357. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1977
aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft
folgende Geschäftsverteilung beschlossen
§ 1. Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von
den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft
selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine
kollegiale Beschlußfassung vorsieht.
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß
§ 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Volksanwaltschaft;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft
unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen
gemäß § 15 des Bundesgesetzes über die
Volksanwaltschaft in Zusammenhang mit
§ 7 AVG 1950;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen
Sitzungen der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese
nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung
erfaßt sind.
§ 3. Dem Volksanwalt Robert Weisz obliegen
die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem
sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundeskanzleramt;
2. Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz;
3. Bundesministerium für soziale Verwaltung;
4. Bundesministerium für Verkehr.
§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen
die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem
sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
2. Bundesministerium für Bauten und Technik;
3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
4. Bundesministerium für Unterricht und
Kunst;
5. Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung.
§ 5. Dem Volksanwalt Gustav Zeillinger obliegen
die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem
sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Finanzen;
2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie;
3. Bundesministerium für Inneres;
4. Bundesministerium für Justiz;
5. Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 6. Die Geschäftsverteilung ist jedenfalls bei
Wechsel des Vorsitzenden neu zu beschließen.
§ 7. Diese Geschäftsverteilung tritt mit 1. Juli
1977 in Kraft.