357. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik in der Fassung der
Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 222/1979, wird
geändert wie folgt
1. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Dem Bund obliegt ferner nach folgenden
Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften
im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt
und Vielzahl."
2. § 7 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. mindestens viermal jährlich und höchstens
vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen
und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis
abgeben;"
3. § 7 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. nicht nur von lokalem Interesse sind und in
mehr als einem Bundesland in einem zur
Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet
sind;"
4. § 7 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben zu lauten
„5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen
nicht mehr als 20 vH des redaktionellen
Umfanges verwenden;
6. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens
auf Zuteilung von Förderungsmitteln
mindestens seit einem Jahr regelmäßig
erschienen sind und
7. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche
Lage der periodischen Druckschrift
erforderlich ist."
5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften,
die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens
um Zuteilung von Förderungsmitteln noch
nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs. 1
Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können
Förderungsmittel (§ 10 Abs. 2) gewährt werden,
wenn der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes
verlegerisches und redaktionelles Konzept
sowie einen Finanzierungsplan vorlegt."
6. § 9 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. je ein Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen
Mitarbeiter von Zeitschriften
zuständigen Gewerkschaft;"
7. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem
Bundeskanzler von den dort genannten Parteien,
die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler
von den dort genannten Rechtsträgern
vorgeschlagen."
8. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Verlegern periodischer Druckschriften,
deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten
des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung
beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen
Mittel — unbeschadet der Abs. 4 und 5 — Förderungsbeträge.
Die Förderung wird jeweils nur für
ein Finanzjahr bewilligt."
9. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT,
höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz
hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall
unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates
unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage,
der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer
periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf
die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten
ist."
10. § 10 Abs. 3 ist zu streichen.
11. § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu
gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig
festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen
Mittel überschreiten, so sind die gemäß
Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig
zu kürzen."
12. § 10 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Sollten die zur Förderung periodischer
Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag
der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen
übersteigen, so können die Förderungsbeträge
entsprechend erhöht werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung
und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung
obliegt dem Bundeskanzler.