357. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4
Abs. 4 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 425/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/
1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 529/1975 und 661/1976 wird wie folgt geändert
1. § 6a Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines
Sonderfaches (§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)
gelten
2. Im § 8 a Abs. 2 ist die Zitierung „in den
Anlagen 11 a, 11 b, 15 a, 16 a, 18 a, 21 a und
23 a" durch die Zitierung „in den Anlagen
11 a, 11 b, 15 a, 15 b, 16 a, 18 a, 18 b, 21 a und
23 a" zu ersetzen.
3. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt für Anästhesiologie im Hauptfach
sind Universitätsinstitute für Anästhesiologie
sowie die vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz als solche Ausbildungsstätten
anerkannten Krankenanstalten; eine solche Anerkennung
ist auszusprechen, wenn die Krankenanstalt
über eine eigene Anästhesieabteilung,
deren Leiter mindestens zwei Ärzte unterstellt
sind, sowie über je eine Abteilung für Innere
Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
sowie für Augenheilkunde verfügt. Allen
in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie
stehenden Ärzten muß Gelegenheit gegeben
sein, einen einschlägigen theoretischen Kurs an
einem Universitätsinstitut für Anästhesiologie
bzw. an einer chirurgischen Universitätsklinik
zu besuchen."
4. Dem § 9 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Ausbildung in Anästhesiologie als
Pflichtnebenfach im Rahmen der Ausbildung
zum Facharzt eines anderen Sonderfaches ist an
Ausbildungsstätten im Sinne des Abs. 3 erster
Satz durchzuführen. Wird als Wahlfach (Ergänzung
auf 6 Jahre) das Sonderfach Anästhesiologie
gewählt, so kann diese Ausbildung an jeder
als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt
absolviert werden, an der ein Facharzt für
Anästhesiologie in selbständiger Stellung tätig ist."
5. In den Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 ist jeweils
der Z 6 folgende Z 7 anzufügen
„7. Geriatrie: bei den zu vermittelnden Kenntnissen
und Erfahrungen ist auch auf die
jeweiligen geriatrischen Probleme Bedacht
zu nehmen."
6. In der Anlage 8 hat Z 1 „Anästhesiologie"
wie folgt zu lauten
7. In der Anlage 8 ist unter Z 6 „Haut- und
Geschlechtskrankheiten", Z 9 „Lungenkrankheiten",
Z 10 „Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie)" und Z 12 „Physikalische
Medizin" jeweils in der Spalte „Pflichtfächer"
nach den Worten „Innere Medizin,
1 Jahr" folgender Klammerausdruck einzufügen
„(hierauf anrechenbar 3 Monate Lungenkrankheiten
oder 3 Monate Neurologie bzw. Psychiatrie,
vorausgesetzt, daß der betreffende Arzt die
gesamte Ausbildung zum praktischen Arzt absolviert
hat)"
8. In der Anlage 8 ist unter Z 7 „Innere Medizin"
in der Spalte „Anmerkungen" der bisherigen
Anmerkung folgender Absatz anzufügen
„Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den
Zusatz „(Klinische Pharmakologie)" führen wollen,
haben zusätzlich eine eineinhalbjährige Ausbildung
in Pharmakologie und eine eineinhalbjährige
Ausbildung in Klinischer Pharmakologie
nachzuweisen."
9. In der Anlage 8 ist unter Z 10 „Neurologie
und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie)"
in der Spalte „Anmerkungen" der bisherigen
Anmerkung folgender Absatz anzufügen
„Jene Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie), die den Zusatz
„Klinische Pharmakologie)" führen wollen, haben
zusätzlich eine eineinhalbjährige Ausbildung in
Pharmakologie und eine eineinhalbjährige Ausbildung
in Klinischer Pharmakologie nachzuweisen."
10. Die als Anlagen 15 b bzw. 18 b bezeichneten
Anlagen dieser Verordnung sind jeweils
nach den bisherigen Anlagen 15 a bzw. 18 a
einzufügen.
11. In den Anlagen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
17, 17 a, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 ist der jeweils
letzten Ziffer eine Z 13, 10,. 9, 14, 10, 11, 12, 8,
15, 12, 11, 11, 8, 8 bzw. 10 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„x. Bei den zu vermittelnden Kenntnissen und
Erfahrungen ist auch auf die jeweiligen
geriatrischen Probleme Bedacht zu nehmen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1981 in Kraft.
(2) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum
Facharzt für Anästhesiologie vor Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen haben, können
diese Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen
beenden.
(3) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
dreijährige Tätigkeit an klinisch-pharmakologischen
Institutionen von Universitätskliniken
zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung
als Facharzt für Innere Medizin oder für
Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und
Neurologie) besitzen oder erwerben, sind berechtigt,
ihrer Berufsbezeichnung „Facharzt
für " das Teilgebiet Klinische Pharmakologie
in Klammer als Zusatz anzufügen.
Tätigkeiten an klinisch-pharmakologischen Institutionen
von Universitätskliniken können nur
insoweit anerkannt werden, als sie nicht bereits
für die Erlangung der Facharztberechtigung
angerechnet worden sind.
(4) Fachärzten für Innere Medizin oder für
Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und
Neurologie), die innerhalb der letzten sechs
Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
im Ausland erworbene, abgeschlossene Ausbildung
in Klinischer Pharmakologie nachweisen
können, kann vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung
erteilt werden, ihrer Berufsbezeichnung „Facharzt
für " das Teilgebiet Klinische
Pharmakologie in Klammer als Zusatz anzufügen.