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357_1974 AT

357. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr

Auf Grund des § 161 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung verordnet

§ 1. Für die nach der Anlage zu § 2 des

Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389,

Teil 2 M in die Kompetenz des Bundesministeriums

für Verkehr fallenden Betriebe und Unternehmungen,

soweit auf diese der II. Teil des

Arbeitsverfassungsgesetzes Anwendung findet,

wird beim Bundesministerium für Verkehr eine

Staatliche Wirtschaftskommission errichtet.

§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

besteht aus dem Bundesminister für Verkehr

oder einem von ihm bestellten Vertreter als

Vorsitzenden und aus je vier von der Bundes-

kammer der gewerblichen Wirtschaft und dem

Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten

Mitgliedern.

(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

können mit beratender Stimme beigezogen

werden

1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie,

4. ein Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung,

5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes

Bundeslandes in dem der Betrieb gelegen ist,

dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch

erhoben hat. Wurde der Einspruch

von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so

kann den Sitzungen ein Vertreter des

Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen

werden, in dem das Unternehmen

seinen Sitz hat, sowie ein Vertreter des

Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in

dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.

(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

können überdies erforderlichenfalls,

insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers

oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates,

Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen

beigezogen werden.

§ 3. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches

durch den Bundesminister für Verkehr oder den

von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.

(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

sind außer den Mitgliedern

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen

1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen

Wirtschaftsführung Einspruch erhoben

wurde,

2. der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat)

der den Einspruch erhoben hat,

3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische

Gewerkschaftsbund.

(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des

Einspruches anzuschließen.

§ 4. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden mindestens je zwei der von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten

Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind die von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder

nicht in gleicher Anzahl anwesend, so

haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen

Mitglieder, die von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandt worden

sind, kein Stimmrecht.

(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht

mindestens je zwei der von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder

erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission

auch bei Anwesenheit von nur

zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs-

und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine

Anwendung.

(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission

werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5. Alle Personen, die an Sitzungen der

Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen

haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften

zur Verschwiegenheit über alle ihnen

im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat

(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen

zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs

Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen

zu erstatten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat

der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission

alle zur Behandlung des Einspruches

notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen

innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.

(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der

Einspruch berechtigt ist.

(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission

ist zuzustellen

1. dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen

Wirtschaftsführung Einspruch erhoben

wurde,

2. dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat),

der den Einspruch erhoben hat,

3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund,

4. den im § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls

diese an den Beratungen teilgenommen

haben.

§ 7. Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten

auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus.

(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission

sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den

Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen

Dienst stehen, erhalten Reisegebühren

nach den für sie geltenden Vorschriften. Die

übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder

Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz

der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Bestimmungen und Tarifen, die für

Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,

BGBl. Nr. 179/1965, gelten.

(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche

der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden

Gebührenordnung festzusetzen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

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