357. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung verordnet
§ 1. Für die nach der Anlage zu § 2 des
Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389,
Teil 2 M in die Kompetenz des Bundesministeriums
für Verkehr fallenden Betriebe und Unternehmungen,
soweit auf diese der II. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes Anwendung findet,
wird beim Bundesministerium für Verkehr eine
Staatliche Wirtschaftskommission errichtet.
§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
besteht aus dem Bundesminister für Verkehr
oder einem von ihm bestellten Vertreter als
Vorsitzenden und aus je vier von der Bundes-
kammer der gewerblichen Wirtschaft und dem
Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten
Mitgliedern.
(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission
können mit beratender Stimme beigezogen
werden
1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen,
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie,
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung,
5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes
Bundeslandes in dem der Betrieb gelegen ist,
dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch
erhoben hat. Wurde der Einspruch
von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so
kann den Sitzungen ein Vertreter des
Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen
werden, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat, sowie ein Vertreter des
Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in
dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.
(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission
können überdies erforderlichenfalls,
insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers
oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates,
Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen
beigezogen werden.
§ 3. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches
durch den Bundesminister für Verkehr oder den
von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.
(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission
sind außer den Mitgliedern
unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen
1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen
Wirtschaftsführung Einspruch erhoben
wurde,
2. der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat)
der den Einspruch erhoben hat,
3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische
Gewerkschaftsbund.
(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des
Einspruches anzuschließen.
§ 4. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden mindestens je zwei der von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten
Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind die von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder
nicht in gleicher Anzahl anwesend, so
haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen
Mitglieder, die von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandt worden
sind, kein Stimmrecht.
(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht
mindestens je zwei der von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder
erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission
auch bei Anwesenheit von nur
zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft oder dem Österreichischen
Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs-
und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine
Anwendung.
(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission
werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5. Alle Personen, die an Sitzungen der
Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen
haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften
zur Verschwiegenheit über alle ihnen
im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission
hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat
(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen
zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs
Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen
zu erstatten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat
der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission
alle zur Behandlung des Einspruches
notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen
innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat
in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der
Einspruch berechtigt ist.
(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission
ist zuzustellen
1. dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen
Wirtschaftsführung Einspruch erhoben
wurde,
2. dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat),
der den Einspruch erhoben hat,
3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund,
4. den im § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls
diese an den Beratungen teilgenommen
haben.
§ 7. Die Staatliche Wirtschaftskommission hat
sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten
auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 8. (1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission
sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den
Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen
Dienst stehen, erhalten Reisegebühren
nach den für sie geltenden Vorschriften. Die
übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder
Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz
der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Bestimmungen und Tarifen, die für
Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,
BGBl. Nr. 179/1965, gelten.
(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche
der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden
Gebührenordnung festzusetzen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.