357. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988
und BGBl. Nr. 420/1990, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird – hinsichtlich der
Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden
höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 644/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel III wird dem § 2 nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Anlagen A, A/i, A/w, A/m1, A/m², A/m³, A/sp und A/sl dieser Verordnung in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 357/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt
1 (Unterstufe) lautet in der Unterstufe des Gymnasiums in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffende Teil der
Stundentafel samt Fußnoten
3. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Gymnasiums in Z 2 (Soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der
Stundentafel samt Fußnoten
4. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Realgymnasiums in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
der Stundentafel samt Fußnoten
5. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Realgymnasiums in Z 2 (Soweit
keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der
Stundentafel samt Fußnoten
6. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände
betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
7. In Anlage A vierter Teil Abschnitt 1 lautet in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände
betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
8. In Anlage A/i (Lehrplan der höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a
(Unterstufe) lautet im Unterabschnitt aa (bei Führung als Gymnasium) in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt
Fußnoten
9. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt aa in Z 2 (Soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel
samt Fußnoten und entfallen die Fußnoten nach dem den Freigegenstand betreffenden Teil
10. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt bb (bei Führung als Realgymnasium)
in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende
Teil der Stundentafel samt Fußnoten
11. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt bb in Z 2 (Soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel
samt Fußnoten und entfallen die Fußnoten nach dem den Freigegenstand betreffenden Teil
12. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt cc (bei Führung als Wirtschaftskundliches
Realgymnasium) in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die
Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
13. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt cc in Z 2 (Soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel
samt Fußnoten
14. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a wird im Unterabschnitt cc in Z 2 die Zeile „Im übrigen
wie Anlage A für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium“ durch folgenden Abschnitt ersetzt
„Freigegenstände
Wie Anlage A für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium.“
15. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt dd (bei Führung als Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung [siehe Anlage A/m²]) in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
der Stundentafel samt Fußnoten
16. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt dd in Z 2 (Soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel
samt Fußnoten
17. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt ee [bei Führung als Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (siehe Anlage A/sp)] in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
der Stundentafel samt Fußnoten
18. In Anlage A/i vierter Teil Abschnitt a lautet im Unterabschnitt ee in Z 2 (Soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel
samt Fußnoten
19. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1
(Unterstufe) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände
betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
20. In Anlage A/w vierter Teil Abschnitt 1 lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
21. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten
22. In Anlage A/m1 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten
23. In Anlage A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt
Fußnoten
24. In Anlage A/m² vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten
25. In Anlage A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für
schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände
betreffende Teil samt Fußnoten
26. In Anlage A/m³ vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten
27. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt
Fußnoten
28. In Anlage A/sp vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten
29. In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für die Unterstufe der die
Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten
30. In Anlage A/sl vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel für die Unterstufe der die Pflichtgegenstände betreffende Teil samt Fußnoten