357. Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Abs. 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich gemäß
Art. 12 Abs. 2 wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die diese Charta unterzeichnen,
In der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herzustellen, um
die Ideale und Grundsätze, die
ihr gemeinsames Erbe sind, zu
wahren und zu verwirklichen;
In der Erwägung, daß eines der
Mittel zur Erreichung dieses Zieles
der Abschluß von Abkommen
im Bereich der Verwaltung ist;
In der Erwägung, daß die lokalen
Gebietskörperschaften eine
der wesentlichen Grundlagen für
jedes demokratische Regime
sind;
In der Erwägung, daß das
Recht der Bürger auf Mitwirkung
in öffentlichen Angelegenheiten
zu den demokratischen Prinzipien
gehört, die allen Mitgliedstaaten
des Europarates gemeinsam
sind;
In der Überzeugung, daß sich
dieses Recht am unmittelbarsten
auf lokaler Ebene verwirklichen
läßt;
In der Überzeugung, daß das
Bestehen lokaler Gebietskörperschaften
mit effektiven Zustän-
digkeiten eine Verwaltung
ermöglicht, die zugleich wirksam
und bürgernah ist;
In dem Bewußtsein, daß die
Sicherung und Stärkung der
lokalen Selbstverwaltung in den
verschiedenen europäischen Ländern
einen bedeutenden Beitrag
zum Aufbau eines Europas darstellt,
das sich auf Demokratie
und Dezentralisierung der Macht
gründet;
Unter Bekräftigung der Tatsache,
daß dies das Vorhandensein
lokaler Gebietskörperschaften
erfordert, die mit demokratisch
eingerichteten Entscheidungsorganen
ausgestattet sind und über
eine weitreichende Autonomie
hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten,
der Modalitäten für deren
Ausübung und der zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen
Mittel verfügen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Die Parteien verpflichten sich,
die folgenden Artikel in der in
Artikel 12 dieser Charta vorgeschriebenen
Weise und in dem in
diesem Artikel vorgeschriebenen
Ausmaß als bindend für sich
anzusehen.
TEIL I
ARTIKEL 2
Verfassungsmäßige und gesetzliche
Verankerung der lokalen
Selbstverwaltung
Der Grundsatz der lokalen
Selbstverwaltung wird in der
innerstaatlichen Gesetzgebung
und, soweit möglich, in der Verfassung
anerkannt.
ARTIKEL 3
Begriff der lokalen Selbstverwaltung
1. Unter lokaler Selbstverwaltung
versteht man das Recht und
die tatsächliche Fähigkeit lokaler
Gebietskörperschaften, einen
bedeutenden Teil der öffentlichen
Angelegenheiten in eigener Verantwortung
und zum Nutzen
ihrer Einwohner im Rahmen der
Gesetze zu regeln und zu besorgen.
2. Dieses Recht wird durch
Räte oder Versammlungen ausgeübt,
deren Mitglieder aus freien,
geheimen, gleichen, unmittelbaren
und allgemeinen Wahlen hervorgehen.
Diese Räte oder Versammlungen
können über Exekutivorgane
verfügen, die ihnen
gegenüber verantwortlich sind.
Durch diese Bestimmung wird in
keiner Weise der Rückgriff auf
Bürgerversammlungen, Referenden
oder jede andere Form der
direkten Beteiligung der Bürger,
soweit diese gesetzlich zugelassen
ist, beeinträchtigt.
ARTIKEL 4
Umfang der lokalen Selbstverwaltung
1. Die grundlegenden Befugnisse
und Aufgaben der lokalen
Gebietskörperschaften werden
durch Verfassung oder Gesetz
festgelegt. Diese Bestimmung verhindert
jedoch nicht die Übertragung
von Befugnissen und Aufgaben
zu speziellen Zwecken an die
lokalen Gebietskörperschaften in
Übereinstimmung mit dem
Gesetz.
2. Die lokalen Gebietskörperschaften
haben im Rahmen des
Gesetzes volle Freiheit zur Entfaltung
ihrer Initiative in jeder
Angelegenheit, die nicht von
ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen
oder einer anderen
Behörde übertragen ist.
3. Die Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgaben obliegt
ganz allgemein in erster Linie den
Gebietskörperschaften, die dem
Bürger am nächsten sind. Bei
Übertragung einer Aufgabe an
eine andere Behörde sollte auf
den Umfang und die Art der Aufgabe
und die Erfordernisse der
Wirksamkeit und Sparsamkeit
Bedacht genommen werden.
4. Die den lokalen Gebietskörperschaften
übertragenen Zuständigkeiten
sind üblicherweise
ungeschmälert und ausschließlich.
Sie dürfen nur im Rahmen
des Gesetzes durch eine andere
zentrale oder regionale Behörde
ausgehöhlt oder eingeschränkt
werden.
5. Im Falle der Übertragung
von Befugnissen durch eine zentrale
oder regionale Behörde an
die lokalen Gebietskörperschaften
haben diese so weit wie möglich
Spielraum, ihre Vorgangsweise
den lokalen Gegebenheiten
anzupassen.
6. Die lokalen Gebietskörperschaften
werden, soweit dies
möglich ist, rechtzeitig und in
angemessener Weise im Zuge des
Planungs- und Entscheidungsprozesses
in allen Angelegenheiten
angehört, die sie unmittelbar
betreffen.
ARTIKEL 5
Schutz der Gebietsgrenzen der
lokalen Gebietskörperschaften
Vor jeder Änderung der lokalen
Gebietsgrenzen werden die
betroffenen lokalen Gebietskörperschaften
zuvor, allenfalls im
Wege eines Referendums, wo
dies gesetzlich möglich ist, angehört.
ARTIKEL 6
Angemessene Strukturen und
Verwaltungsmittel für die Aufgaben
der lokalen Gebietskörperschaften
1. Unbeschadet allgemeiner
gesetzlicher Regelungen sollen
die lokalen Gebietskörperschaften
ihre inneren Verwaltungsstrukturen
selbst gestalten können,
um sie so ihren örtlichen
Bedürfnissen anzupassen und
eine leistungsfähige Verwaltung
zu ermöglichen.
2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen
der lokalen Gebietskörperschaften
sollen die Aufnahme
qualifizierten Personals nach den
Grundsätzen von Verdienst und
Fähigkeit ermöglichen; zu diesem
Zweck sollen sie entsprechende
Voraussetzungen für Ausbildung,
Besoldung und Beförderung
umfassen.
ARTIKEL 7
Voraussetzungen für die Mandatsausübung
auf lokaler Ebene
1. Die Vorschriften über die
Ausübung des Mandats sollen
den gewählten lokalen Vertretern
die freie Ausübung ihres Mandats
gewährleisten.
2. ' Sie sollen eine angemessene
finanzielle Entschädigung für
durch Mandatsausübung entstandene
Kosten sowie gegebenenfalls
für Verdienstentgang oder
ein Entgelt für geleistete Arbeit
und eine entsprechende soziale
Absicherung vorstellen.
3. Mit dem Mandat der lokalen
Abgeordneten unvereinbare
Ämter und Tätigkeiten können
nur durch Gesetz oder grundlegende
Rechtsprinzipien bestimmt
werden.
ARTIKEL 8
Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten
der lokalen Gebietskörperschaften
1. Jede Verwaltungsaufsicht
über lokale Gebietskörperschaften
darf nur in den von der Verfassung
oder dem Gesetz vorgesehenen
Formen und Fällen ausgeübt
werden.
2. Jede Verwaltungsaufsicht
über Tätigkeiten der lokalen
Gebietskörperschaften soll in der
Regel nur darauf abzielen, die
Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung
der verfassungsmäßigen
Grundsätze zu gewährleisten.
Die Verwaltungsaufsicht kann
jedoch eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit
durch die übergeordnete
Behörde bei Aufgaben
umfassen, deren Besorgung an
lokale Gebietskörperschaften
delegiert wurde.
3. Die Verwaltungsaufsicht
über lokale Gebietskörperschaften
soll so ausgeübt werden, daß
die Verhältnismäßigkeit zwischen
Ausmaß des Eingriffs der Aufsichtsbehörde
und Bedeutung der
schützenswerten Interessen
gewahrt bleibt.
ARTIKEL 9
Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften
1.. Die lokalen Gebietskörperschaften
sollen im Rahmen der
nationalen Wirtschaftspolitik
Anrecht auf ausreichende eigene
Finanzmittel haben, über die sie
in Ausübung ihrer Zuständigkeit
frei verfügen können.
2. Die Finanzmittel der lokalen
Gebietskörperschaften sollen in
einem angemessenen Verhältnis
zu den von der Verfassung oder
vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben
stehen.
3. Mindestens ein Teil der
Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften
sollen aus örtlichen
Steuern und Gebühren
stammen, für die sie innerhalb der
Schranken des Gesetzes den
Steuersatz selbst festlegen können.
4. Die Finanzsysteme, auf
denen die Mittel begründet sind,
die den lokalen Gebietskörperschaften
zur Verfügung stehen,
sollen vielfältig und entwicklungsfähig
sein, um sie in die
Lage zu versetzen, soweit wie
möglich mit der tatsächlichen
Entwicklung der Kosten für die
Ausübung ihrer Aufgaben Schritt
zu halten.
5. Der Schutz finanziell schwächerer
lokaler Gebietskörperschaften
macht die Einführung
von Verfahren zum Finanzausgleich
oder gleichwertiger Maßnahmen
erforderlich, um die Auswirkungen
der ungleichen Verteilung
der möglichen Finanzquellen
sowie der von ihnen zu tragenden
finanziellen Lasten zu
korrigieren. Durch solche Verfahren
oder Maßnahmen soll die
Entscheidungsfreiheit der lokalen
Gebietskörperschaften in ihrem
eigenen Zuständigkeitsbereich
nicht geschmälert werden.
6. Die lokalen Gebietskörperschaften
sollen in entsprechender
Weise über die Modalitäten der
Zuerkennung umverteilter
Finanzmittel angehört werden.
7. Die den lokalen Gebietskörperschaften
gewährten Zuschüsse
sollen, soweit möglich, nicht zur
Finanzierung spezifischer Projekte
bestimmt sein. Die Gewährung
von Zuschüssen darf nicht
die grundlegende Freiheit der
Politik der lokalen Gebietskörperschaften
in ihrem eigenen
Zuständigkeitsbereich beeinträchtigen.
8. Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben
sollen die lokalen
Gebietskörperschaften in
Übereinstimmung mit dem
Gesetz Zugang zum inländischen
Kapitalmarkt haben.
ARTIKEL 10
Vereinigungsrecht der lokalen
Gebietskörperschaften
1. Die lokalen . Gebietskörperschaften
haben das Recht, bei
Besorgung ihrer Aufgaben
zusammenzuarbeiten und im
Rahmen der Gesetze zur Durchführung
von Aufgaben gemeinsamen
Interesses mit anderen lokalen
Gebietskörperschaften Verbände
zu bilden.
2. Das Recht der lokalen
Gebietskörperschaften, einer Vereinigung
zum Schutz und zur
Förderung ihrer gemeinsamen
Interessen anzugehören, sowie
das Recht, einer internationalen
Vereinigung der lokalen Gebietskörperschaften
anzugehören,
werden in jedem Staat anerkannt.
3. Die lokalen Gebietskörperschaften
können unter den allenfalls
vom Gesetz vorgesehenen
Bedingungen mit den Gebietskörperschaften
anderer Staaten
zusammenarbeiten.
ARTIKEL 11
Rechtsschutz der lokalen Selbstverwaltung
Den lokalen Gebietskörperschaften
steht ein Rechtsmittel an
ein Gericht offen, um die freie
Ausübung ihrer Zuständigkeiten
und die Einhaltung der Grundsätze
der lokalen Selbstverwaltung
zu sichern, die in der Verfassung
oder der innerstaatlichen
Gesetzgebung verankert sind.
T E I L II
Sonstige Bestimmungen
ARTIKEL 12
Verpflichtungen
1. Jede Partei verpflichtet sich,
mindestens zwanzig Absätze des
Teils I der Charta als bindend für
sich anzusehen, wovon mindestens
zehn aus den folgenden
Absätzen auszuwählen sind
— Artikel 2,
— Artikel 3 Absatz 1 und 2,
— Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4,
— Artikel 5,
— Artikel 7 Absatz 1,
— Artikel 8 Absatz 2,
— Artikel 9 Absatz 1, 2 und 3,
— Artikel 10 Absatz 1,
— Artikel 11.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert
dem Generalsekretär des
Europarates zum Zeitpunkt der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
die gemäß den
Bestimmungen von Absatz 1 dieses
Artikels ausgewählten
Absätze.
3. Jede Partei kann zu einem
späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie
einen beliebigen anderen Absatz
dieser Charta als bindend für sich
ansieht, den sie gemäß den
Bestimmungen von Absatz 1 dieses
Artikels noch nicht angenommen
hatte. Diese später angenommenen
Verpflichtungen gelten als
Bestandteil der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung der
dies notifizierenden Partei und
haben ab dem ersten Tag des
Monats nach Ablauf einer dreimonatigen
Frist ab dem Zeitpunkt
des Erhalts der Notifikation
durch den Generalsekretär
die gleiche Wirkung.
ARTIKEL 13
Gebietskörperschaften, für die die
Charta Geltung hat
Die in der Charta enthaltenen
Grundsätze lokaler Selbstverwal-
tung gelten für alle Kategorien
lokaler Gebietskörperschaften,
die es auf dem Hoheitsgebiet der
Partei gibt. Jede Partei kann
jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
die Kategorien lokaler
oder regionaler Gebietskörperschaften
bezeichnen, auf die sie
den Geltungsbereich zu beschränken
oder die sie vom Geltungsbereich
dieser Charta auszuschließen
wünscht. Sie kann ebenfalls
durch spätere Notifikation an
den Generalsekretär des Europarates
andere Kategorien lokaler
oder regionaler Gebietskörperschaften
in den Geltungsbereich
der Charta aufnehmen.
ARTIKEL 14
Übermittlung von Informationen
Jede Partei übermittelt dem
Generalsekretär des Europarates
jede entsprechende Information
über Gesetzesbestimmungen und
sonstige Maßnahmen, die sie zu
dem Zweck getroffen hat, den
Bestimmungen dieser Charta zu
entsprechen.
TEIL III
ARTIKEL 15
Unterzeichnung, Ratifizierung,
Inkrafttreten
1. Diese Charta liegt für die
Mitgliedstaaten des Europarates
zur Unterzeichnung auf. Sie
bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarates
hinterlegt.
2. Diese Charta tritt am ersten
Tag des Monats nach Ablauf
einer Frist von drei Monaten ab
dem Zeitpunkt in Kraft, an dem
vier Mitgliedstaaten des Europarates
ihre Zustimmung gemäß
den Bestimmungen des vorgehenden
Absatzes ausgedrückt haben,
durch die Charta gebunden zu
sein.
3. Für jeden Mitgliedstaat, der
in der Folge seine Zustimmung
erklärt, durch die Charta gebun-
den zu sein, tritt diese am ersten
Tag des Monats nach Ablauf
einer Frist von drei Monaten ab
dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in
Kraft.
ARTIKEL 16
Gebietsklausel
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung oder
zum Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
das Hoheitsgebiet oder die
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf
die diese Charta Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine an
den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Erklärung die
Anwendung dieser Charta auf
jedes andere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten.
Die Charta tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des
Monats nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
des Erhalts der Erklärung
durch den Generalsekretär in
Kraft.
3. Jede aufgrund der beiden
vorangegangenen Absätze abgegebene
Erklärung kann hinsichtlich
jedes in dieser Erklärung
bezeichneten Hoheitsgebietes
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
zurückgezogen werden. Die
Zurückziehung wird am ersten
Tag des Monats nach Ablauf
einer Frist von sechs Monaten, ab
dem Zeitpunkt des Erhalts der
Notifikation durch den Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 17
Kündigung
1. Jede Partei kann diese
Charta erst nach Ablauf einer
Frist von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt, an dem die Charta für
sie in Kraft getreten ist, kündigen.
Die Kündigung ist sechs
Monate vorher dem Generalsekretär
des Europarates zu notifi-
zieren. Diese Kündigung berührt
nicht die Gültigkeit der Charta
gegenüber den anderen Parteien,
solange ihre Zahl nicht unter vier
absinkt.
2. Jede Partei kann gemäß den
im obigen Absatz angeführten
Bestimmungen jeden von ihr
angenommenen Absatz des Teiles
I der Charta kündigen, vorausgesetzt,
daß die Anzahl und
die Kategorie der für diese Partei
verbindlichen Absätze weiterhin
den Bestimmungen des Artikels
12 Absatz 1 entsprechen.
Jede Partei, die durch Kündigung
eines Absatzes den Bestimmungen
des Artikels 12, Absatz 1
nicht mehr entspricht, wird so angesehen,
als habe sie die Charta
selbst gekündigt.
ARTIKEL 18
Notifikation
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarates
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Charta gemäß
ihrem Artikel 15;
d) jede in Anwendung der
Bestimmungen des Artikels
12 Absatz 2 und 3
erhaltene Notifikation;
e) jede in Anwendung der
Bestimmungen des Artikels
13 erhaltene Notifikation;
f) jede andere diese Charta
betreffende Urkunde, Notifikation
oder Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am
15. Oktober 1985, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Ausferti-
gung, die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarates übermittelt
jedem Mitgliedstaat des
Europarates davon eine beglaubigte
Abschrift.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 12 Absatz 2
Die Republik Österreich
erklärt gemäß Artikel 12
Absatz 2, die nachstehenden Artikel
und Absätze der Europäischen
Charta der lokalen Selbstverwaltung
für sich als bindend
anzusehen
— Artikel 2,
— Artikel 3 Absatz 1 und 2,
— Artikel 4 Absatz 1 und 4,
— Artikel 5,
— Artikel 7 Absatz 1,
— Artikel 9 Absatz 1 bis 3,
— Artikel 10 Absatz 1,
Ferner
— Artikel 4 Absatz 6,
— Artikel 6 Absatz 1 und 2,
— Artikel 7 Absatz 3,
— Artikel 8 Absatz 1 und 3,
— Artikel 9 Absatz 4 bis 8,
— Artikel 10 Absatz 2 und 3.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. September 1987 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Charta tritt
gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 mit 1. September 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten die Charta
ratifiziert: Dänemark, Liechtenstein und Luxemburg.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben erklärt
Dänemark
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Gemäß Art. 13 und 16 erklärt das Königreich Dänemark, daß die Bestimmungen der Charta auf die
Gemeinden (kommuner) und die Amtsbezirke (amtskommuner) mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes
der Landeshauptstadt (Hovedstadsradet) Anwendung finden.
Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.
Liechtenstein
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Liechtenstein, für sich nachstehende Artikel
und Absätze als bindend anzusehen
— Artikel 2
— Artikel 3, Absatz 1
— Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6
— Artikel 5
— Artikel 6, Absatz 1
— Artikel 7, Absätze 1 und 3
— Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3
— Artikel 9, Absätze 1, 2, 5, 6 und 7
— Artikel 10, Absatz 1
— Artikel 11.