357. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters (BGBl. Nr. 180/1958, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 246/1979)
hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Heiliger Stuhl 22. August 1979
Portugal 11. Juni 1984
San Marino 30. Juli 1985
Syrien 16. September 1980
Ungarn 15. März 1979
Die Salomon-Inseln haben am 3. September
1981 erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
an dieses Abkommen gebunden zu
erachten.
Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1986 den Geltungsbereich dieses Abkommens
auf Aruba ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen zufolge gilt die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde durch die Schweiz
auch für Liechtenstein.