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357_1981 AT

357. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4

Abs. 4 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 425/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/

1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 529/1975 und 661/1976 wird wie folgt geändert

1. § 6a Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines

Sonderfaches (§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)

gelten

2. Im § 8 a Abs. 2 ist die Zitierung „in den

Anlagen 11 a, 11 b, 15 a, 16 a, 18 a, 21 a und

23 a" durch die Zitierung „in den Anlagen

11 a, 11 b, 15 a, 15 b, 16 a, 18 a, 18 b, 21 a und

23 a" zu ersetzen.

3. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Facharzt für Anästhesiologie im Hauptfach

sind Universitätsinstitute für Anästhesiologie

sowie die vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz als solche Ausbildungsstätten

anerkannten Krankenanstalten; eine solche Anerkennung

ist auszusprechen, wenn die Krankenanstalt

über eine eigene Anästhesieabteilung,

deren Leiter mindestens zwei Ärzte unterstellt

sind, sowie über je eine Abteilung für Innere

Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und

Geburtshilfe, für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

sowie für Augenheilkunde verfügt. Allen

in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie

stehenden Ärzten muß Gelegenheit gegeben

sein, einen einschlägigen theoretischen Kurs an

einem Universitätsinstitut für Anästhesiologie

bzw. an einer chirurgischen Universitätsklinik

zu besuchen."

4. Dem § 9 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Ausbildung in Anästhesiologie als

Pflichtnebenfach im Rahmen der Ausbildung

zum Facharzt eines anderen Sonderfaches ist an

Ausbildungsstätten im Sinne des Abs. 3 erster

Satz durchzuführen. Wird als Wahlfach (Ergänzung

auf 6 Jahre) das Sonderfach Anästhesiologie

gewählt, so kann diese Ausbildung an jeder

als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt

absolviert werden, an der ein Facharzt für

Anästhesiologie in selbständiger Stellung tätig ist."

5. In den Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 ist jeweils

der Z 6 folgende Z 7 anzufügen

„7. Geriatrie: bei den zu vermittelnden Kenntnissen

und Erfahrungen ist auch auf die

jeweiligen geriatrischen Probleme Bedacht

zu nehmen."

6. In der Anlage 8 hat Z 1 „Anästhesiologie"

wie folgt zu lauten

7. In der Anlage 8 ist unter Z 6 „Haut- und

Geschlechtskrankheiten", Z 9 „Lungenkrankheiten",

Z 10 „Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie)" und Z 12 „Physikalische

Medizin" jeweils in der Spalte „Pflichtfächer"

nach den Worten „Innere Medizin,

1 Jahr" folgender Klammerausdruck einzufügen

„(hierauf anrechenbar 3 Monate Lungenkrankheiten

oder 3 Monate Neurologie bzw. Psychiatrie,

vorausgesetzt, daß der betreffende Arzt die

gesamte Ausbildung zum praktischen Arzt absolviert

hat)"

8. In der Anlage 8 ist unter Z 7 „Innere Medizin"

in der Spalte „Anmerkungen" der bisherigen

Anmerkung folgender Absatz anzufügen

„Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den

Zusatz „(Klinische Pharmakologie)" führen wollen,

haben zusätzlich eine eineinhalbjährige Ausbildung

in Pharmakologie und eine eineinhalbjährige

Ausbildung in Klinischer Pharmakologie

nachzuweisen."

9. In der Anlage 8 ist unter Z 10 „Neurologie

und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie)"

in der Spalte „Anmerkungen" der bisherigen

Anmerkung folgender Absatz anzufügen

„Jene Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie), die den Zusatz

„Klinische Pharmakologie)" führen wollen, haben

zusätzlich eine eineinhalbjährige Ausbildung in

Pharmakologie und eine eineinhalbjährige Ausbildung

in Klinischer Pharmakologie nachzuweisen."

10. Die als Anlagen 15 b bzw. 18 b bezeichneten

Anlagen dieser Verordnung sind jeweils

nach den bisherigen Anlagen 15 a bzw. 18 a

einzufügen.

11. In den Anlagen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,

17, 17 a, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 ist der jeweils

letzten Ziffer eine Z 13, 10,. 9, 14, 10, 11, 12, 8,

15, 12, 11, 11, 8, 8 bzw. 10 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„x. Bei den zu vermittelnden Kenntnissen und

Erfahrungen ist auch auf die jeweiligen

geriatrischen Probleme Bedacht zu nehmen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1981 in Kraft.

(2) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum

Facharzt für Anästhesiologie vor Inkrafttreten

dieser Verordnung begonnen haben, können

diese Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen

beenden.

(3) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

dreijährige Tätigkeit an klinisch-pharmakologischen

Institutionen von Universitätskliniken

zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung

als Facharzt für Innere Medizin oder für

Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und

Neurologie) besitzen oder erwerben, sind berechtigt,

ihrer Berufsbezeichnung „Facharzt

für " das Teilgebiet Klinische Pharmakologie

in Klammer als Zusatz anzufügen.

Tätigkeiten an klinisch-pharmakologischen Institutionen

von Universitätskliniken können nur

insoweit anerkannt werden, als sie nicht bereits

für die Erlangung der Facharztberechtigung

angerechnet worden sind.

(4) Fachärzten für Innere Medizin oder für

Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und

Neurologie), die innerhalb der letzten sechs

Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine

im Ausland erworbene, abgeschlossene Ausbildung

in Klinischer Pharmakologie nachweisen

können, kann vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung

erteilt werden, ihrer Berufsbezeichnung „Facharzt

für " das Teilgebiet Klinische

Pharmakologie in Klammer als Zusatz anzufügen.

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