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357_1972 AT

357. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft samt Anhang und Protokolle Nr. 1 bis 3 samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft samt Anhang und Protokolle Nr. 1 bis 3 samt Anhängen

Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Artikel 8 Absatz 1, Artikel

11 Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3 lit. a dritter Unterabsatz, Artikel

23 Absatz 3 lit. b erster Satz und Artikel 25 Absatz 1 dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen

enthalten, samt Anhang sowie den Protokollen Nummer 1, 2 und 3, dessen Artikel 17 Absatz

2 und Artikel 24 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhängen, welches also

lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

IN DEM FESTEN WILLEN, die bestehenden

Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zu festigen und auszuweiten.

IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich

am heutigen Tage ein Abkommen unterzeichnet

haben, das darauf abzielt, die Hemmnisse

in den wesentlichen Teilen ihres Warenaustausches

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

betreffend die Errichtung von Freihandelszonen

schrittweise abzubauen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist,

für die Zeit bis zum Inkrafttreten jenes Abkommens

durch ein Interimsabkommen umgehend

geeignete Bestimmungen in Kraft zu

setzen,

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung der

vorgenannten Ziele und in der Erwägung, daß

keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens

dahingehend ausgelegt werden kann, daß

sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen

aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

das vorliegende Abkommen zu schließen

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Erzeugnisse mit

Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und in der Republik Österreich,

i) die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler

Zolltarifschemas fallen, mit Ausnahme

der im Anhang angeführten Waren;

ii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden,

unter Berücksichtigung der dort getroffenen

Sonderregelungen.

Artikel 2

(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft

und Österreich werden keine neuen Einfuhrzölle

und keine neuen Abgaben mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.

(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle werden auf 70%

des Ausgangssatzes herabgesetzt.

Artikel 3

Die Bestimmungen über die Senkung der Einfuhrzölle

gelten auch für die Finanzzölle.

Die Vertragsparteien können einen Finanzzoll

oder den Finanzanteil eines Zolles durch eine

inländische Abgabe ersetzen.

Artikel 4

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von

dem die in Artikel 2 und in Protokoll Nr. 1

vorgesehenen Zöllsenkungen vorgenommen werden,

der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte

Zollsatz.

(2) Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen

durchgeführt, die sich aus den aufgrund

der Genfer Handelskonferenz (1964—1967) geschlossenen

Zollabkommen ergeben, so treten

die derart gesenkten Zölle an die Stelle der in

Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.

(3) Die gemäß Artikel 2 und Protokoll Nr. 1

errechneten gesenkten Zollsätze werden unter

Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste

Dezimalstelle angewandt.

Artikel 5

Werden auf Erzeugnisse einer Vertragspartei,

die für die andere Vertragspartei bestimmt sind,

Ausfuhrzölle erhoben, so dürfen diese nicht

höher sein als die Zölle, die auf die für den

meistbegünstigten Drittstaat bestimmten Erzeugnisse

erhoben werden.

Artikel 6

Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren

die Zollregelung und die Modalitäten fest.

Artikel 7

Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche

Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung

und die Modalitäten fest.

Artikel 8

(1) Führt eine Vertragspartei eine besondere

Regelung zur Durchführung ihrer Agrarpolitik

ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so

kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse

die sich aus diesem Abkommen ergebende

Regelung anpassen.

(2) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende

Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen

der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien

können hierzu in dem in Artikel 25

vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen

durchführen.

Artikel 9

Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln

fest.

Artikel 10

Die Vertragsparteien führen untereinander

keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen

oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein und verschärfen

nicht die bestehenden mengenmäßigen

Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 11

(1) Die Gemeinschaft behalt sich vor, die Regelung

für Erdölerzeugnisse der Nrn. 27.10, 27.11,

27.12, ex 27.13 (Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus.

bituminösen Mineralien, paraffinische Rückstände)

und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas

bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung

des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse,

bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen

Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse

oder bei Einführung einer gemeinsamen

Energiepolitik zu ändern.

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den

Interessen Österreichs in angemessener Weise

Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten

Ausschuß, der nach Artikel 27 zusammentritt.

(2) Österreich behält sich vor, entsprechend vorzugehen,

falls für Österreich vergleichbare Situationen

auftreten.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden

die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen anwendbaren

außertariflichen Regelungen von

diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit,

unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik

die harmonische Entwicklung des Handels

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die

dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu

fördern.

(2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und

des Gesundheits- und Pflanzenschutzes wenden

die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender

Weise an und treffen keine

neuen Maßnahmen, die den Warenverkehr unangemessen

behindern.

(3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 27

die Schwierigkeiten, die im Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen auftreten könnten, und

bemühen sich um Lösungen für diese Schwierigkeiten.

Artikel 13

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder

Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen

oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,

soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,

insbesondere der Bestimmungen über die

Ursprungsregeln, bewirken.

Artikel 14

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen

oder Praktiken interner steuerlicher Art an,

die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche

Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei

und gleichartiger Ursprungserzeugnisse

der anderen Vertragspartei bewirken.

Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei

ausgeführt werden, darf keine Erstattung

für inländische Abgaben gewährt werden, die

höher ist als die auf diese Waren unmittelbar

oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 15

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen

und die Überweisung dieser Beträge in

den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der

Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Österreich

sind keinen Beschränkungen unterworfen.

Die Vertragsparteien wenden keine devisen-

oder verwaltungsrechtlichen Beschränkungen betreffend

die Gewährung, Rückzahlung und Annahme

von kurz- und mittelfristigen Krediten

in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an

denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Artikel 16

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-

und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen

Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz

der Gesundheit und des Lebens von Menschen

und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen

Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem

oder archäologischem Wert oder des gewerblichen

und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt

sind; ebensowenig hindert es Regelungen

betreffend Gold und Silber. Diese Verbote oder

Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel

zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte

Beschränkung des Handels zwischen den

Vertragsparteien darstellen.

Artikel 17

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei

in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für erforderlich erachtet, um die

Preisgabe von Auskünften zu verhindern,

die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen

widerspricht;

b) die den Handel mit Waffen, Munition und

Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken

unerläßliche Forschung, Entwicklung

oder Produktion betreffen, sofern

diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen

hinsichtlich der nicht eigens für

militärische Zwecke bestimmten Waren

nicht beeinträchtigen;

c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender

internationaler Spannungen für

ihre eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller

Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele

dieses Abkommens gefährden können.

(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner

oder besonderer Art zur Erfüllung der

Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die

andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus

diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie

gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen

und Verfahren geeignete Maßnahmen

treffen.

Artikel 19

(1) Mit dem reibungslosen Funktionieren dieses

Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den

Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und

Österreich beeinträchtigen können,

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

zwischen Unternehmen, die

eine Verhinderung, Einschränkung oder

Verfälschung des Wettbewerbes bezüglich

der Produktion und des Warenverkehrs

bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden

Stellung auf dem gesamten

Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem

wesentlichen Teil desselben durch ein oder

mehrere Unternehmen;

iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb

durch Begünstigung bestimmter Unternehmen

oder Produktionszweige verfälscht

oder zu verfälschen droht.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar

ist, so kann sie gemäß den im Artikel 23 festgelegten

Voraussetzungen und Verfahren geeignete

Maßnahmen treffen.

Artikel 20

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten

Ware einen Produktionszweig im Gebiet

einer Vertragspartei erheblich schädigt oder

zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung

zurückzuführen ist

— auf die in diesem Abkommen vorgesehene

Herabsetzung der Zölle und Abgaben

gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet

der einführenden Vertragspartei

— und auf die Tatsache, daß die von der

ausführenden Vertragspartei erhobenen

Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf

die Einfuhren von zur Herstellung der

betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen

oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger

sind als die entsprechenden Zölle und

Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei

erhoben werden,

so kann die betroffene Vertragspartei gemäß den

in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und

Verfahren geeignete, Maßnahmen treffen.

Artikel 21

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen

zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken

fest, so kann sie gemäß den in Artikel 23

festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im

Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Durchführung von Artikel VI des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete

Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 22

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig

oder bei Schwierigkeiten, die regional zu

einer schwerwiegenden Verschlechterung der

wirtschaftlichen Lage führen können, kann die

betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel

23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren

geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 23

(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von

Waren, die die in den Artikeln 20 und 22

genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein

Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen

über die Entwicklung der Handelsströme

zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei

mit.

(2) In den Fällen der Artikel 18 bis 22 stellt

die betroffene Vertragspartei noch vor Ergreifen

der darin vorgesehenen Maßnahmen, in den

Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie

möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen

Angaben zur Verfügung, um eine

gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf

eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung

zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,

die das Funktionieren dieses Abkommens am

wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich

dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind

dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst

baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes

a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei

den Gemischten Ausschuß befassen, wenn

ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit

dem reibungslosen Funktionieren dieses Abkommens

im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 unvereinbar

ist.

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur

Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen

die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß

alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die

erforderliche Hilfe.

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb

der im Gemischen Ausschuß festgesetzten Frist

die beanstandeten Praktiken nicht abgestellt oder

kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung

des Gemischten Ausschusses in diesem keine

Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei

die von ihr für erforderlich erachteten

Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den

genannten Praktiken entstehenden ernsten

Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere

die Zollzugeständnisse zurückziehen.

b) Bezüglich des Artikels 20 werden die Schwierigkeiten,

die sich aus der dort beschriebenen

Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur

Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen

Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende

Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen

nach der Notifizierung keinen Beschluß zur

Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist

die einführende Vertragspartei berechtigt, auf

die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu

erheben.

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe

wird die Inzidenz der für die verarbeiteten

Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten

Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden

Ware zugrunde gelegt.

c) Bezüglich des Artikels 21 findet im Gemischten

Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die

betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen

trifft.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die

ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen,

eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende

Vertragspartei in den Fällen der Artikel

20, 21 und 22 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen,

die eine unmittelbare und sofortige

Auswirkung auf den Warenverkehr haben, unverzüglich

die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen

Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 24

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden

Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem

oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

oder in Österreich kann die betroffene Vertragspartei

die erforderlichen Schutzmaßnahmen

treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die

andere Vertragspartei.

Artikel 25

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,

der mit der Durchführung dieses Abkommens

beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße

Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er

Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in

diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die

Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach

ihren eigenen Bestimmungen durch.

(2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens

tauschen die Vertragsparteien Informationen

aus und beraten sich auf Antrag einer

Vertragspartei im Gemischten Ausschuß.

(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern

der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern

Österreichs andererseits.

(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im

gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 27

(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird

von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe

der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens

einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten

zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens

dieses Abkommens zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei

nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,

sooft dies erforderlich ist.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung

von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der

Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 28

Der Anhang und die Protokolle, die diesem

Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des

Abkommens.

Artikel 29

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

durch Notifizierung an die andere Vertragspartei

kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate

nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer

Kraft.

Artikel 30

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in

denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe

dieses Vertrages anwendbar ist, und für das

Gebiet der Republik Österreich.

Artikel 31

(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften

abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer

und niederländischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung

durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen

Verfahren.

Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der zu diesem

Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert

haben.

(2) Dieses Abkommen — ausgenommen sein

Protokoll Nr. 3 — tritt mit dem Inkrafttreten

des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über

die Errichtung einer Freihandelszone außer Kraft.

Das Protokoll Nr. 3 dieses Abkommens tritt

mit der Anwendung des Protokolls Nr. 3 des

vorgenannten Abkommens außer Kraft.

Falls das vorgenannte Abkommen am

1. Januar 1974 nicht in Kraft getreten ist, so

ist das vorliegende Abkommen ab 1. Juli 1974

nicht mehr anwendbar.

(3) Falls das vorgenannte Abkommen am

1. Januar 1973 nicht in Kraft getreten ist,

— werden im Warenverkehr zwischen Irland

und Österreich die Einfuhrzölle und die

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle

am 1. April 1973 auf 80% und

am 1. Januar 1974 auf 70% des Ausgangssatzes

gesenkt;

— werden vorbehaltlich der künftigen Anwendung

von Artikel 39 Absatz 5 der von

der Konferenz zwischen den Europäischen

Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark,

Irland, dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland erstellten und

festgelegten „Akte über die Beitritsbedingungen

und die Anpassungen der Verträge"

durch die Gemeinschaft Artikel 2 und das

Protokoll Nr. 1 im Falle der spezifischen

Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten

Zölle des irischen Zolltarifs unter

Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte

Dezimalstelle angewendet;

— können Dänemark, Irland, Norwegen und

das Vereinigte Königreich im Falle einer

Anwendung von Artikel 38 der „Akte über

die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen

der Verträge", die von der Konferenz

zwischen den Europäischen Gemeinschaften

und dem Königreich Dänemark, Irland,

dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten

Königreich Großbritannien und

Nordirland erstellt und festgelegt wurde,

einen Finanzzoll oder den Finanzanteil

eines solchen Zolls beibehalten.

Artikel 32

Die Bestimmungen dieses Abkommens greifen

nicht den Bestimmungen des am heutigen Tage

unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone

vor.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Staribacher m. p.

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Schmelzer m. p.

Deniau m. p.

Wellenstein m. p.

ANHANG

Liste der in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Erzeugnisse

PROTOKOLL NR. 1

über die Regelung für bestimmte Waren

ABSCHNITT A

Regelung für die Einfuhr bestimmter österreichischer Ursprungserzeugnisse in die

Gemeinschaft

Artikel 1

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs

mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz

oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen

Bindemitteln hergestellt) werden wie folgt abgebaut

Artikel 2

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95% des

Ausgangszollsatzes gesenkt.

(2) Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um

Artikel 3

Falls das am heutigen Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone am 1. Januar

1973 nicht in Kraft getreten ist, werden im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich die Einfuhrzölle

und Abgaben gleicher Wirkung für die in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genannten

Waren am 1. April 1973 auf 95% des Ausgangssatzes gesenkt.

ABSCHNITT B

Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Österreich

Artikel 4

Die österreichischen Einfuhrzölle für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Österreichischen

Zolltarifs — mit Ausnahme der im Anhang angeführten Tarifnummern —, werden auf 95% des

Ausgangszollsatzes gesenkt.

Artikel 5

(1) Die österreichischen Einfuhrzölle für die in Absatz 2 genannten Waren werden auf 95% des

Ausgangszollsatzes gesenkt.

(2) Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich um

Artikel 6

Falls das am heutigen Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone am 1. Januar

1973 nicht in Kraft getreten ist, werden im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich die Einfuhrzölle

und Abgaben gleicher Wirkung für die in den Artikeln 4 und 5 dieses Protokolls genannten

Waren am 1. April 1973 auf 95% des Ausgangszollsatzes gesenkt.

Liste der in Artikel 4 dieses Protokolls angeführten Positionen

PROTOKOLL NR. 2

über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei verarbeiteten

landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt

Artikel 1

Für die in den Tabellen dieses Protokolls angeführten Waren steht das Abkommen folgenden

Maßnahmen nicht entgegen

— bei der Einfuhr, der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags zur

Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den in diesen Waren verarbeiteten Agrarerzeugnissen

oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen zum gleichen

Zweck;

— bei der Ausfuhr, der Anwendung von Maßnahmen zur Berücksichtigung derartiger Preisunterschiede.

Artikel 2

(1) Für die in den Tabellen dieses Protokolls angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze

a) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1. Januar 1972

tatsächlich angewendeten Zollsätze;

b) für Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich, falls das am heutigen

Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich über die Errichtung einer Freihandelszone am 1. Januar 1973 nicht

in Kraft getreten ist,

i) bezüglich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren

— für Irland einerseits,

— für Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich bei den nicht unter das

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden

Waren andererseits,

die Zollsätze, die sich aus Artikel 47 der von der Konferenz zwischen den Europäischen

Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten

„Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge"

ergeben; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig mitgeteilt,

ii) bezüglich der anderen Erzeugnisse, die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten

Zollsätze;

c) für Österreich die Zollsätze der diesem Protokoll beigefügten Tabelle II.

(2) Der Abstand zwischen den so bestimmten Ausgangszollsätzen und den am 1. Juli 1977 anwendbaren

Zollsätzen, so wie sie in den Tabellen dieses Protokolls angeführt sind, wird im Warenverkehr

zwischen Österreich und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

mit Inkrafttreten dieses Abkommens um 30% vermindert.

Falls das in Absatz 1 genannte Abkommen am 1. Januar 1973 nicht in Kraft getreten ist, gilt

folgendes

Im Warenverkehr zwischen Österreich und Irland wird dieser Abstand in zwei Stufen

vermindert, und zwar am 1. April 1973 um 20% und am 1. Januar 1974 um 10%.

Im Warenverkehr zwischen Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich einerseits

und Österreich andererseits wird dieser Abstand in diesem Falle bei Waren, die nicht unter das Übereinkommen

zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation fallen, in zwei Stufen vermindert,

und zwar am 1. April 1973 um 20% und am 1. Januar 1974 um 10%.

Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz, so wird

der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar 1974 um 30% vermindert.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens und vorbehaltlich der künftigen Anwendung

von Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften

und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten

Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten „Akte über die Beitrittsbedingungen

und die Anpassungen der Verträge" durch die Gemeinschaft werden die Absätze 1

und 2 im Falle der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs

des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung

auf die vierte Dezimalstelle angewandt;

Für die in der Tabelle I dieses Protokolls angeführten Waren der Nrn. 19.03, 22.06 und 35.01 B

des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die oben vorgesehene

Zollsenkung bis zum 1. Juli 1973 aufschieben.

TABELLE I

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

TABELLE II

Österreich

PROTOKOLL Nr. 3

über die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse

mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der

Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse"

Artikel 1

Zur Anwendung des Abkommens gelten

(1) als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft

erzeugt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter

Verwendung anderer als der unter Buchstabe

a genannten Erzeugnisse hergestellt

worden sind, wenn diese Erzeugnisse im

Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße

be- oder verarbeitet worden sind. Dieser

Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen,

die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse

Österreichs sind;

(2) als Ursprungserzeugnisse Österreichs

a) Erzeugnisse, die vollständig in Österreich

erzeugt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Österreich unter Verwendung

anderer als der unter Buchstabe

a genannten Erzeugnisse hergestellt

worden sind, wenn diese Erzeugnisse im

Sinne des Artikels 3 in ausreichendem

Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei

Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

sind.

Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen

vorläufig nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 2

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a

und Absatz 2 Buchstabe a gelten als in der

Gemeinschaft oder in Österreich „vollständig erzeugt"

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem

Boden oder dem Meeresgrund gewonnen

worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet

worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren worden

oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen

wurden;

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden

Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt

worden sind;

f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere

aus der See von ihren Schiffen gewonnene

Erzeugnisse;

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich

aus den unter Buchstabe f genannten

Erzeugnissen hergestellt worden

sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind

und nur zur Gewinnung von Rohstoffen

verwendet werden können;

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit

anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich aus den

unter den Buchstaben a bis i genannten

Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Artikel 3

(1) Zur Anwendung des Artikels 1 Buchstabe

b und Absatz 2 Buchstabe b gelten als

ausreichende Be- oder Verarbeitungen

a) die Be- oder Verarbeitung, die zur Folge

haben, daß die hergestellten Waren unter

eine andere Tarifnummer einzuordnen

sind, als sie für die verwendeten Erzeugnisse

gilt; ausgenommen sind jedoch die in

der Liste A angeführten Be- oder Verarbeitungen,

auf die die Sonderbestimmungen

für diese Liste Anwendung finden;

b) die in der Liste B aufgeführten Be- oder

Verarbeitungen.

Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern

gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern

des Brüsseler Zolltarifschemas zur

Einordnung der Waren in die Zolltarife.

(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine

Prozentsatzregel in der Liste A und in der

Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung

verwendbaren Erzeugnisse einschränkt, so darf

der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht

darauf, ob sie gemäß den in den beiden

Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen

infolge der Be- oder Verarbeitung oder der

Montage unter eine andere Tarifnummer fallen,

gegenüber dem Wert der hergestellten

Ware nicht den Wert übersteigen, der den

Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich

hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze,

falls sie verschieden hoch sind, entspricht.

(3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz

1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b

gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel

der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende

Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend,

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

zu verleihen

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind,

die Ware während des Transports oder der

Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen,

Einlegen in Salzlake oder in Wasser

mit einem Zusatz von anderen Stoffen,

Entfernen verdorbener Teile und ähnliche

Behandlungen;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,

Einordnen, Sortieren (einschließlich des

Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),

Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen,

Teilen oder Zusammenstellen von

Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen,

Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln,

Befestigen auf Brettchen usw. sowie

alle anderen einfachen Behandlungen

zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringung von Warenmarken, Etiketten

oder gleichartigen Unterscheidungszeichen

auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener

Arten, wenn ein oder mehrere

Bestandteile der Mischung nicht den in

diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen

entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft oder Österreichs

zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen

eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr

der unter den Buchstaben a bis f genannten

Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 4

(1) Wenn in den in Artikel 3 erwähnten

Listen A und B bestimmt ist, daß die in der

Gemeinschaft oder in Österreich hergstellten

Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten,

wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten

Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz

des Wertes der hergestellten Waren

nicht überschreitet, so sind für die Berechnung

dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde

zu legen

— einerseits

für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen

werden kann, der Zollwert zum Zeitpunkt

der Einfuhr;

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs

der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse

im Gebiet des Vertragspartners gezahlte

Preis, in dem die Herstellung erfolgt;

— andererseits

der Preis der hergestellten Ware „ab

Werk", abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten

oder zu erstattenden internen

Abgaben.

(2) Als Zollwert gilt der Wert wie in dem am

15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten

Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt

worden ist.

Artikel 5

Bei der Beförderung von Ursprungserzeugnissen

Österreichs oder der Gemeinschaft, die

eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr

durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft

und Österreichs, gegebenenfalls auch mit

einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung

in diesen Gebieten erfolgen, wenn die

Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen

Gründen gerechtfertigt ist und die Waren

im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher

Überwachung geblieben, dort nicht in

den Handel oder freien Verkehr gelangt und

dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden

sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands

gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung

Artikel 6

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses

Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr

in die Gemeinschaft oder nach Österreich auf

Vorlage einer von den Zollbehörden Österreichs

oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten

Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 anzuwenden,

deren Muster im Anhang V dieses

Protokolls wiedergegeben ist.

Werden diese Waren jedoch als Postsendungen

(einschließlich Postpakete) befördert und enthalten

Sendungen ausschließlich Ursprungserzeugnisse,

deren Wert je Sendung eintausend Rechnungseinheiten

nicht überschreitet, so ist das

Abkommen auf diese Waren in Österreich oder

in der Gemeinschaft auf Vorlage eines Formblattes

A.OS. 2 anzuwenden, dessen Muster im

Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.

Artikel 7

Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf

schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem

dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.

Artikel 8

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei

der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,

von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates

erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers

gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt

oder sichergestellt ist.

Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung

auch nach Ausfuhr der Waren, auf

die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie

infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens

oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht

erteilt worden ist. In diesem Fall sind auf der

Bescheinigung die Umstände, unter denen sie

erteilt worden ist, besonders zu vermerken.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt

werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung

der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung

dienen soll.

(2) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen

sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates

mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 9

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb

einer Frist von vier Monaten nach Erteilung

durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates der

Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden,

bei der die Waren gestellt werden.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den

Zollbehörden des Einfuhrstaates nach Ablauf

der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt

werden, können zur Anwendung der

Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn

die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt

oder außerordentlicher Umstände ist.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden

des Einfuhrstaates die Bescheinigung

annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf

der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden

von den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach

den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

Artikel 10

Die Warenverkehrsbescheinigung ist auf dem

Formblatt auszustellen, dessen Muster im Anhang

V wiedergegeben ist. Sie ist in einer der

Sprachen abzufassen, in denen das Abkommen

verfaßt ist, und muß den internen Rechtsvorschriften

des Ausfuhrstaates entsprechen. Wird

sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit

Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift

erfolgen.

Die Bescheinigung hat das Format 210 X

297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht

von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses

ist mit einem grünen guillochierten Überdruck

zu versehen, auf dem jede mechanisch oder

chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar

wird.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und

Österreich können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen

vorbehalten oder ihn

Druckereien überlassen, die sie hiezu ermächtigt

haben. Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung

auf die Ermächtigung hingewiesen

werden. Jede Bescheinigung muß den

Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen

der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur

Kennzeichnung eine Seriennummer.

Artikel 11

Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung

den Zollbehörden nach den dort

geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Diese Zollbehörden können eine Übersetzung

verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß

die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung

des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,

daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abkommens erfüllen.

Artikel 12

Das Formblatt A.OS. 2 ist vom Ausführer

auszufüllen. Es ist in einer der Sprachen

abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt ist,

und muß den internen Rechtsvorschriften des

Ausfuhrstaates entsprechen. Wird es handschriftlich

ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder

Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Das Formblatt A.OS. 2 besteht aus zwei Teilstücken

im Format von je 210X148 mm. Es ist

weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit

einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g

zu verwenden.

Das Formblatt A.OS. 2 kann maschinell perforiert

sein, damit sowohl die beiden Teilstücke

als auch der Teil des Formblattes abgetrennt

werden können, der auf die Sendung aufzukleben

ist. Die Rückseite dieses Teils kann gummiert

sein.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und

Österreich können sich den Druck des Formblattes

vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,

die sie hierzu ermächtigt haben. Im

letzteren Falle muß auf jedem Formblatt auf

diese Ermächtigung hingewiesen werden. Die

Formblätter müssen den Namen und die Anschrift

oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine

Seriennummer.

Artikel 13

Für jede Postsendung ist ein Formblatt

A.OS. 2 auszustellen. Nach Ausfüllung und

Unterzeichnung der beiden Teilstücke des Formblatts

legt der Ausführer seine Erklärung (Teilstück

1) dem Paket bei und klebt das Etikett des

Teilstücks 2 des Formblatts A.OS. 2 auf die

Verpackung der Sendung.

Diese Bestimmungen befreien die Ausführer

nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch

Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Formalitäten.

Artikel 14

Sofern kein Verdacht auf Mißbrauch vorliegt,

gewähren die Zollbehörden des Mitgliedstaats

oder Österreichs für Waren, die in einem mit dem

Etikett A.OS. 2 versehenen Packstück enthalten

sind, die Vergünstigungen des Abkommens.

Zur Vornahme von Stichproben oder bei Zweifeln

an der Ordnungsmäßigkeit der Einfuhr

können die Zollbehörden des Mitgliedstaats oder

Österreichs bei den Zollbehörden Österreichs

oder des Mitgliedstaats eine nachträgliche Überprüfung

beantragen, indem sie ihnen zu diesem

Zweck das in dem Packstück enthaltene Teilstück

1 des Formblattes A.OS. 2 übersenden; sie

können die Anwendung des Abkommens aussetzen,

bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt.

Dem Einführer wird in diesem Fall trotzdem

die Freigabe der Waren vorbehaltlich der

für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen

angeboten.

Artikel 15

(1) Die Gemeinschaft und Österreich wenden

das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung

oder Ausfüllung eines Formblatts

A.OS. 2 auf Waren an, die in Kleinsendungen

an Privatpersonen verschickt werden oder die

sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden,

sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine

geschäftlichen Erwägungen zugrunde liegen, und

wenn angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen

für die Anwendung des Abkommens

entsprechen, und wenn an der Richtigkeit dieser

Erklärung kein Zweifel besteht.

(2) Als Einfuhren, denen keine geschäftliche Erwägungen

zugrunde liegen, gelten solche, die

gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus

Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder

Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder

zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt

sind, wobei diese Waren weder durch ihre

Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten

lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen

Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert

der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten

und bei den im persönlichen Gepäck

von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten.

(3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem

Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung

der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien

im Gemischten Ausschuß in Verbindung,

um den Goldwert der Rechnungseinheit

neu festzulegen.

Artikel 16

(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft

oder aus Österreich zu einer Ausstellung in ein

anderes Land versandt und nach der Ausstellung

zur Einfuhr nach Österreich oder in die Gemeinschaft

verkauft, so ist das Abkommen bei der

Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die in

diesem Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

oder Österreichs anerkannt zu werden,

und sofern den zuständigen Zollbehörden

nachgewiesen wird

a) daß ein Ausführer diese Waren aus dem

Gebiet der Gemeinschaft oder Österreichs

in das Land der Ausstellung gesandt und

dort ausgestellt hat;

b) daß dieser Ausführer die Waren einem

Empfänger in Österreich oder in der Gemeinschaft

verkauft oder überlassen hat;

c) daß die Waren während der Ausstellung

oder unmittelbar danach in dem Zustand

nach Österreich oder in die Gemeinschaft

versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung

gesandt wurden;

d) daß die Waren von dem Zeitpunkt ab,

an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung

auf dieser Ausstellung verwendet worden

sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung

unter den üblichen Voraussetzungen

vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung

und Anschrift der Ausstellung anzugeben.

Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher

schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit

der Waren und die Umstände verlangt werden,

unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen

und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller,

industrieller, landwirtschaftlicher oder

handwerklicher Art, bei denen die Waren unter

Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind

Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den

Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 17

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen

dieses Titels zu gewährleisten, leisten

die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und

Österreich einander durch ihre Zollverwaltungen

Verwaltungshilfe bei der Überprüfung der

Warenverkehrsbescheinigungen und der von den

Ausführern auf Formblatt A.OS. 2 abgegebenen

Erklärungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit.

Der Gemischte Ausschuß ist befugt, die

erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

in der Gemeinschaft und in Österreich rechtzeitig

angewandt werden können.

Artikel 18

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um eine

Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, aufgrund

deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung

fallen kann.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 19

Die Gemeinschaft und Österreich treffen alle

erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen

gemäß Artikel 11 dieses

Protokolls vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens

an vorgelegt werden können.

Artikel 20

Österreich und die Gemeinschaft treffen jeweils

für ihren Bereich die zur Durchführung

dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 21

Die Erläuterungen, die Listen A, B und C

und das Muster der Warenverkehrsbescheinigung

A.OS. 1 und des Formblatts A.OS. 2 sind Bestandteil

dieses Protokolls.

Artikel 22

Auf Waren, die bei Inkrafttreten des Abkommens

entweder unterwegs sind oder in der Gemeinschaft

oder in Österreich unter die Regelung

für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager-

oder die Freizonenregelung fallen, kann

das Abkommen angewandt werden, wenn sie

den Bestimmungen des Titels I entsprechen und

wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb

von 4 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

eine nachträglich von den zuständigen

Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung

sowie Unterlagen über die

Umstände der Beförderung vorgelegt werden.

Artikel 23

(1) Vom 1. Januar bis 31. März 1973 gelten

die bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne

des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens weiterhin

für Waren, die nach Österreich oder nach

Dänemark, Norwegen oder in das Vereinigte

Königreich eingeführt werden, sofern die Waren

den am 1. Januar 1973 für den Warenverkehr

zwischen Österreich und diesen drei Staaten geltenden

Ursprungsregeln entsprechen.

(2) Österreich und die Gemeinschaft können

jeweils Übergangsmaßnahmen treffen, damit die

in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten

Zölle nicht für den Wert erhoben werden,

welcher dem solcher Ursprungserzeugnisse Österreichs

beziehungsweise der Gemeinschaft entspricht,

die zur Herstellung anderer, die Voraussetzungen

dieses Protokolls erfüllender Waren

verarbeitet wurden, welche anschließend nach

Österreich oder in die Gemeinschaft eingeführt

werden.

Artikel 24

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen,

Artikel 3 Absatz 3 des Titels I, die Bestimmungen

des Titels IL Artikel 23 des Titels III sowie die

Bestimmungen der Anhänge I, II, III, V und VI

dieses Protokolls zu ändern. Er ist insbesondere

befugt, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anpassung

der genannten Bestimmungen an die

Erfordernisse bestimmter Waren oder bestimmter

Beförderungsmittel notwendig sind.

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 — zu Artikel 1

Die Begriffe „die Gemeinschaft" oder „Österreich"

umfassen auch die Hoheitsgewässer der

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. Österreichs.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich

der „Fabrikschiffe", auf denen die

durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder

verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets

des Staates, zu dem sie gehören, wenn

sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen

erfüllen.

Anmerkung 2 — zu Artikel 1

Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis

der Gemeinschaft oder Österreichs

ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe,

Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge,

die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden,

ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 3 — zu Artikel 1

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen

Waren werden als ein Ganzes angesehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen

für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich

sind und unabhängig von ihrer Verwendung als

Umschließung einen dauernden, selbständigen

Gebrauchswert haben.

Anmerkung 4 — zu Artikel 2 Buchstabe f

Der Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe

— die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft

oder in Österreich im Schiffsregister

eingetragen oder dort angemeldet sind;

— die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft

oder Österreichs führen;

— die mindestens zur Hälfte Eigentum von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft oder Österreichs sind oder

Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung

im Gebiet eines dieser Staaten

liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer,

der Vorsitzende des Vorstands

oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl

der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige

der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

oder Österreichs sind, wenn sich

außerdem bei Personengesellschaften oder

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

mindestens die Hälfte des Kapitals in der

Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-

rechtlichen Körperschaften oder von

Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;

— deren Schiffsführung ausschließlich aus

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft oder Österreichs besteht;

— deren Besatzung zu wenigstens 75% aus

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft oder Österreichs besteht.

Anmerkung 5 — zu Artikel 4

Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem

Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen

die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt

worden ist.

Anmerkung 6 — zu Artikel 8

Gilt eine Warenverkehrsbescheinigung für

Waren, die vorher aus der Gemeinschaft oder

aus Österreich eingeführt worden sind und die

in dem gleichen Zustand wieder ausgeführt werden,

so muß auf den neuen, durch den wiederausführenden

Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

der Staat angegeben werden, in

dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt

worden ist.

Anmerkung 7 — zu Artikel 13

Nach Ausfüllen des Formblatts A.OS. 2 bringt

der Ausführer den Vermerk „A.OS. 2" und die

Seriennummer des verwendeten Formblatts entweder

auf dem grünen Etikett nach Muster C 1

oder im Feld „Bemerkungen" der Zollerklärungen

an.

Anmerkung 8 — zu Artikel 23

Unter den „bestehenden Zolltarifbestimmungen"

sind die Einfuhrzollsätze und die Abgaben

zollgleicher Wirkung zu verstehen, die in Dänemark,

Norwegen oder dem Vereinigten Königreich

oder in Österreich am 1. Januar 1973

auf die Waren erhoben werden, die unter die

zu diesem Zeitpunkt im Warenverkehr zwischen

Österreich und diesen drei Staaten geltenden

Ursprungsregeln fallen.

ANHANG II

ANHANG IV

LISTE C

Liste der nicht unter dieses Protokoll fallenden Waren

ANHANG V

ANHANG VI

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. September 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

i. V. Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Notifikation Österreichs gemäß Artikel 31 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des vorliegenden

Abkommens ist am 28. September 1972 erfolgt.

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