357. Kundmachung: Berichtigung des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 31. Dezember 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls der
Vereinten Nationen vom 31. Dezember 1977
haben in der französischen Fassung des Art. 12
Abs. 2 des Übereinkommens über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/
1971, anstelle der Worte „ou qu'un délai de trois
mois se serait écoulé depuis la communication"
die Worte „ou deux mois après qu'un délai de
trois mois se serait écoulé depuis la communication"
zu treten. Demzufolge sind in der Übersetzung
der angeführten Bestimmung statt der
Worte „oder drei Monate, seitdem der Generalsekretär
der Partei den Änderungsentwurf mitgeteilt
hat," die Worte „oder zwei Monate nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem
der Generalsekretär der Partei den Änderungsentwurf
mitgeteilt hat," zu setzen.