357. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft samt Anhang und Protokolle Nr. 1 bis 3 samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Artikel 8 Absatz 1, Artikel
11 Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3 lit. a dritter Unterabsatz, Artikel
23 Absatz 3 lit. b erster Satz und Artikel 25 Absatz 1 dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen
enthalten, samt Anhang sowie den Protokollen Nummer 1, 2 und 3, dessen Artikel 17 Absatz
2 und Artikel 24 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhängen, welches also
lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
IN DEM FESTEN WILLEN, die bestehenden
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zu festigen und auszuweiten.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich
am heutigen Tage ein Abkommen unterzeichnet
haben, das darauf abzielt, die Hemmnisse
in den wesentlichen Teilen ihres Warenaustausches
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
betreffend die Errichtung von Freihandelszonen
schrittweise abzubauen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist,
für die Zeit bis zum Inkrafttreten jenes Abkommens
durch ein Interimsabkommen umgehend
geeignete Bestimmungen in Kraft zu
setzen,
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung der
vorgenannten Ziele und in der Erwägung, daß
keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens
dahingehend ausgelegt werden kann, daß
sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen
aus anderen internationalen Verträgen entbindet,
das vorliegende Abkommen zu schließen
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Erzeugnisse mit
Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und in der Republik Österreich,
i) die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler
Zolltarifschemas fallen, mit Ausnahme
der im Anhang angeführten Waren;
ii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden,
unter Berücksichtigung der dort getroffenen
Sonderregelungen.
Artikel 2
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft
und Österreich werden keine neuen Einfuhrzölle
und keine neuen Abgaben mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle werden auf 70%
des Ausgangssatzes herabgesetzt.
Artikel 3
Die Bestimmungen über die Senkung der Einfuhrzölle
gelten auch für die Finanzzölle.
Die Vertragsparteien können einen Finanzzoll
oder den Finanzanteil eines Zolles durch eine
inländische Abgabe ersetzen.
Artikel 4
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von
dem die in Artikel 2 und in Protokoll Nr. 1
vorgesehenen Zöllsenkungen vorgenommen werden,
der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte
Zollsatz.
(2) Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen
durchgeführt, die sich aus den aufgrund
der Genfer Handelskonferenz (1964—1967) geschlossenen
Zollabkommen ergeben, so treten
die derart gesenkten Zölle an die Stelle der in
Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.
(3) Die gemäß Artikel 2 und Protokoll Nr. 1
errechneten gesenkten Zollsätze werden unter
Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste
Dezimalstelle angewandt.
Artikel 5
Werden auf Erzeugnisse einer Vertragspartei,
die für die andere Vertragspartei bestimmt sind,
Ausfuhrzölle erhoben, so dürfen diese nicht
höher sein als die Zölle, die auf die für den
meistbegünstigten Drittstaat bestimmten Erzeugnisse
erhoben werden.
Artikel 6
Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren
die Zollregelung und die Modalitäten fest.
Artikel 7
Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung
und die Modalitäten fest.
Artikel 8
(1) Führt eine Vertragspartei eine besondere
Regelung zur Durchführung ihrer Agrarpolitik
ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so
kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse
die sich aus diesem Abkommen ergebende
Regelung anpassen.
(2) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende
Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen
der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien
können hierzu in dem in Artikel 25
vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen
durchführen.
Artikel 9
Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln
fest.
Artikel 10
Die Vertragsparteien führen untereinander
keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen
oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein und verschärfen
nicht die bestehenden mengenmäßigen
Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 11
(1) Die Gemeinschaft behalt sich vor, die Regelung
für Erdölerzeugnisse der Nrn. 27.10, 27.11,
27.12, ex 27.13 (Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus.
bituminösen Mineralien, paraffinische Rückstände)
und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas
bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung
des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse,
bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen
Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse
oder bei Einführung einer gemeinsamen
Energiepolitik zu ändern.
In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den
Interessen Österreichs in angemessener Weise
Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten
Ausschuß, der nach Artikel 27 zusammentritt.
(2) Österreich behält sich vor, entsprechend vorzugehen,
falls für Österreich vergleichbare Situationen
auftreten.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden
die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen anwendbaren
außertariflichen Regelungen von
diesem Abkommen nicht berührt.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit,
unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik
die harmonische Entwicklung des Handels
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die
dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu
fördern.
(2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und
des Gesundheits- und Pflanzenschutzes wenden
die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender
Weise an und treffen keine
neuen Maßnahmen, die den Warenverkehr unangemessen
behindern.
(3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 27
die Schwierigkeiten, die im Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen auftreten könnten, und
bemühen sich um Lösungen für diese Schwierigkeiten.
Artikel 13
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder
Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen
oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,
soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,
insbesondere der Bestimmungen über die
Ursprungsregeln, bewirken.
Artikel 14
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
oder Praktiken interner steuerlicher Art an,
die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche
Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei
und gleichartiger Ursprungserzeugnisse
der anderen Vertragspartei bewirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei
ausgeführt werden, darf keine Erstattung
für inländische Abgaben gewährt werden, die
höher ist als die auf diese Waren unmittelbar
oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Artikel 15
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
und die Überweisung dieser Beträge in
den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Österreich
sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine devisen-
oder verwaltungsrechtlichen Beschränkungen betreffend
die Gewährung, Rückzahlung und Annahme
von kurz- und mittelfristigen Krediten
in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an
denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Artikel 16
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-
und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen
und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen
und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt
sind; ebensowenig hindert es Regelungen
betreffend Gold und Silber. Diese Verbote oder
Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel
zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den
Vertragsparteien darstellen.
Artikel 17
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei
in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für erforderlich erachtet, um die
Preisgabe von Auskünften zu verhindern,
die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht;
b) die den Handel mit Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken
unerläßliche Forschung, Entwicklung
oder Produktion betreffen, sofern
diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens für
militärische Zwecke bestimmten Waren
nicht beeinträchtigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
internationaler Spannungen für
ihre eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller
Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele
dieses Abkommens gefährden können.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die
andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus
diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie
gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen
und Verfahren geeignete Maßnahmen
treffen.
Artikel 19
(1) Mit dem reibungslosen Funktionieren dieses
Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Österreich beeinträchtigen können,
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
zwischen Unternehmen, die
eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbes bezüglich
der Produktion und des Warenverkehrs
bezwecken oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden
Stellung auf dem gesamten
Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem
wesentlichen Teil desselben durch ein oder
mehrere Unternehmen;
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb
durch Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige verfälscht
oder zu verfälschen droht.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar
ist, so kann sie gemäß den im Artikel 23 festgelegten
Voraussetzungen und Verfahren geeignete
Maßnahmen treffen.
Artikel 20
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
Ware einen Produktionszweig im Gebiet
einer Vertragspartei erheblich schädigt oder
zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung
zurückzuführen ist
— auf die in diesem Abkommen vorgesehene
Herabsetzung der Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet
der einführenden Vertragspartei
— und auf die Tatsache, daß die von der
ausführenden Vertragspartei erhobenen
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf
die Einfuhren von zur Herstellung der
betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen
oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger
sind als die entsprechenden Zölle und
Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei
erhoben werden,
so kann die betroffene Vertragspartei gemäß den
in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und
Verfahren geeignete, Maßnahmen treffen.
Artikel 21
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen
zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken
fest, so kann sie gemäß den in Artikel 23
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im
Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Durchführung von Artikel VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 22
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig
oder bei Schwierigkeiten, die regional zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage führen können, kann die
betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel
23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren
geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 23
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von
Waren, die die in den Artikeln 20 und 22
genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein
Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen
über die Entwicklung der Handelsströme
zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei
mit.
(2) In den Fällen der Artikel 18 bis 22 stellt
die betroffene Vertragspartei noch vor Ergreifen
der darin vorgesehenen Maßnahmen, in den
Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie
möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen
Angaben zur Verfügung, um eine
gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung
zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,
die das Funktionieren dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich
dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind
dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst
baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes
a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei
den Gemischten Ausschuß befassen, wenn
ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit
dem reibungslosen Funktionieren dieses Abkommens
im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 unvereinbar
ist.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur
Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen
die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß
alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die
erforderliche Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb
der im Gemischen Ausschuß festgesetzten Frist
die beanstandeten Praktiken nicht abgestellt oder
kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem keine
Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei
die von ihr für erforderlich erachteten
Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den
genannten Praktiken entstehenden ernsten
Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere
die Zollzugeständnisse zurückziehen.
b) Bezüglich des Artikels 20 werden die Schwierigkeiten,
die sich aus der dort beschriebenen
Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur
Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen
Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen
nach der Notifizierung keinen Beschluß zur
Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist
die einführende Vertragspartei berechtigt, auf
die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu
erheben.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe
wird die Inzidenz der für die verarbeiteten
Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten
Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden
Ware zugrunde gelegt.
c) Bezüglich des Artikels 21 findet im Gemischten
Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die
betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen
trifft.
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die
ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen,
eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende
Vertragspartei in den Fällen der Artikel
20, 21 und 22 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen,
die eine unmittelbare und sofortige
Auswirkung auf den Warenverkehr haben, unverzüglich
die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 24
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
oder in Österreich kann die betroffene Vertragspartei
die erforderlichen Schutzmaßnahmen
treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die
andere Vertragspartei.
Artikel 25
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,
der mit der Durchführung dieses Abkommens
beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße
Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er
Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in
diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die
Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach
ihren eigenen Bestimmungen durch.
(2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens
tauschen die Vertragsparteien Informationen
aus und beraten sich auf Antrag einer
Vertragspartei im Gemischten Ausschuß.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 26
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern
Österreichs andererseits.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im
gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 27
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird
von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe
der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens
einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten
zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens
dieses Abkommens zusammen.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,
sooft dies erforderlich ist.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung
von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der
Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Artikel 28
Der Anhang und die Protokolle, die diesem
Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des
Abkommens.
Artikel 29
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer
Kraft.
Artikel 30
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in
denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe
dieses Vertrages anwendbar ist, und für das
Gebiet der Republik Österreich.
Artikel 31
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften
abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer
und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen
Verfahren.
Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der zu diesem
Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert
haben.
(2) Dieses Abkommen — ausgenommen sein
Protokoll Nr. 3 — tritt mit dem Inkrafttreten
des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über
die Errichtung einer Freihandelszone außer Kraft.
Das Protokoll Nr. 3 dieses Abkommens tritt
mit der Anwendung des Protokolls Nr. 3 des
vorgenannten Abkommens außer Kraft.
Falls das vorgenannte Abkommen am
1. Januar 1974 nicht in Kraft getreten ist, so
ist das vorliegende Abkommen ab 1. Juli 1974
nicht mehr anwendbar.
(3) Falls das vorgenannte Abkommen am
1. Januar 1973 nicht in Kraft getreten ist,
— werden im Warenverkehr zwischen Irland
und Österreich die Einfuhrzölle und die
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
am 1. April 1973 auf 80% und
am 1. Januar 1974 auf 70% des Ausgangssatzes
gesenkt;
— werden vorbehaltlich der künftigen Anwendung
von Artikel 39 Absatz 5 der von
der Konferenz zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark,
Irland, dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland erstellten und
festgelegten „Akte über die Beitritsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge"
durch die Gemeinschaft Artikel 2 und das
Protokoll Nr. 1 im Falle der spezifischen
Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten
Zölle des irischen Zolltarifs unter
Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte
Dezimalstelle angewendet;
— können Dänemark, Irland, Norwegen und
das Vereinigte Königreich im Falle einer
Anwendung von Artikel 38 der „Akte über
die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
der Verträge", die von der Konferenz
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und dem Königreich Dänemark, Irland,
dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und
Nordirland erstellt und festgelegt wurde,
einen Finanzzoll oder den Finanzanteil
eines solchen Zolls beibehalten.
Artikel 32
Die Bestimmungen dieses Abkommens greifen
nicht den Bestimmungen des am heutigen Tage
unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone
vor.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Staribacher m. p.
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Schmelzer m. p.
Deniau m. p.
Wellenstein m. p.
ANHANG
Liste der in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Erzeugnisse
PROTOKOLL NR. 1
über die Regelung für bestimmte Waren
ABSCHNITT A
Regelung für die Einfuhr bestimmter österreichischer Ursprungserzeugnisse in die
Gemeinschaft
Artikel 1
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz
oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen
Bindemitteln hergestellt) werden wie folgt abgebaut
Artikel 2
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95% des
Ausgangszollsatzes gesenkt.
(2) Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um
Artikel 3
Falls das am heutigen Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone am 1. Januar
1973 nicht in Kraft getreten ist, werden im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich die Einfuhrzölle
und Abgaben gleicher Wirkung für die in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genannten
Waren am 1. April 1973 auf 95% des Ausgangssatzes gesenkt.
ABSCHNITT B
Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Österreich
Artikel 4
Die österreichischen Einfuhrzölle für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Österreichischen
Zolltarifs — mit Ausnahme der im Anhang angeführten Tarifnummern —, werden auf 95% des
Ausgangszollsatzes gesenkt.
Artikel 5
(1) Die österreichischen Einfuhrzölle für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95% des
Ausgangszollsatzes gesenkt.
(2) Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um
Artikel 6
Falls das am heutigen Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone am 1. Januar
1973 nicht in Kraft getreten ist, werden im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich die Einfuhrzölle
und Abgaben gleicher Wirkung für die in den Artikeln 4 und 5 dieses Protokolls genannten
Waren am 1. April 1973 auf 95% des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Liste der in Artikel 4 dieses Protokolls angeführten Positionen
PROTOKOLL NR. 2
über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei verarbeiteten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt
Artikel 1
Für die in den Tabellen dieses Protokolls angeführten Waren steht das Abkommen folgenden
Maßnahmen nicht entgegen
— bei der Einfuhr, der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags zur
Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den in diesen Waren verarbeiteten Agrarerzeugnissen
oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen zum gleichen
Zweck;
— bei der Ausfuhr, der Anwendung von Maßnahmen zur Berücksichtigung derartiger Preisunterschiede.
Artikel 2
(1) Für die in den Tabellen dieses Protokolls angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze
a) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1. Januar 1972
tatsächlich angewendeten Zollsätze;
b) für Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich, falls das am heutigen
Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone am 1. Januar 1973 nicht
in Kraft getreten ist,
i) bezüglich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
— für Irland einerseits,
— für Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich bei den nicht unter das
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden
Waren andererseits,
die Zollsätze, die sich aus Artikel 47 der von der Konferenz zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten
„Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge"
ergeben; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig mitgeteilt,
ii) bezüglich der anderen Erzeugnisse, die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten
Zollsätze;
c) für Österreich die Zollsätze der diesem Protokoll beigefügten Tabelle II.
(2) Der Abstand zwischen den so bestimmten Ausgangszollsätzen und den am 1. Juli 1977 anwendbaren
Zollsätzen, so wie sie in den Tabellen dieses Protokolls angeführt sind, wird im Warenverkehr
zwischen Österreich und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
mit Inkrafttreten dieses Abkommens um 30% vermindert.
Falls das in Absatz 1 genannte Abkommen am 1. Januar 1973 nicht in Kraft getreten ist, gilt
folgendes
Im Warenverkehr zwischen Österreich und Irland wird dieser Abstand in zwei Stufen
vermindert, und zwar am 1. April 1973 um 20% und am 1. Januar 1974 um 10%.
Im Warenverkehr zwischen Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich einerseits
und Österreich andererseits wird dieser Abstand in diesem Falle bei Waren, die nicht unter das Übereinkommen
zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation fallen, in zwei Stufen vermindert,
und zwar am 1. April 1973 um 20% und am 1. Januar 1974 um 10%.
Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz, so wird
der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar 1974 um 30% vermindert.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens und vorbehaltlich der künftigen Anwendung
von Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten „Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge" durch die Gemeinschaft werden die Absätze 1
und 2 im Falle der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs
des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung
auf die vierte Dezimalstelle angewandt;
Für die in der Tabelle I dieses Protokolls angeführten Waren der Nrn. 19.03, 22.06 und 35.01 B
des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die oben vorgesehene
Zollsenkung bis zum 1. Juli 1973 aufschieben.
TABELLE I
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
TABELLE II
Österreich
PROTOKOLL Nr. 3
über die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
TITEL I
Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Zur Anwendung des Abkommens gelten
(1) als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft
erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter
Verwendung anderer als der unter Buchstabe
a genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße
be- oder verarbeitet worden sind. Dieser
Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen,
die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse
Österreichs sind;
(2) als Ursprungserzeugnisse Österreichs
a) Erzeugnisse, die vollständig in Österreich
erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Österreich unter Verwendung
anderer als der unter Buchstabe
a genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 3 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei
Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
sind.
Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen
vorläufig nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 2
Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a
und Absatz 2 Buchstabe a gelten als in der
Gemeinschaft oder in Österreich „vollständig erzeugt"
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem
Boden oder dem Meeresgrund gewonnen
worden sind;
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet
worden sind;
c) lebende Tiere, die dort geboren worden
oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen
wurden;
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden
Tieren gewonnen worden sind;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt
worden sind;
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere
aus der See von ihren Schiffen gewonnene
Erzeugnisse;
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
aus den unter Buchstabe f genannten
Erzeugnissen hergestellt worden
sind;
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind
und nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden können;
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
anfallen;
j) Waren, die dort ausschließlich aus den
unter den Buchstaben a bis i genannten
Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Artikel 3
(1) Zur Anwendung des Artikels 1 Buchstabe
b und Absatz 2 Buchstabe b gelten als
ausreichende Be- oder Verarbeitungen
a) die Be- oder Verarbeitung, die zur Folge
haben, daß die hergestellten Waren unter
eine andere Tarifnummer einzuordnen
sind, als sie für die verwendeten Erzeugnisse
gilt; ausgenommen sind jedoch die in
der Liste A angeführten Be- oder Verarbeitungen,
auf die die Sonderbestimmungen
für diese Liste Anwendung finden;
b) die in der Liste B aufgeführten Be- oder
Verarbeitungen.
Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern
gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern
des Brüsseler Zolltarifschemas zur
Einordnung der Waren in die Zolltarife.
(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine
Prozentsatzregel in der Liste A und in der
Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung
verwendbaren Erzeugnisse einschränkt, so darf
der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht
darauf, ob sie gemäß den in den beiden
Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen
infolge der Be- oder Verarbeitung oder der
Montage unter eine andere Tarifnummer fallen,
gegenüber dem Wert der hergestellten
Ware nicht den Wert übersteigen, der den
Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich
hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze,
falls sie verschieden hoch sind, entspricht.
(3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz
1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b
gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel
der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende
Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend,
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind,
die Ware während des Transports oder der
Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen,
Einlegen in Salzlake oder in Wasser
mit einem Zusatz von anderen Stoffen,
Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,
Einordnen, Sortieren (einschließlich des
Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen,
Teilen oder Zusammenstellen von
Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen,
Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln,
Befestigen auf Brettchen usw. sowie
alle anderen einfachen Behandlungen
zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringung von Warenmarken, Etiketten
oder gleichartigen Unterscheidungszeichen
auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere
Bestandteile der Mischung nicht den in
diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen
entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Österreichs
zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen
eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr
der unter den Buchstaben a bis f genannten
Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 4
(1) Wenn in den in Artikel 3 erwähnten
Listen A und B bestimmt ist, daß die in der
Gemeinschaft oder in Österreich hergstellten
Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten,
wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten
Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz
des Wertes der hergestellten Waren
nicht überschreitet, so sind für die Berechnung
dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde
zu legen
— einerseits
für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen
werden kann, der Zollwert zum Zeitpunkt
der Einfuhr;
für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs
der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse
im Gebiet des Vertragspartners gezahlte
Preis, in dem die Herstellung erfolgt;
— andererseits
der Preis der hergestellten Ware „ab
Werk", abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten
oder zu erstattenden internen
Abgaben.
(2) Als Zollwert gilt der Wert wie in dem am
15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten
Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt
worden ist.
Artikel 5
Bei der Beförderung von Ursprungserzeugnissen
Österreichs oder der Gemeinschaft, die
eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr
durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft
und Österreichs, gegebenenfalls auch mit
einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung
in diesen Gebieten erfolgen, wenn die
Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen
Gründen gerechtfertigt ist und die Waren
im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher
Überwachung geblieben, dort nicht in
den Handel oder freien Verkehr gelangt und
dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden
sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichtete Behandlung erfahren haben.
TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung
Artikel 6
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr
in die Gemeinschaft oder nach Österreich auf
Vorlage einer von den Zollbehörden Österreichs
oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten
Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 anzuwenden,
deren Muster im Anhang V dieses
Protokolls wiedergegeben ist.
Werden diese Waren jedoch als Postsendungen
(einschließlich Postpakete) befördert und enthalten
Sendungen ausschließlich Ursprungserzeugnisse,
deren Wert je Sendung eintausend Rechnungseinheiten
nicht überschreitet, so ist das
Abkommen auf diese Waren in Österreich oder
in der Gemeinschaft auf Vorlage eines Formblattes
A.OS. 2 anzuwenden, dessen Muster im
Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.
Artikel 7
Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf
schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem
dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.
Artikel 8
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei
der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,
von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates
erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers
gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt
oder sichergestellt ist.
Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
auch nach Ausfuhr der Waren, auf
die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie
infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens
oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht
erteilt worden ist. In diesem Fall sind auf der
Bescheinigung die Umstände, unter denen sie
erteilt worden ist, besonders zu vermerken.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt
werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung
der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung
dienen soll.
(2) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates
mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 9
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb
einer Frist von vier Monaten nach Erteilung
durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates der
Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden,
bei der die Waren gestellt werden.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den
Zollbehörden des Einfuhrstaates nach Ablauf
der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt
werden, können zur Anwendung der
Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn
die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt
oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
des Einfuhrstaates die Bescheinigung
annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf
der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden
von den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach
den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
Artikel 10
Die Warenverkehrsbescheinigung ist auf dem
Formblatt auszustellen, dessen Muster im Anhang
V wiedergegeben ist. Sie ist in einer der
Sprachen abzufassen, in denen das Abkommen
verfaßt ist, und muß den internen Rechtsvorschriften
des Ausfuhrstaates entsprechen. Wird
sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit
Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
erfolgen.
Die Bescheinigung hat das Format 210 X
297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses
ist mit einem grünen guillochierten Überdruck
zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar
wird.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Österreich können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen
vorbehalten oder ihn
Druckereien überlassen, die sie hiezu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung
auf die Ermächtigung hingewiesen
werden. Jede Bescheinigung muß den
Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen
der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
Kennzeichnung eine Seriennummer.
Artikel 11
Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden nach den dort
geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Diese Zollbehörden können eine Übersetzung
verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß
die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung
des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,
daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abkommens erfüllen.
Artikel 12
Das Formblatt A.OS. 2 ist vom Ausführer
auszufüllen. Es ist in einer der Sprachen
abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt ist,
und muß den internen Rechtsvorschriften des
Ausfuhrstaates entsprechen. Wird es handschriftlich
ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Das Formblatt A.OS. 2 besteht aus zwei Teilstücken
im Format von je 210X148 mm. Es ist
weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit
einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g
zu verwenden.
Das Formblatt A.OS. 2 kann maschinell perforiert
sein, damit sowohl die beiden Teilstücke
als auch der Teil des Formblattes abgetrennt
werden können, der auf die Sendung aufzukleben
ist. Die Rückseite dieses Teils kann gummiert
sein.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Österreich können sich den Druck des Formblattes
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,
die sie hierzu ermächtigt haben. Im
letzteren Falle muß auf jedem Formblatt auf
diese Ermächtigung hingewiesen werden. Die
Formblätter müssen den Namen und die Anschrift
oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine
Seriennummer.
Artikel 13
Für jede Postsendung ist ein Formblatt
A.OS. 2 auszustellen. Nach Ausfüllung und
Unterzeichnung der beiden Teilstücke des Formblatts
legt der Ausführer seine Erklärung (Teilstück
1) dem Paket bei und klebt das Etikett des
Teilstücks 2 des Formblatts A.OS. 2 auf die
Verpackung der Sendung.
Diese Bestimmungen befreien die Ausführer
nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch
Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Formalitäten.
Artikel 14
Sofern kein Verdacht auf Mißbrauch vorliegt,
gewähren die Zollbehörden des Mitgliedstaats
oder Österreichs für Waren, die in einem mit dem
Etikett A.OS. 2 versehenen Packstück enthalten
sind, die Vergünstigungen des Abkommens.
Zur Vornahme von Stichproben oder bei Zweifeln
an der Ordnungsmäßigkeit der Einfuhr
können die Zollbehörden des Mitgliedstaats oder
Österreichs bei den Zollbehörden Österreichs
oder des Mitgliedstaats eine nachträgliche Überprüfung
beantragen, indem sie ihnen zu diesem
Zweck das in dem Packstück enthaltene Teilstück
1 des Formblattes A.OS. 2 übersenden; sie
können die Anwendung des Abkommens aussetzen,
bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt.
Dem Einführer wird in diesem Fall trotzdem
die Freigabe der Waren vorbehaltlich der
für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen
angeboten.
Artikel 15
(1) Die Gemeinschaft und Österreich wenden
das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung
oder Ausfüllung eines Formblatts
A.OS. 2 auf Waren an, die in Kleinsendungen
an Privatpersonen verschickt werden oder die
sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden,
sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine
geschäftlichen Erwägungen zugrunde liegen, und
wenn angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen
für die Anwendung des Abkommens
entsprechen, und wenn an der Richtigkeit dieser
Erklärung kein Zweifel besteht.
(2) Als Einfuhren, denen keine geschäftliche Erwägungen
zugrunde liegen, gelten solche, die
gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus
Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder
Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder
zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt
sind, wobei diese Waren weder durch ihre
Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten
lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen
Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert
der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten
und bei den im persönlichen Gepäck
von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten.
(3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem
Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung
der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien
im Gemischten Ausschuß in Verbindung,
um den Goldwert der Rechnungseinheit
neu festzulegen.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft
oder aus Österreich zu einer Ausstellung in ein
anderes Land versandt und nach der Ausstellung
zur Einfuhr nach Österreich oder in die Gemeinschaft
verkauft, so ist das Abkommen bei der
Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die in
diesem Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
oder Österreichs anerkannt zu werden,
und sofern den zuständigen Zollbehörden
nachgewiesen wird
a) daß ein Ausführer diese Waren aus dem
Gebiet der Gemeinschaft oder Österreichs
in das Land der Ausstellung gesandt und
dort ausgestellt hat;
b) daß dieser Ausführer die Waren einem
Empfänger in Österreich oder in der Gemeinschaft
verkauft oder überlassen hat;
c) daß die Waren während der Ausstellung
oder unmittelbar danach in dem Zustand
nach Österreich oder in die Gemeinschaft
versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung
gesandt wurden;
d) daß die Waren von dem Zeitpunkt ab,
an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung
auf dieser Ausstellung verwendet worden
sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
unter den üblichen Voraussetzungen
vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung
und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher
schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit
der Waren und die Umstände verlangt werden,
unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen
und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller,
industrieller, landwirtschaftlicher oder
handwerklicher Art, bei denen die Waren unter
Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind
Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den
Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 17
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen
dieses Titels zu gewährleisten, leisten
die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Österreich einander durch ihre Zollverwaltungen
Verwaltungshilfe bei der Überprüfung der
Warenverkehrsbescheinigungen und der von den
Ausführern auf Formblatt A.OS. 2 abgegebenen
Erklärungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit.
Der Gemischte Ausschuß ist befugt, die
erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
in der Gemeinschaft und in Österreich rechtzeitig
angewandt werden können.
Artikel 18
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um eine
Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, aufgrund
deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung
fallen kann.
TITEL III
Schlußbestimmungen
Artikel 19
Die Gemeinschaft und Österreich treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen
gemäß Artikel 11 dieses
Protokolls vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens
an vorgelegt werden können.
Artikel 20
Österreich und die Gemeinschaft treffen jeweils
für ihren Bereich die zur Durchführung
dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 21
Die Erläuterungen, die Listen A, B und C
und das Muster der Warenverkehrsbescheinigung
A.OS. 1 und des Formblatts A.OS. 2 sind Bestandteil
dieses Protokolls.
Artikel 22
Auf Waren, die bei Inkrafttreten des Abkommens
entweder unterwegs sind oder in der Gemeinschaft
oder in Österreich unter die Regelung
für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager-
oder die Freizonenregelung fallen, kann
das Abkommen angewandt werden, wenn sie
den Bestimmungen des Titels I entsprechen und
wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb
von 4 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine nachträglich von den zuständigen
Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung
sowie Unterlagen über die
Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Artikel 23
(1) Vom 1. Januar bis 31. März 1973 gelten
die bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens weiterhin
für Waren, die nach Österreich oder nach
Dänemark, Norwegen oder in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden, sofern die Waren
den am 1. Januar 1973 für den Warenverkehr
zwischen Österreich und diesen drei Staaten geltenden
Ursprungsregeln entsprechen.
(2) Österreich und die Gemeinschaft können
jeweils Übergangsmaßnahmen treffen, damit die
in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten
Zölle nicht für den Wert erhoben werden,
welcher dem solcher Ursprungserzeugnisse Österreichs
beziehungsweise der Gemeinschaft entspricht,
die zur Herstellung anderer, die Voraussetzungen
dieses Protokolls erfüllender Waren
verarbeitet wurden, welche anschließend nach
Österreich oder in die Gemeinschaft eingeführt
werden.
Artikel 24
Der Gemischte Ausschuß kann beschließen,
Artikel 3 Absatz 3 des Titels I, die Bestimmungen
des Titels IL Artikel 23 des Titels III sowie die
Bestimmungen der Anhänge I, II, III, V und VI
dieses Protokolls zu ändern. Er ist insbesondere
befugt, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anpassung
der genannten Bestimmungen an die
Erfordernisse bestimmter Waren oder bestimmter
Beförderungsmittel notwendig sind.
ANHANG I
ERLÄUTERUNGEN
Anmerkung 1 — zu Artikel 1
Die Begriffe „die Gemeinschaft" oder „Österreich"
umfassen auch die Hoheitsgewässer der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. Österreichs.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich
der „Fabrikschiffe", auf denen die
durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets
des Staates, zu dem sie gehören, wenn
sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen
erfüllen.
Anmerkung 2 — zu Artikel 1
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis
der Gemeinschaft oder Österreichs
ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe,
Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge,
die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden,
ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 3 — zu Artikel 1
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen
Waren werden als ein Ganzes angesehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen
für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich
sind und unabhängig von ihrer Verwendung als
Umschließung einen dauernden, selbständigen
Gebrauchswert haben.
Anmerkung 4 — zu Artikel 2 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe
— die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
oder in Österreich im Schiffsregister
eingetragen oder dort angemeldet sind;
— die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft
oder Österreichs führen;
— die mindestens zur Hälfte Eigentum von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft oder Österreichs sind oder
Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung
im Gebiet eines dieser Staaten
liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer,
der Vorsitzende des Vorstands
oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl
der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
oder Österreichs sind, wenn sich
außerdem bei Personengesellschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mindestens die Hälfte des Kapitals in der
Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-
rechtlichen Körperschaften oder von
Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
— deren Schiffsführung ausschließlich aus
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft oder Österreichs besteht;
— deren Besatzung zu wenigstens 75% aus
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft oder Österreichs besteht.
Anmerkung 5 — zu Artikel 4
Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem
Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen
die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt
worden ist.
Anmerkung 6 — zu Artikel 8
Gilt eine Warenverkehrsbescheinigung für
Waren, die vorher aus der Gemeinschaft oder
aus Österreich eingeführt worden sind und die
in dem gleichen Zustand wieder ausgeführt werden,
so muß auf den neuen, durch den wiederausführenden
Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
der Staat angegeben werden, in
dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt
worden ist.
Anmerkung 7 — zu Artikel 13
Nach Ausfüllen des Formblatts A.OS. 2 bringt
der Ausführer den Vermerk „A.OS. 2" und die
Seriennummer des verwendeten Formblatts entweder
auf dem grünen Etikett nach Muster C 1
oder im Feld „Bemerkungen" der Zollerklärungen
an.
Anmerkung 8 — zu Artikel 23
Unter den „bestehenden Zolltarifbestimmungen"
sind die Einfuhrzollsätze und die Abgaben
zollgleicher Wirkung zu verstehen, die in Dänemark,
Norwegen oder dem Vereinigten Königreich
oder in Österreich am 1. Januar 1973
auf die Waren erhoben werden, die unter die
zu diesem Zeitpunkt im Warenverkehr zwischen
Österreich und diesen drei Staaten geltenden
Ursprungsregeln fallen.
ANHANG II
ANHANG IV
LISTE C
Liste der nicht unter dieses Protokoll fallenden Waren
ANHANG V
ANHANG VI
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. September 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
i. V. Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Notifikation Österreichs gemäß Artikel 31 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des vorliegenden
Abkommens ist am 28. September 1972 erfolgt.