357_1999
AT
357. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 357. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
1999_357_2 357. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 35,213 bis km 35,375 und km 35,650 bis km
36,230 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen –
mit Verordnung vom 9. September 1988, BGBl. Nr. 507/1988, bestimmten – Abschnitt ,,Schmalzbichlkurven“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.