358. Verordnung: 4. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bazillenausscheidergesetzes,
StGBl. Nr. 153/1945, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1964,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
1. In § 1 der 1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz,
BGBl. Nr. 128/1946, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1954
und BGBl. Nr. 364/1967, ist als Ziffer 8 anzufügen
„8. Betriebe, in denen Konditor- oder Backwaren,
die zum baldigen Verzehr bestimmt sind,
mit Cremen, Puddings, Tortenfüllungen aus
Milchprodukten sowie Schlagobers hergestellt
oder abgegeben werden."
2. Dem § 2 der 1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz
ist anzufügen
„Hinsichtlich der im § 1 Z. 8 dieser Verordnung
aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen
der §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes
nur auf jene Personen Anwendung, die
unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe
der im § 1 Z. 8 dieser Verordnung angeführten
Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch
nur dann, wenn die Waren nicht in jede
Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen
abgegeben werden."