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357_1982 AT

357. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik in der Fassung der

Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 222/1979, wird

geändert wie folgt

1. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Dem Bund obliegt ferner nach folgenden

Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften

im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt

und Vielzahl."

2. § 7 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. mindestens viermal jährlich und höchstens

vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen

und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis

abgeben;"

3. § 7 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. nicht nur von lokalem Interesse sind und in

mehr als einem Bundesland in einem zur

Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet

sind;"

4. § 7 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben zu lauten

„5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen

nicht mehr als 20 vH des redaktionellen

Umfanges verwenden;

6. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens

auf Zuteilung von Förderungsmitteln

mindestens seit einem Jahr regelmäßig

erschienen sind und

7. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche

Lage der periodischen Druckschrift

erforderlich ist."

5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften,

die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens

um Zuteilung von Förderungsmitteln noch

nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs. 1

Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können

Förderungsmittel (§ 10 Abs. 2) gewährt werden,

wenn der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes

verlegerisches und redaktionelles Konzept

sowie einen Finanzierungsplan vorlegt."

6. § 9 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. je ein Vertreter des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen

Mitarbeiter von Zeitschriften

zuständigen Gewerkschaft;"

7. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem

Bundeskanzler von den dort genannten Parteien,

die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler

von den dort genannten Rechtsträgern

vorgeschlagen."

8. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Verlegern periodischer Druckschriften,

deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten

des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung

beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im

jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen

Mittel — unbeschadet der Abs. 4 und 5 — Förderungsbeträge.

Die Förderung wird jeweils nur für

ein Finanzjahr bewilligt."

9. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT,

höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz

hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall

unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates

unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage,

der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer

periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf

die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten

ist."

10. § 10 Abs. 3 ist zu streichen.

11. § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu

gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig

festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen

Mittel überschreiten, so sind die gemäß

Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig

zu kürzen."

12. § 10 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Sollten die zur Förderung periodischer

Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag

der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen

übersteigen, so können die Förderungsbeträge

entsprechend erhöht werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung

und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung

obliegt dem Bundeskanzler.

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