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357_1973 AT

357. Beschluß Nr. 4/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Beschluß Nr. 4/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

(Ursprungsregelung Nr. 2)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 4/1973 Der Beschluß Nr. 4/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 354/

1973 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates wird

an dem Tag wirksam, an dem der Beschluß des

Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973

der Finnland-EFTA Assoziierung ist unter BGBl.

Nr. 160/1973 verlautbart. in Kraft tritt.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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