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357_1985 AT

357. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 189/1982 zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere

und Pflanzen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 27. April 1982, BGBl. Nr. 196, in der Fassung

der Verordnung vom 29. Feber 1984, BGBl.

Nr. 112, betreffend die Bestimmung der Zollämter,

bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse

gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

aus- und eingeführt werden dürfen, wird wie folgt

geändert

Bei der lit. b wird nach den Worten „Zollamt

Wels" anstelle des Strichpunktes ein Beistrich

gesetzt und angefügt

„Zollamt Steyr;".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in

Kraft.

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