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357. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1989 und Mühlengesetz-Novelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1989 und Mühlengesetz-Novelle 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 330/1988, wird wie folgt geändert

1. § 33 Abs. 1 lautet

„(1) Zum Ausgleich der Transportkosten, die

durch Lieferungen von inländischem Getreide verschiedener

Herkunft an die Mühlen entstehen, ist

von den Inhabern der Mühlen (Transportausgleichsbeitragsschuldner)

an den Fonds ein Transportausgleichsbeitrag

in der vom Fonds durch Verordnung

festgesetzten Höhe je Kilogramm Handelsvermahlung

von Vulgareweizen zu entrichten.

Für Exportvermahlungen ist kein Transportausgleichsbeitrag

zu entrichten. Die Transportausgleichsbeitragsschuld

entsteht im Zeitpunkt der

Handelsvermahlung von Vulgareweizen. Der

Transportausgleichsbeitrag ist spätestens am letzten

Tag des auf die Entstehung der Transportausgleichsbeitragsschuld

folgenden Kalendermonats

an den Fonds zu entrichten. Der Transportausgleichsbeitragsschuldner

hat eine Transportausgleichsbeitragserklärung

in der Weise beim Fonds

einzureichen, daß er im Rahmen der auf Grund

einer Verordnung gemäß § 37 zu erstattenden

Mengenmeldung den zu entrichtenden Transportausgleichsbeitrag

selbst zu berechnen hat. Wird der

Transportausgleichsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig

entrichtet, gilt § 68 Abs. 1 sinngemäß. Erstattet

der Transportausgleichsbeitragsschuldner keine

Beitragserklärung, ist § 184 BAO sinngemäß anzuwenden.

Die Erhebung des Transportausgleichsbeitrages

obliegt dem Fonds."

2. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt

„§ 42. (1) Bezüglich der Begriffe Lohnvermahlung

sowie Handelsvermahlung gelten die entsprechenden

Bestimmungen des Mühlengesetzes 1981

in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Die näheren Regelungen betreffend den

Umfang und die Kontrolle der Lohnvermahlung

sowie über die darüber zu führenden Aufzeichnungen

und auszustellenden Bestätigungen hat der

Fonds unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1

genannten Ziele durch Verordnung (§ 59) festzulegen."

3. § 43 lautet

„§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige

Versorgung mit den im § 26 genannten Waren

sowie mit Körnererbsen, Sojabohnen und Ackerbohnen

(Pferdebohnen) für Futterzwecke für das

gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres

zu gewährleisten, können für diese Waren unter

Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4 durch Verordnung

des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen,

verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet

werden,

1. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen

Herkunft,

2. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen

über die Lager- und Vorratshaltung und ihre

Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen

über die genannten Vorgänge, wobei die

vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen

Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen

werden können,

3. zur Gewährung der Einsichtnahme in die

nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die Lager- und

Vorratshaltung sowie die Umsätze und

4. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit

der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

durch Einsichtnahme in die

Lager- und Vorratseinrichtungen."

4. § 46 Abs. 2 lautet

„(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt

1. der Erwerb der Verfügungsmacht,

2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,

ausgenommen

a) für die Erzeugung von Futterschrot oder

Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des

Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen

des Erzeugers, sowie

b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder

Umtauschmüllerei,

3. die Verwendung im eigenen Unternehmen zu

gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines

Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft."

5. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) Der Beitragssatz beträgt für

Als Qualitätskontraktweizen gilt Weizen, der auf

Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen

der Qualitätsweizen-Kontraktaktion des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft erzeugt

wird. Als Mahlweizen gilt Weizen, der auf Grund

eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der

Mahlweizen-Kontraktaktion des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Als

Mahlroggen gilt Roggen, der auf Grund eines

Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der Mahlroggen-

Kontraktaktion des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Saatgut

zugelassener Qualitätskontrakt- und Mahlweizensorten

gilt als sonstiger Weizen. Saatgut von Roggensorten,

die im Rahmen der Mahlroggen-Kontraktaktion

des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft zugelassen sind, gilt als sonstiger

Roggen."

6. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen

zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues

zu verwenden. Der Fonds hat dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten nach

Maßgabe der vorhandenen Mittel über Verlangen

Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen

Kosten der durchzuführenden indirekten Verwertungsmaßnahmen

von Getreide im Bereich der

Stärke- und Alkoholwirtschaft zur Verfügung zu

stellen. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien

für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen

von Getreide sind vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen festzulegen. Über die hiefür

erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Fonds

sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über

Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der

jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden

Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die

gesamten Mittel für sonstige Maßnahmen und

deren Durchführung verfügt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen."

7. § 60 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlen

nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen

im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen

zu leisten haben und die höchstens

15 Groschen je Kilogramm vermahlener

Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen

sind keine Verwaltungskostenbeiträge

zu entrichten."

Artikel III

(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab

der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren

Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.

(2) Unbeschadet der in Art. X Abs. 4 der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, enthaltenen

Zweckwidmung für die Verwendung der

dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen

können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds

auch für eine Verbilligung von

vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich

der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen,

Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und

jenen der Ernte 1989 verwendet werden.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Art. II und III mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III ist —

soweit darin nichts anderes bestimmt ist — der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

ABSCHNITT II

Mühlengesetz 1981

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind

bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, zuletzt

geändert durch die Mühlengesetz-Novelle 1988,

BGBl. Nr. 335, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 398/1988 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und werden nach der

Z 7 folgende Z 8 und 9 angefügt

„8. Handelsvermahlung jede nicht unter Z 9 fallende,

in diesem Bundesgesetz angeführte

Vermahlung,

9. Lohnvermahlung für landwirtschaftliche

Selbstversorger eine Vermahlung von Roggen

oder Weizen aus dem Betrieb eines Landwirtes,

die in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden

Mühle im Auftrag und auf Rechnung

des Landwirtes zur Deckung des Bedarfes des

Landwirtes und der mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebenden Personen mit Mahlprodukten

durchgeführt wird."

2. Im § 2 b Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz

folgender Satz eingefügt

„Bei Mühlen, deren Vermahlungsmenge im jeweils

vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahr durch

eine oder mehrere Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2

erhöht wurde, tritt an die Stelle der durchschnittlichen

monatlichen Handelsvermahlung von Vulgareweizen

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

die durchschnittliche monatliche Handelsvermahlung

von Vulgareweizen jenes Zeitraumes von

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, der mit

jenem Monat des vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres

beginnt, in dem der Mühleninhaber

erstmalig über jene Vermahlungsmenge verfügte,

die ihm für seine Mühle am Ende des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres zustand. Diese Bestimmung

ist erstmalig auf das Getreidewirtschaftsjahr

1989/90 anzuwenden."

Artikel III

(1) Art. II tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. II bestimmt sich nach § 18 Abs. 6 und 7 des

Mühlengesetzes 1981 in der Fassung der Mühlengesetz-

Novelle 1988.

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