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357_2001 AT

357. Verordnung: Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Auf Grund von § 96 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 sowie § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union

und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und

Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen und hinsichtlich Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten

festgelegt sind.

(2) Zuständig für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß den Verordnungen (EG)

Nr. 412/97, ABl. Nr. L 62, S. 16 und 478/97, ABl. Nr. L 75, S. 14, für die Genehmigung der

operationellen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 609/01, ABl. Nr. L 90, S. 4, sowie für die

Gewährung der Startbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 20/98, ABl. Nr. L 4, S. 40, ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Wirtschaftsregionen

§ 3. Wirtschaftsregionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 sind die

Länder.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden

Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen

erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1. die Satzung der Erzeugerorganisationen,

2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie

Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,

4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisationen unter Angabe von Namen und Sitz der

Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5. ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen

Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung

von umweltfreundlichen Anbauverfahren,

6. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren

Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1. juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine

wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und darunter

2. die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 werden die Mindestanzahl der

Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugnisse wie folgt festgelegt

1. Mindestanzahl

a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40,

b) Erzeugerorganisationen für Obst: 20,

c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20,

d) Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse: 20.

2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarktbaren Erzeugung oder in Prozent der

durchschnittlichen Gesamterzeugung aus Intensivobstanbau oder erwerbsmäßigem Gemüseanbau

einer Wirtschaftsregion

a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33%,

b) Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33%,

c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33%,

d) Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder

33%.

Vorläufige Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden

Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan im Sinne des Art. 2 der

Verordnung (EG) Nr. 478/97 die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen

Unterlagen anzuschließen, insbesondere die Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6.

(2) Erzeugerorganisationen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die

Voraussetzungen nach Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 1 und den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen.

(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wird in der

Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 3 genannten Werte festgelegt.

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 6. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

Auf Verlangen sind die Anerkennungsbescheide der beteiligten Erzeugerorganisationen beziehungsweise

weitere Unterlagen beizubringen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese

Vereinigungen auf Antrag mit Bescheid ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.

(3) Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die

Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 609/01 erfüllen. Insbesondere muss

sichergestellt sein, dass kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.

Mitwirkung und Duldungspflichten

§ 7. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaften

und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und

Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die

Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen

mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht

kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht

vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Berichtspflichten

§ 8. (1) Anerkannte oder vorläufig anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen

und der in § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu

melden.

(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung

eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der

Bericht hat insbesondere zu enthalten

1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von

den der Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die

Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten

sowie nach Ländern, ersichtlich sein muss,

2.eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen

Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation

anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten, ersichtlich

sein muss,

3. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst-

oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten

Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,

4. die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit

Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,

5. die Darstellung allfälliger Änderungen der in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen und

6. eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3.

(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 5 anerkannte Erzeugerorganisationen mit der Maßgabe, dass der Bericht

die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.

Betriebsfonds

§ 9. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen

Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die

Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur

Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine

Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu

identifizieren.

(2) Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 2200/96 sind die Referenzzeiträume jeweils zum Beginn der Laufzeit eines operationellen Programms

schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

Die Festlegung der Referenzzeiträume erfolgt gemäß Art. 2 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 609/01

durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Änderung der operationellen Programme

§ 10. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in

begründeten Fällen zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht

vorhersehbar waren.

(2) Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des

Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(3) Eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ist für jede Änderung umgehend einzuholen.

Auszahlung der Beihilfe

§ 11. Die finanzielle Beihilfe wird spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr

des Programms folgt, ausbezahlt.

Entziehung der Anerkennung

§ 12. Einer anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisation ebenso wie einer Vereinigung

von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen

nicht mehr gegeben sind.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 167/1997, in

der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/1999 außer Kraft.

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