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357_1983 AT

357. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 112/1982 wird verordnet

Artikel I

Die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 294/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 571/1974

und 436/1978 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für statistische Erhebungen an den Universitäten

sind die folgenden Formulare nach dem

Muster der Anlage zu verwenden

HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation als

ordentlicher Hörer (Inländer, Ausländer

oder Staatenlose);

HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines akademischen

Grades sowie bei anderen Studienabschlüssen

(Inländer und Ausländer)."

2. Das HSt 1 der Anlage ist nach dem Muster

der Anlage zu dieser Verordnung zu gestalten.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in

Kraft.

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