357. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 122 Voralpen Straße wird im Bereich der
Marktgemeinde Sierning wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 36,694 (alt) von der bestehenden Straßentrasse
ab und bindet bei km 37,294 (alt) wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Sierning aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.