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357_1988 AT

357. Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Abs. 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Abs. 2

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich gemäß

Art. 12 Abs. 2 wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die diese Charta unterzeichnen,

In der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herzustellen, um

die Ideale und Grundsätze, die

ihr gemeinsames Erbe sind, zu

wahren und zu verwirklichen;

In der Erwägung, daß eines der

Mittel zur Erreichung dieses Zieles

der Abschluß von Abkommen

im Bereich der Verwaltung ist;

In der Erwägung, daß die lokalen

Gebietskörperschaften eine

der wesentlichen Grundlagen für

jedes demokratische Regime

sind;

In der Erwägung, daß das

Recht der Bürger auf Mitwirkung

in öffentlichen Angelegenheiten

zu den demokratischen Prinzipien

gehört, die allen Mitgliedstaaten

des Europarates gemeinsam

sind;

In der Überzeugung, daß sich

dieses Recht am unmittelbarsten

auf lokaler Ebene verwirklichen

läßt;

In der Überzeugung, daß das

Bestehen lokaler Gebietskörperschaften

mit effektiven Zustän-

digkeiten eine Verwaltung

ermöglicht, die zugleich wirksam

und bürgernah ist;

In dem Bewußtsein, daß die

Sicherung und Stärkung der

lokalen Selbstverwaltung in den

verschiedenen europäischen Ländern

einen bedeutenden Beitrag

zum Aufbau eines Europas darstellt,

das sich auf Demokratie

und Dezentralisierung der Macht

gründet;

Unter Bekräftigung der Tatsache,

daß dies das Vorhandensein

lokaler Gebietskörperschaften

erfordert, die mit demokratisch

eingerichteten Entscheidungsorganen

ausgestattet sind und über

eine weitreichende Autonomie

hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten,

der Modalitäten für deren

Ausübung und der zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen

Mittel verfügen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Die Parteien verpflichten sich,

die folgenden Artikel in der in

Artikel 12 dieser Charta vorgeschriebenen

Weise und in dem in

diesem Artikel vorgeschriebenen

Ausmaß als bindend für sich

anzusehen.

TEIL I

ARTIKEL 2

Verfassungsmäßige und gesetzliche

Verankerung der lokalen

Selbstverwaltung

Der Grundsatz der lokalen

Selbstverwaltung wird in der

innerstaatlichen Gesetzgebung

und, soweit möglich, in der Verfassung

anerkannt.

ARTIKEL 3

Begriff der lokalen Selbstverwaltung

1. Unter lokaler Selbstverwaltung

versteht man das Recht und

die tatsächliche Fähigkeit lokaler

Gebietskörperschaften, einen

bedeutenden Teil der öffentlichen

Angelegenheiten in eigener Verantwortung

und zum Nutzen

ihrer Einwohner im Rahmen der

Gesetze zu regeln und zu besorgen.

2. Dieses Recht wird durch

Räte oder Versammlungen ausgeübt,

deren Mitglieder aus freien,

geheimen, gleichen, unmittelbaren

und allgemeinen Wahlen hervorgehen.

Diese Räte oder Versammlungen

können über Exekutivorgane

verfügen, die ihnen

gegenüber verantwortlich sind.

Durch diese Bestimmung wird in

keiner Weise der Rückgriff auf

Bürgerversammlungen, Referenden

oder jede andere Form der

direkten Beteiligung der Bürger,

soweit diese gesetzlich zugelassen

ist, beeinträchtigt.

ARTIKEL 4

Umfang der lokalen Selbstverwaltung

1. Die grundlegenden Befugnisse

und Aufgaben der lokalen

Gebietskörperschaften werden

durch Verfassung oder Gesetz

festgelegt. Diese Bestimmung verhindert

jedoch nicht die Übertragung

von Befugnissen und Aufgaben

zu speziellen Zwecken an die

lokalen Gebietskörperschaften in

Übereinstimmung mit dem

Gesetz.

2. Die lokalen Gebietskörperschaften

haben im Rahmen des

Gesetzes volle Freiheit zur Entfaltung

ihrer Initiative in jeder

Angelegenheit, die nicht von

ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen

oder einer anderen

Behörde übertragen ist.

3. Die Wahrnehmung der

öffentlichen Aufgaben obliegt

ganz allgemein in erster Linie den

Gebietskörperschaften, die dem

Bürger am nächsten sind. Bei

Übertragung einer Aufgabe an

eine andere Behörde sollte auf

den Umfang und die Art der Aufgabe

und die Erfordernisse der

Wirksamkeit und Sparsamkeit

Bedacht genommen werden.

4. Die den lokalen Gebietskörperschaften

übertragenen Zuständigkeiten

sind üblicherweise

ungeschmälert und ausschließlich.

Sie dürfen nur im Rahmen

des Gesetzes durch eine andere

zentrale oder regionale Behörde

ausgehöhlt oder eingeschränkt

werden.

5. Im Falle der Übertragung

von Befugnissen durch eine zentrale

oder regionale Behörde an

die lokalen Gebietskörperschaften

haben diese so weit wie möglich

Spielraum, ihre Vorgangsweise

den lokalen Gegebenheiten

anzupassen.

6. Die lokalen Gebietskörperschaften

werden, soweit dies

möglich ist, rechtzeitig und in

angemessener Weise im Zuge des

Planungs- und Entscheidungsprozesses

in allen Angelegenheiten

angehört, die sie unmittelbar

betreffen.

ARTIKEL 5

Schutz der Gebietsgrenzen der

lokalen Gebietskörperschaften

Vor jeder Änderung der lokalen

Gebietsgrenzen werden die

betroffenen lokalen Gebietskörperschaften

zuvor, allenfalls im

Wege eines Referendums, wo

dies gesetzlich möglich ist, angehört.

ARTIKEL 6

Angemessene Strukturen und

Verwaltungsmittel für die Aufgaben

der lokalen Gebietskörperschaften

1. Unbeschadet allgemeiner

gesetzlicher Regelungen sollen

die lokalen Gebietskörperschaften

ihre inneren Verwaltungsstrukturen

selbst gestalten können,

um sie so ihren örtlichen

Bedürfnissen anzupassen und

eine leistungsfähige Verwaltung

zu ermöglichen.

2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen

der lokalen Gebietskörperschaften

sollen die Aufnahme

qualifizierten Personals nach den

Grundsätzen von Verdienst und

Fähigkeit ermöglichen; zu diesem

Zweck sollen sie entsprechende

Voraussetzungen für Ausbildung,

Besoldung und Beförderung

umfassen.

ARTIKEL 7

Voraussetzungen für die Mandatsausübung

auf lokaler Ebene

1. Die Vorschriften über die

Ausübung des Mandats sollen

den gewählten lokalen Vertretern

die freie Ausübung ihres Mandats

gewährleisten.

2. ' Sie sollen eine angemessene

finanzielle Entschädigung für

durch Mandatsausübung entstandene

Kosten sowie gegebenenfalls

für Verdienstentgang oder

ein Entgelt für geleistete Arbeit

und eine entsprechende soziale

Absicherung vorstellen.

3. Mit dem Mandat der lokalen

Abgeordneten unvereinbare

Ämter und Tätigkeiten können

nur durch Gesetz oder grundlegende

Rechtsprinzipien bestimmt

werden.

ARTIKEL 8

Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten

der lokalen Gebietskörperschaften

1. Jede Verwaltungsaufsicht

über lokale Gebietskörperschaften

darf nur in den von der Verfassung

oder dem Gesetz vorgesehenen

Formen und Fällen ausgeübt

werden.

2. Jede Verwaltungsaufsicht

über Tätigkeiten der lokalen

Gebietskörperschaften soll in der

Regel nur darauf abzielen, die

Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung

der verfassungsmäßigen

Grundsätze zu gewährleisten.

Die Verwaltungsaufsicht kann

jedoch eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit

durch die übergeordnete

Behörde bei Aufgaben

umfassen, deren Besorgung an

lokale Gebietskörperschaften

delegiert wurde.

3. Die Verwaltungsaufsicht

über lokale Gebietskörperschaften

soll so ausgeübt werden, daß

die Verhältnismäßigkeit zwischen

Ausmaß des Eingriffs der Aufsichtsbehörde

und Bedeutung der

schützenswerten Interessen

gewahrt bleibt.

ARTIKEL 9

Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften

1.. Die lokalen Gebietskörperschaften

sollen im Rahmen der

nationalen Wirtschaftspolitik

Anrecht auf ausreichende eigene

Finanzmittel haben, über die sie

in Ausübung ihrer Zuständigkeit

frei verfügen können.

2. Die Finanzmittel der lokalen

Gebietskörperschaften sollen in

einem angemessenen Verhältnis

zu den von der Verfassung oder

vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben

stehen.

3. Mindestens ein Teil der

Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften

sollen aus örtlichen

Steuern und Gebühren

stammen, für die sie innerhalb der

Schranken des Gesetzes den

Steuersatz selbst festlegen können.

4. Die Finanzsysteme, auf

denen die Mittel begründet sind,

die den lokalen Gebietskörperschaften

zur Verfügung stehen,

sollen vielfältig und entwicklungsfähig

sein, um sie in die

Lage zu versetzen, soweit wie

möglich mit der tatsächlichen

Entwicklung der Kosten für die

Ausübung ihrer Aufgaben Schritt

zu halten.

5. Der Schutz finanziell schwächerer

lokaler Gebietskörperschaften

macht die Einführung

von Verfahren zum Finanzausgleich

oder gleichwertiger Maßnahmen

erforderlich, um die Auswirkungen

der ungleichen Verteilung

der möglichen Finanzquellen

sowie der von ihnen zu tragenden

finanziellen Lasten zu

korrigieren. Durch solche Verfahren

oder Maßnahmen soll die

Entscheidungsfreiheit der lokalen

Gebietskörperschaften in ihrem

eigenen Zuständigkeitsbereich

nicht geschmälert werden.

6. Die lokalen Gebietskörperschaften

sollen in entsprechender

Weise über die Modalitäten der

Zuerkennung umverteilter

Finanzmittel angehört werden.

7. Die den lokalen Gebietskörperschaften

gewährten Zuschüsse

sollen, soweit möglich, nicht zur

Finanzierung spezifischer Projekte

bestimmt sein. Die Gewährung

von Zuschüssen darf nicht

die grundlegende Freiheit der

Politik der lokalen Gebietskörperschaften

in ihrem eigenen

Zuständigkeitsbereich beeinträchtigen.

8. Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben

sollen die lokalen

Gebietskörperschaften in

Übereinstimmung mit dem

Gesetz Zugang zum inländischen

Kapitalmarkt haben.

ARTIKEL 10

Vereinigungsrecht der lokalen

Gebietskörperschaften

1. Die lokalen . Gebietskörperschaften

haben das Recht, bei

Besorgung ihrer Aufgaben

zusammenzuarbeiten und im

Rahmen der Gesetze zur Durchführung

von Aufgaben gemeinsamen

Interesses mit anderen lokalen

Gebietskörperschaften Verbände

zu bilden.

2. Das Recht der lokalen

Gebietskörperschaften, einer Vereinigung

zum Schutz und zur

Förderung ihrer gemeinsamen

Interessen anzugehören, sowie

das Recht, einer internationalen

Vereinigung der lokalen Gebietskörperschaften

anzugehören,

werden in jedem Staat anerkannt.

3. Die lokalen Gebietskörperschaften

können unter den allenfalls

vom Gesetz vorgesehenen

Bedingungen mit den Gebietskörperschaften

anderer Staaten

zusammenarbeiten.

ARTIKEL 11

Rechtsschutz der lokalen Selbstverwaltung

Den lokalen Gebietskörperschaften

steht ein Rechtsmittel an

ein Gericht offen, um die freie

Ausübung ihrer Zuständigkeiten

und die Einhaltung der Grundsätze

der lokalen Selbstverwaltung

zu sichern, die in der Verfassung

oder der innerstaatlichen

Gesetzgebung verankert sind.

T E I L II

Sonstige Bestimmungen

ARTIKEL 12

Verpflichtungen

1. Jede Partei verpflichtet sich,

mindestens zwanzig Absätze des

Teils I der Charta als bindend für

sich anzusehen, wovon mindestens

zehn aus den folgenden

Absätzen auszuwählen sind

— Artikel 2,

— Artikel 3 Absatz 1 und 2,

— Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4,

— Artikel 5,

— Artikel 7 Absatz 1,

— Artikel 8 Absatz 2,

— Artikel 9 Absatz 1, 2 und 3,

— Artikel 10 Absatz 1,

— Artikel 11.

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert

dem Generalsekretär des

Europarates zum Zeitpunkt der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

die gemäß den

Bestimmungen von Absatz 1 dieses

Artikels ausgewählten

Absätze.

3. Jede Partei kann zu einem

späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie

einen beliebigen anderen Absatz

dieser Charta als bindend für sich

ansieht, den sie gemäß den

Bestimmungen von Absatz 1 dieses

Artikels noch nicht angenommen

hatte. Diese später angenommenen

Verpflichtungen gelten als

Bestandteil der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung der

dies notifizierenden Partei und

haben ab dem ersten Tag des

Monats nach Ablauf einer dreimonatigen

Frist ab dem Zeitpunkt

des Erhalts der Notifikation

durch den Generalsekretär

die gleiche Wirkung.

ARTIKEL 13

Gebietskörperschaften, für die die

Charta Geltung hat

Die in der Charta enthaltenen

Grundsätze lokaler Selbstverwal-

tung gelten für alle Kategorien

lokaler Gebietskörperschaften,

die es auf dem Hoheitsgebiet der

Partei gibt. Jede Partei kann

jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

die Kategorien lokaler

oder regionaler Gebietskörperschaften

bezeichnen, auf die sie

den Geltungsbereich zu beschränken

oder die sie vom Geltungsbereich

dieser Charta auszuschließen

wünscht. Sie kann ebenfalls

durch spätere Notifikation an

den Generalsekretär des Europarates

andere Kategorien lokaler

oder regionaler Gebietskörperschaften

in den Geltungsbereich

der Charta aufnehmen.

ARTIKEL 14

Übermittlung von Informationen

Jede Partei übermittelt dem

Generalsekretär des Europarates

jede entsprechende Information

über Gesetzesbestimmungen und

sonstige Maßnahmen, die sie zu

dem Zweck getroffen hat, den

Bestimmungen dieser Charta zu

entsprechen.

TEIL III

ARTIKEL 15

Unterzeichnung, Ratifizierung,

Inkrafttreten

1. Diese Charta liegt für die

Mitgliedstaaten des Europarates

zur Unterzeichnung auf. Sie

bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarates

hinterlegt.

2. Diese Charta tritt am ersten

Tag des Monats nach Ablauf

einer Frist von drei Monaten ab

dem Zeitpunkt in Kraft, an dem

vier Mitgliedstaaten des Europarates

ihre Zustimmung gemäß

den Bestimmungen des vorgehenden

Absatzes ausgedrückt haben,

durch die Charta gebunden zu

sein.

3. Für jeden Mitgliedstaat, der

in der Folge seine Zustimmung

erklärt, durch die Charta gebun-

den zu sein, tritt diese am ersten

Tag des Monats nach Ablauf

einer Frist von drei Monaten ab

dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde in

Kraft.

ARTIKEL 16

Gebietsklausel

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung oder

zum Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

das Hoheitsgebiet oder die

Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die diese Charta Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine an

den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung die

Anwendung dieser Charta auf

jedes andere in der Erklärung

bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten.

Die Charta tritt für dieses

Hoheitsgebiet am ersten Tag des

Monats nach Ablauf einer Frist

von drei Monaten ab dem Zeitpunkt

des Erhalts der Erklärung

durch den Generalsekretär in

Kraft.

3. Jede aufgrund der beiden

vorangegangenen Absätze abgegebene

Erklärung kann hinsichtlich

jedes in dieser Erklärung

bezeichneten Hoheitsgebietes

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

zurückgezogen werden. Die

Zurückziehung wird am ersten

Tag des Monats nach Ablauf

einer Frist von sechs Monaten, ab

dem Zeitpunkt des Erhalts der

Notifikation durch den Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 17

Kündigung

1. Jede Partei kann diese

Charta erst nach Ablauf einer

Frist von fünf Jahren ab dem

Zeitpunkt, an dem die Charta für

sie in Kraft getreten ist, kündigen.

Die Kündigung ist sechs

Monate vorher dem Generalsekretär

des Europarates zu notifi-

zieren. Diese Kündigung berührt

nicht die Gültigkeit der Charta

gegenüber den anderen Parteien,

solange ihre Zahl nicht unter vier

absinkt.

2. Jede Partei kann gemäß den

im obigen Absatz angeführten

Bestimmungen jeden von ihr

angenommenen Absatz des Teiles

I der Charta kündigen, vorausgesetzt,

daß die Anzahl und

die Kategorie der für diese Partei

verbindlichen Absätze weiterhin

den Bestimmungen des Artikels

12 Absatz 1 entsprechen.

Jede Partei, die durch Kündigung

eines Absatzes den Bestimmungen

des Artikels 12, Absatz 1

nicht mehr entspricht, wird so angesehen,

als habe sie die Charta

selbst gekündigt.

ARTIKEL 18

Notifikation

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Europarates

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Charta gemäß

ihrem Artikel 15;

d) jede in Anwendung der

Bestimmungen des Artikels

12 Absatz 2 und 3

erhaltene Notifikation;

e) jede in Anwendung der

Bestimmungen des Artikels

13 erhaltene Notifikation;

f) jede andere diese Charta

betreffende Urkunde, Notifikation

oder Mitteilung.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

diese Charta unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am

15. Oktober 1985, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Ausferti-

gung, die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarates übermittelt

jedem Mitgliedstaat des

Europarates davon eine beglaubigte

Abschrift.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 12 Absatz 2

Die Republik Österreich

erklärt gemäß Artikel 12

Absatz 2, die nachstehenden Artikel

und Absätze der Europäischen

Charta der lokalen Selbstverwaltung

für sich als bindend

anzusehen

— Artikel 2,

— Artikel 3 Absatz 1 und 2,

— Artikel 4 Absatz 1 und 4,

— Artikel 5,

— Artikel 7 Absatz 1,

— Artikel 9 Absatz 1 bis 3,

— Artikel 10 Absatz 1,

Ferner

— Artikel 4 Absatz 6,

— Artikel 6 Absatz 1 und 2,

— Artikel 7 Absatz 3,

— Artikel 8 Absatz 1 und 3,

— Artikel 9 Absatz 4 bis 8,

— Artikel 10 Absatz 2 und 3.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. September 1987 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Charta tritt

gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 mit 1. September 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten die Charta

ratifiziert: Dänemark, Liechtenstein und Luxemburg.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben erklärt

Dänemark

Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.

Gemäß Art. 13 und 16 erklärt das Königreich Dänemark, daß die Bestimmungen der Charta auf die

Gemeinden (kommuner) und die Amtsbezirke (amtskommuner) mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes

der Landeshauptstadt (Hovedstadsradet) Anwendung finden.

Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.

Liechtenstein

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Liechtenstein, für sich nachstehende Artikel

und Absätze als bindend anzusehen

— Artikel 2

— Artikel 3, Absatz 1

— Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6

— Artikel 5

— Artikel 6, Absatz 1

— Artikel 7, Absätze 1 und 3

— Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3

— Artikel 9, Absätze 1, 2, 5, 6 und 7

— Artikel 10, Absatz 1

— Artikel 11.

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