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357_1977 AT

357. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1977

aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft

folgende Geschäftsverteilung beschlossen

§ 1. Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von

den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine

kollegiale Beschlußfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den

Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß

§ 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Volksanwaltschaft;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft

unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen

gemäß § 15 des Bundesgesetzes über die

Volksanwaltschaft in Zusammenhang mit

§ 7 AVG 1950;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen

Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese

nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfaßt sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Robert Weisz obliegen

die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem

sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz;

3. Bundesministerium für soziale Verwaltung;

4. Bundesministerium für Verkehr.

§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen

die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem

sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

2. Bundesministerium für Bauten und Technik;

3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

4. Bundesministerium für Unterricht und

Kunst;

5. Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung.

§ 5. Dem Volksanwalt Gustav Zeillinger obliegen

die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem

sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Finanzen;

2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie;

3. Bundesministerium für Inneres;

4. Bundesministerium für Justiz;

5. Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 6. Die Geschäftsverteilung ist jedenfalls bei

Wechsel des Vorsitzenden neu zu beschließen.

§ 7. Diese Geschäftsverteilung tritt mit 1. Juli

1977 in Kraft.

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