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357_1978 AT

357. Kundmachung: Berichtigung des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 31. Dezember 1977

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Kundmachung: Berichtigung des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 31. Dezember 1977

Auf Grund des Berichtigungsprotokolls der

Vereinten Nationen vom 31. Dezember 1977

haben in der französischen Fassung des Art. 12

Abs. 2 des Übereinkommens über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von

Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/

1971, anstelle der Worte „ou qu'un délai de trois

mois se serait écoulé depuis la communication"

die Worte „ou deux mois après qu'un délai de

trois mois se serait écoulé depuis la communication"

zu treten. Demzufolge sind in der Übersetzung

der angeführten Bestimmung statt der

Worte „oder drei Monate, seitdem der Generalsekretär

der Partei den Änderungsentwurf mitgeteilt

hat," die Worte „oder zwei Monate nach

Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem

der Generalsekretär der Partei den Änderungsentwurf

mitgeteilt hat," zu setzen.

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