357. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 189/1982 zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 27. April 1982, BGBl. Nr. 196, in der Fassung
der Verordnung vom 29. Feber 1984, BGBl.
Nr. 112, betreffend die Bestimmung der Zollämter,
bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse
gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen
aus- und eingeführt werden dürfen, wird wie folgt
geändert
Bei der lit. b wird nach den Worten „Zollamt
Wels" anstelle des Strichpunktes ein Beistrich
gesetzt und angefügt
„Zollamt Steyr;".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in
Kraft.