357. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1989 und Mühlengesetz-Novelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 330/1988, wird wie folgt geändert
1. § 33 Abs. 1 lautet
„(1) Zum Ausgleich der Transportkosten, die
durch Lieferungen von inländischem Getreide verschiedener
Herkunft an die Mühlen entstehen, ist
von den Inhabern der Mühlen (Transportausgleichsbeitragsschuldner)
an den Fonds ein Transportausgleichsbeitrag
in der vom Fonds durch Verordnung
festgesetzten Höhe je Kilogramm Handelsvermahlung
von Vulgareweizen zu entrichten.
Für Exportvermahlungen ist kein Transportausgleichsbeitrag
zu entrichten. Die Transportausgleichsbeitragsschuld
entsteht im Zeitpunkt der
Handelsvermahlung von Vulgareweizen. Der
Transportausgleichsbeitrag ist spätestens am letzten
Tag des auf die Entstehung der Transportausgleichsbeitragsschuld
folgenden Kalendermonats
an den Fonds zu entrichten. Der Transportausgleichsbeitragsschuldner
hat eine Transportausgleichsbeitragserklärung
in der Weise beim Fonds
einzureichen, daß er im Rahmen der auf Grund
einer Verordnung gemäß § 37 zu erstattenden
Mengenmeldung den zu entrichtenden Transportausgleichsbeitrag
selbst zu berechnen hat. Wird der
Transportausgleichsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig
entrichtet, gilt § 68 Abs. 1 sinngemäß. Erstattet
der Transportausgleichsbeitragsschuldner keine
Beitragserklärung, ist § 184 BAO sinngemäß anzuwenden.
Die Erhebung des Transportausgleichsbeitrages
obliegt dem Fonds."
2. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt
„§ 42. (1) Bezüglich der Begriffe Lohnvermahlung
sowie Handelsvermahlung gelten die entsprechenden
Bestimmungen des Mühlengesetzes 1981
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Die näheren Regelungen betreffend den
Umfang und die Kontrolle der Lohnvermahlung
sowie über die darüber zu führenden Aufzeichnungen
und auszustellenden Bestätigungen hat der
Fonds unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1
genannten Ziele durch Verordnung (§ 59) festzulegen."
3. § 43 lautet
„§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige
Versorgung mit den im § 26 genannten Waren
sowie mit Körnererbsen, Sojabohnen und Ackerbohnen
(Pferdebohnen) für Futterzwecke für das
gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres
zu gewährleisten, können für diese Waren unter
Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4 durch Verordnung
des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen,
verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet
werden,
1. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen
Herkunft,
2. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen
über die Lager- und Vorratshaltung und ihre
Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen
über die genannten Vorgänge, wobei die
vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen
Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen
werden können,
3. zur Gewährung der Einsichtnahme in die
nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die Lager- und
Vorratshaltung sowie die Umsätze und
4. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit
der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
durch Einsichtnahme in die
Lager- und Vorratseinrichtungen."
4. § 46 Abs. 2 lautet
„(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt
1. der Erwerb der Verfügungsmacht,
2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,
ausgenommen
a) für die Erzeugung von Futterschrot oder
Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des
Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen
des Erzeugers, sowie
b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder
Umtauschmüllerei,
3. die Verwendung im eigenen Unternehmen zu
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines
Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft."
5. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) Der Beitragssatz beträgt für
Als Qualitätskontraktweizen gilt Weizen, der auf
Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen
der Qualitätsweizen-Kontraktaktion des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft erzeugt
wird. Als Mahlweizen gilt Weizen, der auf Grund
eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der
Mahlweizen-Kontraktaktion des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Als
Mahlroggen gilt Roggen, der auf Grund eines
Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der Mahlroggen-
Kontraktaktion des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Saatgut
zugelassener Qualitätskontrakt- und Mahlweizensorten
gilt als sonstiger Weizen. Saatgut von Roggensorten,
die im Rahmen der Mahlroggen-Kontraktaktion
des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft zugelassen sind, gilt als sonstiger
Roggen."
6. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für
Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues
zu verwenden. Der Fonds hat dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel über Verlangen
Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen
Kosten der durchzuführenden indirekten Verwertungsmaßnahmen
von Getreide im Bereich der
Stärke- und Alkoholwirtschaft zur Verfügung zu
stellen. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien
für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen
von Getreide sind vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen festzulegen. Über die hiefür
erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Fonds
sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über
Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der
jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden
Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die
gesamten Mittel für sonstige Maßnahmen und
deren Durchführung verfügt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen."
7. § 60 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlen
nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen
im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen
zu leisten haben und die höchstens
15 Groschen je Kilogramm vermahlener
Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen
sind keine Verwaltungskostenbeiträge
zu entrichten."
Artikel III
(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab
der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren
Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2) Unbeschadet der in Art. X Abs. 4 der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, enthaltenen
Zweckwidmung für die Verwendung der
dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen
können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds
auch für eine Verbilligung von
vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich
der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen,
Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und
jenen der Ernte 1989 verwendet werden.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Art. II und III mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III ist —
soweit darin nichts anderes bestimmt ist — der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
ABSCHNITT II
Mühlengesetz 1981
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind
bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, zuletzt
geändert durch die Mühlengesetz-Novelle 1988,
BGBl. Nr. 335, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 398/1988 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und werden nach der
Z 7 folgende Z 8 und 9 angefügt
„8. Handelsvermahlung jede nicht unter Z 9 fallende,
in diesem Bundesgesetz angeführte
Vermahlung,
9. Lohnvermahlung für landwirtschaftliche
Selbstversorger eine Vermahlung von Roggen
oder Weizen aus dem Betrieb eines Landwirtes,
die in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden
Mühle im Auftrag und auf Rechnung
des Landwirtes zur Deckung des Bedarfes des
Landwirtes und der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen mit Mahlprodukten
durchgeführt wird."
2. Im § 2 b Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt
„Bei Mühlen, deren Vermahlungsmenge im jeweils
vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahr durch
eine oder mehrere Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2
erhöht wurde, tritt an die Stelle der durchschnittlichen
monatlichen Handelsvermahlung von Vulgareweizen
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
die durchschnittliche monatliche Handelsvermahlung
von Vulgareweizen jenes Zeitraumes von
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, der mit
jenem Monat des vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres
beginnt, in dem der Mühleninhaber
erstmalig über jene Vermahlungsmenge verfügte,
die ihm für seine Mühle am Ende des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zustand. Diese Bestimmung
ist erstmalig auf das Getreidewirtschaftsjahr
1989/90 anzuwenden."
Artikel III
(1) Art. II tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. II bestimmt sich nach § 18 Abs. 6 und 7 des
Mühlengesetzes 1981 in der Fassung der Mühlengesetz-
Novelle 1988.