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357_1979 AT

357. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 122 Voralpen Straße wird im Bereich der

Marktgemeinde Sierning wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 36,694 (alt) von der bestehenden Straßentrasse

ab und bindet bei km 37,294 (alt) wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Sierning aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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