357. Verordnung: Datenschutz-Durchführungsverordnung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Volksanwaltschaft als Auftraggeber
im Sinne des § 3 Z 3 DSG und Verarbeiter,
soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG
verrichtet.
§ 2. (1) Die Aufgabengebiete bedeuten im
Sinne dieser Verordnung
1. die Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
2. die Vollziehung der Bestimmungen des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, und der
bezugs- und pensionsrechtlichen Regelungen
im Bundesgesetz vom 24. Feber 1977, BGBl.
Nr. 121, über die Volksanwaltschaft betreffend
die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
3. die Haushaltsführung einschließlich der damit
im unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Neben- und HilfsVerrechnungen sowie
der Betriebsabrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes
ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
gleichartiger Schutz zu gewähren.
Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und
Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und
Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm
dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich
ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse
durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler
zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist
unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten
ist, daß die Fehlerursache in seinem
Tätigkeitsbereich gelegen ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur
in der Art und in dem Umfang erfolgen, als
dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach der
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen
Organes. Der Auftrag kann als Einzel- oder
Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag
ist anzugeben, auf. Grund welcher Bestimmungen
des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG,
ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen
dem Empfänger jene Aufgaben übertragen
sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden
Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG hat
der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete
zu prüfen, ob die zur Anonymisierung
der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen,
daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen
werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit
der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß
Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG
darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern
die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die
Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger
übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis
zu den Interessen des Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere
bei im Rahmen eines automationsunterstützten
Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf
Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach-
und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende
pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind
auf die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunfts-
rechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt
sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen
mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. § 9 tritt am Tage nach der Kundmachung
in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten sechs
Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.