhalten. Die

Kosten für diese Untersuchungen sowie die

Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für

Unterbringung zu Beobachtungszwecken und

sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten

werden vom zuständigen Versicherungsträger

erstattet. Die Kosten werden nicht erstattet,

wenn die ärztliche Untersuchung im

Interesse der zuständigen Versicherungsträger

beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 37

Beiträge, die einem Versicherungsträger eines

Vertragsstaates geschuldet werden, können im

Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem

Verfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung

der den entsprechenden Versicherungsträgern

dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge

gilt.

Artikel 38

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen

Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so

gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger

gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

auf diesen Versicherungsträger über.

Artikel 39

(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen

von Steuern oder Gebühren, einschließlich

der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

für Urkunden und Schriftstücke,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, werden auf die Urkunden und

Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Durchführung oder auf Grund der Vorschriften

dieses Abkommens vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner

Beglaubigung.

Artikel 40

Die Behörden und Versicherungsträger eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

Artikel 41

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im

anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt

worden, die für den Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag

als bei dem zuständigen Versicherungsträger gestellt.

Dies gilt für sonstige Anträge sowie für

Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet

des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf

eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine

entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates, die unter

Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht

kommt.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden

sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des

anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Artikel 42

(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates

an Berechtigte, die sich im Gebiet des

anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem

Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten

sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung

des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen

an Versicherungsträger vorzunehmen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden,

so müssen diese in der Währung dieses

Vertragsstaates geleistet werden.

(2) Die Überweisungen der zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind

nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden

Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt

der Überweisung gelten.

Artikel 43

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden

Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand

unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten

zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der

Verhandlungen entschieden werden, so wird sie

auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten

einer Schiedskommission unterbreitet, deren

Zusammensetzung durch eine Vereinbarung

zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt

wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der

gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

Artikel 44

(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten

gewährt, so kann dieser Versicherungsträger

oder auf sein Ersuchen der zuständige

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

den Vorschuß von den auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Zahlungen in Abzug bringen, auf

die der Berechtigte Anspruch hat.

(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einem Leistungsberechtigten im

Falle der Neufeststellung nach Artikel 23 Absatz

3 einen höheren als den Betrag gezahlt, auf

den er Anspruch hat, so kann dieser Versicherungsträger

die zahlende Stelle ersuchen, den

zuviel gezahlten Betrag von der auf den gleichen

Zeitraum entfallenden Nachzahlung einzubehal-

ten. Die zahlende Stelle überweist den einbehaltenen

Betrag an den Versicherungsträger, der

das Ersuchen gestellt hat.

(3) Hat ein Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten

Fürsorgeunterstützung während

eines Zeitraumes gewährt, für den dieser Anspruch

auf Geldleistungen hat, so behält der

verpflichtete Versicherungsträger oder die auszahlende

Stelle auf Ersuchen und für Rechnung

des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der

gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es

sich um eine Geldleistung nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates handeln würde, in

dessen Gebiet der ersuchende Fürsorgeträger

seinen Sitz hat.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

(1) Dieses Abkommen berührt, unbeschadet

des Artikels 50, nicht die vor seinem Inkrafttreten

erworbenen Ansprüche.

(2) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(3) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(4) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des

Absatzes 6 auch für die vor seinem Inkrafttreten

eingetretenen Versicherungsfälle.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 gilt folgendes

a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt worden

sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen

dieses Abkommens ab seinem

Inkrafttreten neu festzustellen; sie können

auch von Amts wegen neu festgestellt

werden.

b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger

Antragstellung bereits nach den bisherigen

Rechtsvorschriften Anspruch bestanden

hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen

dieses Abkommens festzustellen,

wobei für den Beginn der Leistung die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.

c) Pensionen (Renten), auf die erst unter

Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch

besteht, sind auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Ab-

kommens an festzustellen, sofern der Antrag

innerhalb eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt

wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bestimmten Tag

an.

(6) Auf Pensionen (Renten), die vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens beantragt wurden,

findet das im Artikel 50 bezeichnete Abkommen

bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens

Anwendung.

Artikel 46

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

Artikel 47

Das Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 48

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von einem Monat zum

Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.

Artikel 49

(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben alle in Anwendung seiner

Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche

aufrecht.

(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die

vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden

sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht

berührt; ihre Wahrung für den späteren Zeitraum

wird durch Vereinbarung oder mangels

einer solchen Vereinbarung durch die für den

beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

bestimmt.

Artikel 50

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit

vom 15. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und

Zusatzprotokoll außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten

Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Madrid, am 23. Oktober

1969, in vier Urschriften, je zwei in deutscher

und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Hoeller m. p.

Für den Spanischen Staat

Fernando Maria Castiella y Maiz m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN

STAAT ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Spanischen Staat

abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

die übereinstimmende Erklärung ab,

daß über folgendes Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 2 des Abkommens

a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Ziffer 1

Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften

in bezug auf die Krankenversicherung

der öffentlich Bediensteten steht für die

Versicherungspflicht der Wohnort in

Spanien dem Wohnort in Österreich gleich.

b) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens

Als österreichische Staatsangehörige im Sinne

des Abkommens gelten auch Personen, die sich

am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am

27. November 1961 im Gebiet der Republik

Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten

haben und an dem in Betracht kommenden Tag

als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen gewesen

sind.

3. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

b) Die Gleichstellung der spanischen Staatsangehörigen

mit den österreichischen

Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht

sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen

Voraussetzungen nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, soweit es sich

handelt

aa) in der Pensions(Renten)versicherung

um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,

die nach dem 12. März 1938

und vor dem 10. April 1945 in einer

Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht

beziehungsweise der

Versicherungsberechtigung mit dem

Beschäftigungsort beziehungsweise

Wohnort außerhalb des Gebietes

Österreichs zurückgelegt worden sind;

bb) in der Unfallversicherung um die

Übernahme der Entschädigungspflicht

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die in dem in Buchstabe aa bezeichneten

Zeitraum in der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs

eingetreten sind.

c) In der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

gelten für spanische Staatsangehörige

im Sinne des Abkommens die

nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen

Voraussetzungen als gleichgestellte

Zeiten

aa) Hinsichtlich des ersten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-

ungarischen Armee oder in der

Armee eines verbündeten Staates sowie

diesen gleichgehaltene Zeiten der

Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

und Heimkehr aus ihr;

bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften

des ehemaligen Deutschen Reiches und

der verbündeten Staaten, Zeiten der

Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie

diesen gleichgehaltene Zeiten des Not- oder

Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung) und

der Heimkehr aus ihr.

Hiedurch werden die österreichischen

Rechtsvorschriften über Begünstigungen für

Geschädigte aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

nicht berührt.

d) Hängt die Anrechnung von Schulzeiten von

einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit oder

gleichgehaltenen Zeit ab, so sind nur die

in Buchstabe c angeführten Zeiten heranzuziehen.

e) Die Vorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund von

Beschäftigungen im Ausland finden auf

spanische Staatsangehörige keine Anwendung.

f) Die Vorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 21. Mai 1969 über

die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur

Familienbeihilfe finden auf spanische Staatsangehörige

keine Anwendung.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens

Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird zu Pensionen aus der

österreichischen Pensionsversicherung nur gewährt,

solange sich der Pensionsberechtigte im

Gebiet Österreichs aufhält.

5. Zu Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens

Für die Entstehung eines Pensionsanspruches

aus der österreichischen Pensionsversicherung der

in der gewerblichen Wirtschaft selbständig

Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung

beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses

in Österreich die Einstellung der

entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in

Spanien gleich.

6. Zu Artikel 7 des Abkommens

Dienstnehmer eines im Gebiet Spaniens registrierten

Betriebes gelten auch dann als in Österreich

beschäftigt, wenn sie die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erforderliche

Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllen.

7. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens

Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels

8 Buchstabe a und des Artikels 10 hat die

zuständige Behörde in Österreich auf die Art

und die Umstände der Beschäftigung Bedacht

zu nehmen.

8. Zu Artikel 9 des Abkommens

a) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für

den österreichischen Handelsdelegierten

und für die ihm von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten

fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter

der genannten Kammer für Fragen

der Arbeiteranwerbung entsprechend.

b) Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt

für Personen, die am Tag des Inkrafttretens

des Abkommens beschäftigt sind,

mit diesem Tag.

9. Zu Artikel 13 des Abkommens

a) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt in

Österreich in bezug auf die ambulante Be-

handlung durch freiberuflich tätige Ärzte,

Zahnärzte und Dentisten bis zu dem nach

Buchstabe b festzustellenden Tag nur hinsichtlich

folgender Personen

aa) Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung in Österreich vorübergehend

aufhalten, sowie die sie begleitenden

Familienangehörigen;

bb) Personen, die sich in Österreich zum

Besuch ihrer dort wohnenden Familie

vorübergehend aufhalten;

cc) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen

von Personen, die bei

einem spanischen Versicherungsträger

versichert sind;

dd) Personen, die sich aus anderen Gründen

in Österreich aufhalten, wenn

ihnen eine ambulante Behandlung für

Rechnung des für den Aufenthaltsort

zuständigen Versicherungsträgers gewährt

wurde.

b) Der Tag, von dem an die Bestimmung des

Absatzes 1 uneingeschränkt gilt, wird von

den zuständigen Behörden festgestellt.

10. Zu Artikel 15 des Abkommens

Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich

der Krankenversicherung der Pensionisten

der Aufenthalt im Gebiet Spaniens als Aufenthalt

im Gebiet Österreichs.

11. Zu Artikel 17 des Abkommens

Der Ersatz der Aufwendungen nach Artikel 15

Absatz 2 für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen

Pensions- oder Unfallversicherung

wird aus den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten geleistet.

12. Zu Artikel 19 des Abkommens

Sonderversicherungen im Sinne des Absatzes 2

sind

in Österreich

die knappschaftliche Pensionsversicherung,

in Spanien

das Sondersystem für den Kohlenbergbau.

13. Zu Artikel 25 des Abkommens

Die österreichischen Rechtsvorschriften über

die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines

neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer neuerlichen

Berufskrankheit finden keine Anwendung.

14. Zu Artikel 33 des Abkommens

Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe

besteht nur, wenn die Beschäftigung in

Österreich ununterbrochen mindestens einen

vollen Kalendermonat dauert.

15. Zu Artikel 45 des Abkommens

a) Die Unterstellung eines selbständig Erwerbstätigen

österreichischer Staatsangehörigkeit

unter einen Gegenseitigkeitsverein

für selbständig Erwerbstätige, die

vor dem Inkrafttreten des Abkommens

durchgeführt wurde, gilt als rechtswirksam.

b) Wurde ein selbständig Erwerbstätiger österreichischer

Staatsangehörigkeit wegen dieser

Staatsangehörigkeit aus einem Gegenseitigkeitsverein

ausgeschieden oder seine Aufnahme

abgelehnt, so wird seine Unterstellung

unter einen Gegenseitigkeitsverein

für selbständig Erwerbstätige rückwirkend

für rechtswirksam erklärt, wenn innerhalb

der in Buchstabe d vorgesehenen Frist ein

entsprechender Antrag gestellt wird.

c) Die in den Fällen des Buchstaben b erstatteten

Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen

für die Zeit zwischen dem Ausscheiden

beziehungsweise der Ablehnung

und dem Inkrafttreten des Abkommens zu

zahlen; diese Beiträge gelten als wirksam

entrichtet.

d) Der Antrag nach Buchstabe b ist innerhalb

von drei Monaten ab Kundmachung des

Abkommens zu stellen.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit. Es

tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Madrid am 23. Oktober 1969,

in vier Urschriften, je zwei in deutscher und

spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Hoeller m. p.

Für den Spanischen Staat

Fernando Maria Castiella y Maiz m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG

DES ABKOMMENS ZWISCHEN

DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND

DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER

SOZIALE SICHERHEIT

Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit

vom 23. Oktober 1969 — im folgenden als

Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen

Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung und

der Bundesminister für Finanzen,

für den Spanischen Staat

der Arbeitsminister,

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen

angeführten Ausdrücke in der dort

festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den nach Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens

eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur

Erleichterung der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung und die Vermittlung

von Verwaltungshilfe.

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 8 Buchstabe a

des Abkommens wird auf Verlangen bescheinigt,

von wann an die bisherigen Rechtsvorschriften

weitergelten.

(2) Diese Bescheinigung wird ausgestellt,

wenn die Beschäftigung gewöhnlich in Österreich

ausgeübt wird, vom Versicherungsträger

der Krankenversicherung; besteht nur eine Versicherung

bei einem Versicherungsträger der

Unfallversicherung, so stellt dieser die Bescheinigung

aus,

wenn die Beschäftigung gewöhnlich in Spanien

ausgeübt wird, von der Nationalen Vorsorgeanstalt.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

KAPITEL 1

Leistungen bei Krankheit

Artikel 4

In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens

stellt der zuständige Versicherungsträger auf

Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

aus, die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Artikel 5

(1) In Durchführung des Artikels 13 Absatz 5

des Abkommens werden Geldleistungen von den

nach Artikel 16 des Abkommens zur Gewährung

von Sachleistungen in Betracht kommenden

Versicherungsträgern auf Grund einer Bescheinigung

des zuständigen Versicherungsträgers gewährt;

diese Bescheinigung hat die Höchstdauer

der Leistungsgewährung sowie die Höhe der

auszuzahlenden Beträge anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des

anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch

auf Geldleistungen bei dem nach Artikel 16 des

Abkommens zur Gewährung von Sachleistungen

in Betracht kommenden Versicherungsträger

geltend zu machen; dieser hat den Antrag unter

Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,

aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit

hervorgeht, unverzüglich an den

zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die

Erstattung der ausgezahlten Beträge nach Abschluß

des Versicherungsfalles, spätestens jedoch

vierteljährlich, durch Vermittlung der Verbindungsstellen

beim zuständigen Versicherungsträger

geltend zu machen.

Artikel 6

(1) Für die Anwendung des Artikels 16 des

Abkommens stellt der zuständige Versicherungsträger

auf Verlangen eine Bescheinigung über

den Anspruch aus.

(2) Der Versicherungsträger des Aufenthaltsorts

führt die Krankenkontrolle so durch, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten, und unterrichtet

den zuständigen Versicherungsträger vom

Ergebnis der Kontrolle.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 13

Absatz 4 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,

Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch) ;

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden, um

die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände

richtig anzupassen.

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhunde;

10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

Schilling 1500, in Spanien Peseten 3500 übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter

Dringlichkeit gewährt worden, so unterrichtet

der Versicherungsträger des Aufenthaltsorts davon

unverzüglich den zuständigen Versicherungsträger.

Artikel 7

In Durchführung des Artikels 17 des Abkommens

ist der Anspruch auf Erstattung nach

Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr durch Vermittlung der Verbindungsstellen

geltend zu machen und binnen

zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

KAPITEL 2

Leistungen bei Alter, Invalidität und an

Hinterbliebene

Artikel 8

(1) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten

einander unverzüglich über Leistungsanträge,

auf die Abschnitt II Kapitel 2 des

Abkommens anzuwenden ist.

(2) Die zuständigen Versicherungsträger teilen

in der Folge einander auch die sonstigen für

eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen,

gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mit.

(3) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten

einander und die Verbindungsstelle des

Wohnortstaates über die Entscheidungen im

Feststellungsverfahren und über die Zustellung

der Entscheidungen.

Artikel 9

Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten

einander unverzüglich, wenn sich die

Höhe einer Leistung ändert.

Artikel 10

Bei Anwendung des Artikels 6 werden Pensionen

(Renten) über die Verbindungsstelle des

einen Vertragsstaates durch die Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates nach den

in diesem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften

über die Art und Weise der Zahlung

ausgezahlt.

Artikel 11

Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat

vorangehenden Kalendermonates

zu überweisen.

Artikel 12

Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

von einer Tatsache Kenntnis, welche die

Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder

einer Leistung zur Folge hat, so verständigt sie

davon unverzüglich die Verbindungsstelle des

anderen Vertragsstaates; sie stellt zugleich die

Zahlung ein, es sei denn, es handle sich um die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den

Leistungsberechtigten.

KAPITEL 3

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 13

Für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten ist Kapitel 2

entsprechend anzuwenden.

Artikel 14

Für die Durchführung des Artikels 27 des

Abkommens sind die Artikel 5, 6 und 7 entsprechend

anzuwenden.

KAPITEL 4

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 15

(1) In den Fällen des Artikels 28 des Abkommens

legt der Betreffende dem in Betracht

kommenden Versicherungsträger eine Bescheinigung

über die Versicherungszeiten vor, die er

nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats

zurückgelegt hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des

Betreffenden von dem in Artikel 3 Absatz 2

bezeichneten Versicherungsträger des Herkunftsstaats

ausgestellt.

(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung

nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat der in

Betracht kommende Versicherungsträger den

Versicherungsträger, dem diese Bescheinigung

vorgelegt wurde, um Bekanntgabe der dort

nachgewiesenen Versicherungszeiten zu ersuchen.

(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach

Absatz 1 nicht vor, so kann der in Betracht

kommende Versicherungsträger des einen Vertragsstaats

den zuständigen Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaats um Ausstellung und

Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

KAPITEL 5

Familienbeihilfen

Artikel 16

Für den Nachweis österreichischer Versicherungszeiten

gemäß Artikel 32 des Abkommens

ist eine Bescheinigung der in Artikel 3 Absatz 2

bezeichneten österreichischen Versicherungsträger

vorzulegen. Zur Begründung eines Anspruchs

auf Familienbeihilfen müssen lediglich die Zeiten

einer Beschäftigung als Dienstnehmer in Österreich

oder gleichgestellte Zeiten bestätigt werden.

Artikel 17

(1) Für die Erlangung der im Artikel 33 des

Abkommens vorgesehenen Familienbeihilfen bestätigen

in Österreich die Finanzämter und in

Spanien die Nationale Vorsorgeanstalt dem

Dienstnehmer mittels eines für diesen Zweck

geschaffenen Formulars und gemäß den für den

entsprechenden Nachweis geeigneten Dokumenten

die für die Zuerkennung der Familienbeihilfen

erforderlichen Daten und Tatsachen, insbesondere

die Personaldaten des Dienstnehmers

und aller Begünstigten, die familienrechtliche

Stellung der Begünstigten zum Dienstnehmer

und die in Landeswährung ausgedrückte Summe

aller möglichen eigenen Einkünfte, welche die

Begünstigten aus jedweder Quelle haben; weiters

muß in dem Formular festgehalten sein, ob der

Dienstnehmer oder die Begünstigten in ihrem

Herkunftsland Familienbeihilfen erhalten oder

erhalten haben und gegebenenfalls von wem sie

diese erhalten und bis zu welchem Zeitpunkt.

(2) Die Gültigkeit der Formulare ist auf einen

Zeitraum von einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung

zu beschränken.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 18

Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung

der zuständigen Behörden Vordrucke für

Bescheinigungen, Formblätter und sonstige

Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung

des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig

sind.

Artikel 19

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

Madrid, am 14. Mai 1970 in vier Urschriften,

je zwei in deutscher und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die österreichische Seite

Dr. Wolfgang Hoeller m. p.

ao. und bev. Botschafter

Für die spanische Seite

Gregorio López Bravo de Castro m. p.

Außenminister

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 5. Oktober 1970 ausgetauscht

worden. Die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens gemäß Artikel 35 Absatz

1 des Abkommens ist am 14. Mai 1970 abgeschlossen worden. Somit tritt das vorliegende

Vertragswerk gemäß Artikel 47 des Abkommens und Artikel 19 der Vereinbarung zur Durchführung

des Abkommens am 1. Dezember 1970 in Kraft.

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