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358_1969 AT

358. Verordnung: 4. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: 4. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bazillenausscheidergesetzes,

StGBl. Nr. 153/1945, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1964,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

1. In § 1 der 1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz,

BGBl. Nr. 128/1946, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1954

und BGBl. Nr. 364/1967, ist als Ziffer 8 anzufügen

„8. Betriebe, in denen Konditor- oder Backwaren,

die zum baldigen Verzehr bestimmt sind,

mit Cremen, Puddings, Tortenfüllungen aus

Milchprodukten sowie Schlagobers hergestellt

oder abgegeben werden."

2. Dem § 2 der 1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz

ist anzufügen

„Hinsichtlich der im § 1 Z. 8 dieser Verordnung

aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen

der §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes

nur auf jene Personen Anwendung, die

unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe

der im § 1 Z. 8 dieser Verordnung angeführten

Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch

nur dann, wenn die Waren nicht in jede

Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen

abgegeben werden."

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