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357_1996 AT

357. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988

und BGBl. Nr. 420/1990, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird – hinsichtlich der

Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden

höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 644/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel III wird dem § 2 nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Anlagen A, A/i, A/w, A/m1, A/m², A/m³, A/sp und A/sl dieser Verordnung in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 357/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt

1 (Unterstufe) lautet in der Unterstufe des Gymnasiums in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffende Teil der

Stundentafel samt Fußnoten

3. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Gymnasiums in Z 2 (Soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der

Stundentafel samt Fußnoten

4. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Realgymnasiums in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

der Stundentafel samt Fußnoten

5. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Realgymnasiums in Z 2 (Soweit

keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der

Stundentafel samt Fußnoten

6. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände

betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

7. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände

betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

8. In Anlage A/i (Lehrplan der höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a

(Unterstufe) lautet im Unterabschnitt aa (bei Führung als Gymnasium) in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt

Fußnoten

9. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt aa in Z 2 (Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

samt Fußnoten und entfallen die Fußnoten nach dem den Freigegenstand betreffenden Teil

10. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt bb (bei Führung als Realgymnasium)

in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende

Teil der Stundentafel samt Fußnoten

11. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt bb in Z 2 (Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

samt Fußnoten und entfallen die Fußnoten nach dem den Freigegenstand betreffenden Teil

12. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt cc (bei Führung als Wirtschaftskundliches

Realgymnasium) in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die

Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

13. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt cc in Z 2 (Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

samt Fußnoten

14. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a wird im Unterabschnitt cc in Z 2 die Zeile „Im übrigen

wie Anlage A für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium“ durch folgenden Abschnitt ersetzt

„Freigegenstände

Wie Anlage A für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium.“

15. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt dd (bei Führung als Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung [siehe Anlage A/m²]) in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

der Stundentafel samt Fußnoten

16. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt dd in Z 2 (Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

samt Fußnoten

17. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt ee [bei Führung als Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (siehe Anlage A/sp)] in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

der Stundentafel samt Fußnoten

18. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt ee in Z 2 (Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

samt Fußnoten

19. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1

(Unterstufe) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände

betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

20. In Anlage A/w vierter Teil Abschnitt 1 lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

21. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

22. In Anlage A/m1 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

23. In Anlage A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt

Fußnoten

24. In Anlage A/m² vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

25. In Anlage A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände

betreffende Teil samt Fußnoten

26. In Anlage A/m³ vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

27. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt

Fußnoten

28. In Anlage A/sp vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

29. In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für die Unterstufe der die

Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

30. In Anlage A/sl vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten

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