357. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 112/1982 wird verordnet
Artikel I
Die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 294/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 571/1974
und 436/1978 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für statistische Erhebungen an den Universitäten
sind die folgenden Formulare nach dem
Muster der Anlage zu verwenden
HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation als
ordentlicher Hörer (Inländer, Ausländer
oder Staatenlose);
HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines akademischen
Grades sowie bei anderen Studienabschlüssen
(Inländer und Ausländer)."
2. Das HSt 1 der Anlage ist nach dem Muster
der Anlage zu dieser Verordnung zu gestalten.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in
Kraft.