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357_1971 AT

357. Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Nachdem das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen

zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, das

in Artikel 2 eine verfassungsändernde Bestimmung enthält und welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten,

eingedenk der Notwendigkeit,

zugunsten der wirtschaftlichen

Entwicklung international zusammenzuarbeiten,

und eingedenk

der Bedeutung, welche internationalen

privaten Investitionen

auf diesem Gebiet zukommt;

im Hinblick darauf, daß im

Zusammenhang mit derartigen

Investitionen Streitigkeiten zwischen

Vertragsstaaten und Angehörigen

anderer Vertragsstaaten

jederzeit entstehen können;

in der Erkenntnis, daß solche

Streitigkeiten zwar für gewöhnlich

Gegenstand innerstaatlicher

Verfahren sind, in bestimmten

Fällen jedoch ein internationales

Verfahren zu ihrer Beilegung

angebracht sein kann;

in Anbetracht der besonderen

Bedeutung, die sie der Schaffung

internationaler Vergleichs- und

Schiedseinrichtungen beimessen,

denen Vertragsstaaten und Angehörige

anderer Vertragsstaaten

auf Wunsch solche Streitigkeiten

unterbreiten können;

in dem Wunsch, derartige Einrichtungen

unter den Auspizien

der Internationalen Bank für

Wiederaufbau und Entwicklung

zu schaffen;

in der Erkenntnis, daß die gegenseitige

Einwilligung der Parteien,

solche Streitigkeiten unter

Inanspruchnahme der genannten

Einrichtungen einem Vergleichs-

oder Schiedsverfahren zu unterwerfen,

eine rechtsverbindliche

Vereinbarung darstellt, die insbesondere

erfordert, daß jede

Empfehlung der Vermittler gebührend

berücksichtigt und jedem

Schiedsspruch nachgekommen

wird; und

mit der Erklärung, daß allein

die Ratifizierung, Annahme oder

Genehmigung dieses Übereinkommens

durch einen Vertragsstaat

nicht dessen Verpflichtung

bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit

ohne seine Zustimmung

einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren

zu unterwerfen,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

DAS INTERNATIONALE

ZENTRUM ZUR BEILEGUNG

VON INVESTITIONSSTREITIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Gründung und Organisation

Artikel 1

(1) Hiermit wird ein Internationales

Zentrum zur Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten

(im folgenden als

Zentrum bezeichnet) errichtet.

(2) Zweck des Zentrums ist es,

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

Vergleichs- und

Schiedseinrichtungen zur Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Vertragsstaaten und

Angehörigen anderer Vertragsstaaten

zur Verfügung zu stellen.

Artikel 2

Sitz des Zentrums ist der Sitz

der Internationalen Bank für

Wiederaufbau und Entwicklung

(im folgenden als Bank bezeichnet).

Der Sitz kann durch einen

vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit

seiner Mitglieder

gefaßten Beschluß an einen anderen

Ort verlegt werden.

Artikel 3

Das Zentrum besteht aus

einem Verwaltungsrat und

einem Sekretariat. Es führt je

ein Verzeichnis von Vermittlern

und von Schiedsrichtern.

ABSCHNITT 2

Der Verwaltungsrat

Artikel 4

(1) Der Verwaltungsrat besteht

aus einem Vertreter jedes

Vertragsstaates. Nimmt ein Vertreter

an einer Sitzung nicht teil

oder ist er verhindert, so kann

ein Stellvertreter für ihn tätig

werden.

(2) Erfolgt keine andere Ernennung,

so sind der von einem

Vertragsstaat ernannte Gouverneur

der Bank und dessen Stellvertreter

von Amts wegen Vertreter

und Stellvertreter.

Artikel 5

Der Präsident der Bank ist

von Amts wegen Vorsitzender

des Verwaltungsrats (im folgenden

als Vorsitzender bezeichnet),

hat jedoch kein Stimmrecht. Ist

er abwesend oder verhindert

oder ist die Stelle des Präsidenten

der Bank nicht besetzt, so

handelt der amtierende Präsident

als Vorsitzender des Verwaltungsrats.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der ihm in

anderen Bestimmungen dieses

Übereinkommens zugewiesenen

Befugnisse und Aufgaben hat

der Verwaltungsrat folgende

Aufgaben

a) er beschließt die Verwaltungs-

und die Finanzordnung

für das Zentrum;

b) er beschließt die Verfahrensordnung

für die Einleitung

von Vergleichs- und

von Schiedsverfahren;

c) er beschließt die Verfahrensordnungen

für das

Vergleichs- und das

Schiedsverfahren (im folgenden

als Vergleichsordnung

und Schiedsordnung

bezeichnet);

d) er genehmigt die Vereinbarungen

mit der Bank

über die Benutzung ihrer

Verwaltungseinrichtungen

und Verwaltungsdienste;

e) er bestimmt die Anstellungsbedingungen

für den

Generalsekretär und die

Stellvertretenden Generalsekretäre;

f) er beschließt den jährlichen

Haushaltsplan der

Einnahmen und Ausgaben

des Zentrums;

g) er genehmigt den jährlichen

Tätigkeitsbericht des

Zentrums.

Beschlüsse nach den Buchstaben

a, b, c und f bedürfen einer

Zweidrittelmehrheit der Mitglieder

des Verwaltungsrats.

(2) Der Verwaltungsrat kann

die Ausschüsse einsetzen, die er

für erforderlich hält.

(3) Ferner übt der Verwaltungsrat

alle sonstigen Befugnisse

aus und nimmt alle sonstigen

Aufgaben wahr, die er zur

Durchführung dieses Übereinkommens

für erforderlich hält.

Artikel 7

(1) Der Verwaltungsrat hält

eine Jahrestagung sowie zusätzliche

Tagungen ab, soweit letztere

vom Rat beschlossen oder

vom Vorsitzenden oder auf

Wunsch von mindestens fünf

Ratsmitgliedern vom Generalsekretär

anberaumt werden.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats

hat eine Stimme; soweit

in diesem Übereinkommen

nichts anderes vorgesehen ist,

werden alle dem Rat vorgelegten

Fragen mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen entschieden.

(3) Bei allen Tagungen ist der

Verwaltungsrat verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn mehr

als die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend ist.

(4) Der Verwaltungsrat kann

mit Zweidrittelmehrheit seiner

Mitglieder eine Verfahrensregelung

annehmen, wonach der

Vorsitzende den Rat schriftlich

abstimmen lassen kann, ohne ihn

einzuberufen. Eine solche Abstimmung

ist nur dann gültig,

wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder

innerhalb der in der Verfahrensregelung

festgesetzten

Frist daran teilgenommen hat.

Artikel 8

Für die Wahrnehmung ihrer

Aufgaben erhalten die Mitglieder

und der Vorsitzende des

Verwaltungsrats vom Zentrum

keine Vergütung.

ABSCHNITT 3

Das Sekretariat

Artikel 9

Das Sekretariat besteht aus

einem Generalsekretär, einem

oder mehreren Stellvertretenden

Generalsekretären und dem Personal.

Artikel 10

(1) Der Generalsekretär und

die Stellvertretenden Generalsekretäre

werden auf Vorschlag

des Vorsitzenden vom Verwaltungsrat

mit Zweidrittelmehrheit

seiner Mitglieder auf höchstens

sechs Jahre gewählt; ihre

Wiederwahl ist zulässig. Nach

Konsultierung der Mitglieder des

Verwaltungsrats schlägt der Vor-

sitzende einen oder mehrere

Kandidaten für jedes Amt vor.

(2) Das Amt des Generalsekretärs

und des Stellvertretenden

Generalsekretärs ist unvereinbar

mit der Ausübung eines politischen

Amtes. Sofern nicht der

Verwaltungsrat eine Ausnahme

zuläßt, dürfen der Generalsekretär

und die Stellvertretenden

Generalsekretäre weder eine

abhängige noch eine sonstige berufliche

Tätigkeit ausüben.

(3) Ist der Generalsekretär abwesend

oder verhindert oder ist

sein Amt nicht besetzt, so

nimmt der Stellvertretende Generalsekretär

die Aufgaben des

Generalsekretärs wahr. Sind

mehrere Stellvertretende Generalsekretäre

vorhanden, so bestimmt

der Verwaltungsrat im

voraus, in welcher Reihenfolge

sie diese Aufgaben wahrnehmen

sollen.

Artikel 11

Der Generalsekretär ist der

gesetzliche Vertreter des Zentrums,

leitet es und ist für dessen

Verwaltung, einschließlich

der Anstellung des Personals,

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

und der vom Verwaltungsrat

beschlossenen Regelungen

verantwortlich. Er amtiert

als Kanzler und ist befugt, die

auf Grund dieses Übereinkommens

erlassenen Schiedssprüche

zu beurkunden und Abschriften

davon zu beglaubigen.

ABSCHNITT 4

Verzeichnisse

Artikel 12

Das Schlichterverzeichnis und

das Schiedsrichterverzeichnis enthalten

die Namen geeigneter

Personen, die nach den folgenden

Bestimmungen benannt

worden sind und der Aufnahme

in das Verzeichnis zugestimmt

haben,

Artikel 13

(1) Jeder Vertragsstaat kann

für jedes Verzeichnis vier Personen

benennen, die nicht seine

Staatsangehörigen zu sein brauchen.

(2) Der Vorsitzende kann für

jedes Verzeichnis zehn Personen

benennen. Die vom Vorsitzenden

für ein Verzeichnis benannten

Personen müssen alle verschiedener

Staatsangehörigkeit

sein.

Artikel 14

(1) Die für die Verzeichnisse

benannten Personen müssen ein

hohes sittliches Ansehen sowie

eine anerkannte Befähigung auf

den Gebieten des Rechts, des

Handels, der Industrie oder des

Finanzwesens besitzen und jede

Gewähr dafür bieten, daß sie ihr

Amt unabhängig ausüben werden.

Bei den für das Schiedsrichterverzeichnis

benannten Personen

ist die Befähigung auf

dem Gebiet des Rechts besonders

wichtig.

(2) Der Vorsitzende hat bei

seinen Benennungen ferner zu

berücksichtigen, daß in diesen

Verzeichnissen die hauptsächlichen

Rechtssysteme der Welt

und die Hauptformen wirtschaftlicher

Betätigung vertreten

sein sollen.

Artikel 15

(1) Die Benennungen gelten

für sechs Jahre und können erneuert

werden.

(2) Im Falle des Todes oder

Rücktritts einer Person, die in

einem der beiden Verzeichnisse

geführt ist, kann die Stelle, die

sie benannt hat, für die verbleibende

Amtszeit einen Nachfolger

benennen.

(3) Die in die Verzeichnisse

aufgenommenen Personen werden

darin bis zur Benennung

ihrer Nachfolger geführt.

Artikel 16

(1) Eine Person kann in beiden

Verzeichnissen geführt werden.

(2) Wird eine Person von

mehreren Vertragsstaaten oder

von mindestens einem Vertragsstaat

und dem Vorsitzenden für

dasselbe Verzeichnis benannt, so

gilt sie als von der Stelle benannt,

die sie zuerst benannt

hat; ist jedoch die Person auch

von dem Staat benannt worden,

dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt, so gilt sie als von diesem

Staat benannt.

(3) Alle Benennungen werden

dem Generalsekretär notifiziert

und werden mit Eingang der

Notifikation wirksam.

ABSCHNITT 5

Finanzierung des Zentrums

Artikel 17

Können die Ausgaben des

Zentrums nicht aus den für die

Inanspruchnahme seiner Dienste

gezahlten Gebühren oder aus

anderen Einkünften bestritten

werden, so wird der Fehlbetrag

von den Vertragsstaaten, die

Mitglieder der Bank sind, im

Verhältnis ihrer Zeichnungen

auf das Stammkapital der Bank

und von den Staaten, die nicht

Mitglieder der Bank sind, nach

Maßgabe der vom Verwaltungsrat

beschlossenen Regelungen gedeckt.

ABSCHNITT 6

Rechtsstellung, Immunitäten und

Vorrechte

Artikel 18

Das Zentrum besitzt volle

internationale Rechtspersönlichkeit.

Es besitzt unter anderem

die Fähigkeit

a) Verträge zu schließen,

b) bewegliches und unbewegliches

Vermögen zu erwerben

und darüber zu verfügen,

c) vor Gericht zu klagen und

beklagt zu werden.

Artikel 19

Das Zentrum genießt, um

seine Aufgaben wahrnehmen zu

können, im Hoheitsgebiet jedes

Vertragsstaates die in diesem

Abschnitt vorgesehenen Immunitäten

und Vorrechte.

Artikel 20

Das Zentrum, sein Eigentum

und seine sonstigen Vermögenswerte

genießen Immunität von

jedem Gerichtsverfahren, sofern

es nicht darauf verzichtet.

Artikel 21

Der Vorsitzende, die Mitglieder

des Verwaltungsrats, die als

Schlichter, Schiedsrichter oder

Mitglieder eines in Artikel 52

Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses

tätigen Personen sowie

die Bediensteten des Sekretariats

a) sind wegen der von ihnen

in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit vorgenommenen

Handlungen von

der Gerichtsbarkeit befreit,

falls nicht das Zentrum

diese Immunität aufhebt;

b) genießen, falls sie nicht

Angehörige des Staates

sind, in dem sie ihre amtliche

Tätigkeit ausüben,

dieselben Befreiungen auf

dem Gebiet der Einwanderung,

der Ausländermeldepflicht,

der Wehrpflicht

und der Pflicht zu ähnlichen

Leistungen sowie dieselben

Erleichterungen im

Devisen- und Reiseverkehrs,

wie sie von den

Vertragsstaaten den in

vergleichbarem Rang stehenden

Vertretern und

Bediensteten anderer Vertragsstaaten

gewährt werden.

Artikel 22

Artikel 21 findet auf die Personen

Anwendung, die als Parteien,

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände,

Anwälte, Zeugen oder

Sachverständige an Verfahren

nach diesem Übereinkommen

beteiligt sind; jedoch findet

Buchstabe b nur auf ihre Reisen

nach und von dem Ort, an dem

das Verfahren stattfindet, und

auf ihren Aufenthalt dort Anwendung.

Artikel 23

(1) Die Archive des Zentrums

sind unverletzlich, wo immer sie

sich befinden.

(2) Jeder Vertragsstaat gewährt

dem Zentrum für dessen

amtliche Mitteilungen eine ebenso

günstige Behandlung wie anderen

internationalen Organisationen.

Artikel 24

(1) Das Zentrum, sein Eigentum,

seine sonstigen Vermögenswerte

und seine Einkünfte sowie

seine nach diesem Übereinkommen

gestatteten Tätigkeiten

sind von allen Steuern und Zöllen

befreit. Das Zentrum ist ferner

von jeder Haftung für die

Einziehung oder Zahlung von

Steuern oder Zöllen befreit.

(2) Aufwandsentschädigungen,

die das Zentrum dem Vorsitzenden

oder den Mitgliedern des

Verwaltungsrats zahlt, sowie

Bezüge, Aufwandsentschädigungen

oder andere Vergütungen,

die das Zentrum den Bediensteten

des Sekretariats zahlt, sind

von jeder Steuer befreit, sofern

nicht der Empfänger Angehöriger

des Staates ist, in dem er

seine amtliche Tätigkeit ausübt.

(3) Honorare oder Aufwandsentschädigungen,

die Personen

für ihre Tätigkeit als Schlichter

oder Schiedsrichter oder Mitglieder

eines in Artikel 52 Absatz 3

vorgesehenen Ausschusses in

Verfahren nach diesem Übereinkommen

erhalten, sind von

Steuern befreit, wenn die einzige

Rechtsgrundlage für eine

solche Steuer der Sitz des Zentrums

oder der Ort ist, an dem

ein solches Verfahren stattfindet

oder an dem solche Honorare

oder Aufwandsentschädigungen

gezahlt werden.

KAPITEL II

DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES

ZENTRUMS

Artikel 25

(1) Die Zuständigkeit des Zentrums

erstreckt sich auf alle unmittelbar

mit einer Investition

zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten

zwischen einem

Vertragsstaat (oder einer von

diesem dem Zentrum benannten

Gebietskörperschaft oder staatlichen

Stelle) einerseits und

einem Angehörigen eines anderen

Vertragsstaats andererseits,

wenn die Parteien schriftlich eingewilligt

haben, die Streitigkeiten

dem Zentrum zu unterbreiten.

Haben die Parteien ihre Zustimmung

erteilt, so kann keine

von ihnen sie einseitig zurücknehmen.

(2) Der Ausdruck „Angehöriger

eines anderen Vertragsstaats"

bedeutet

a) jede natürliche Person, die

im Zeitpunkt zu dem die

Parteien der Unterwerfung

der Streitigkeit unter

ein Vergleichs- oder

Schiedsverfahren zugestimmt

haben, sowie im

Zeitpunkt, zu dem der

Antrag nach Artikel 28

Absatz 3 oder nach Artikel

36 Absatz 3 registriert

worden ist, die Staatsangehörigkeit

eines anderen

Vertragsstaats besessen hat,

als des Staates, der Streitpartei

ist; ausgenommen

sind Personen, die in

einem dieser Zeitpunkte

auch die Staatsangehörigkeit

des Vertragsstaats besessen

haben, der Streitpartei

ist;

b) jede juristische Person, die

im Zeitpunkt, zu dem die

Parteien der Unterwerfung

der Streitigkeit unter

ein Vergleichs- oder

Schiedsverfahren zugestimmt

haben, die Staatsangehörigkeit

eines anderen

Vertragsstaats besessen

hat als des Staates, der

Streitpartei ist, sowie jede

juristische Person, die im

gleichen Zeitpunkt die

Staatsangehörigkeit des

Vertragsstaats besessen hat,

der Streitpartei ist, wenn

die Parteien übereingekommen

sind, diese

juristische Person wegen

ausländischer Kontrolle als

Angehörigen eines anderen

Vertragsstaats im Sinne

dieses Übereinkommens zu

betrachten.

(3) Die Zustimmung einer Gebietskörperschaft

oder einer

staatlichen Stelle eines Vertragsstaats

bedarf der Genehmigung

dieses Staates, sofern er nicht

dem Zentrum mitteilt, daß die

Genehmigung nicht erforderlich

ist.

(4) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Ratifikation, der Annahme

oder der Genehmigung

des Übereinkommens oder zu

jedem späteren Zeitpunkt dem

Zentrum notifizieren, welche

Arten von Streitigkeiten er der

Zuständigkeit des Zentrums zu

unterwerfen beabsichtigt und

welche nicht. Der Generalsekretär

übermittelt die Notifikation

sofort allen Vertragsstaaten.

Diese Notifikation stellt nicht

die nach Absatz 1 erforderliche

Zustimmung dar.

Artikel 26

Die Zustimmung der Parteien

zum Schiedsverfahren im Rahmen

dieses Übereinkommens

gilt, sofern nicht etwas anderes

erklärt wird, zugleich als Verzicht

auf jeden anderen Rechtsbehelf.

Als Bedingung für seine

Zustimmung zum Schiedsverfahren

nach diesem Übereinkommen

kann ein Vertragsstaat

die Erschöpfung der innerstaatlichen

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren

verlangen.

Artikel 27

(1) Kein Vertragsstaat wird

hinsichtlich einer Streitigkeit,

die einer seiner Angehörigen

und ein anderer Vertragsstaat

im gegenseitigen Einvernehmen

dem Schiedsverfahren nach diesem

Übereinkommen unterwerfen

wollen oder bereits unterworfen

haben, diplomatischen

Schutz gewähren oder einen

völkerrechtlichen Anspruch geltend

machen, es sei denn, daß

der andere Vertragsstaat den in

der Streitsache erlassenen

Schiedsspruch nicht befolgt.

(2) Informelle diplomatische

Schritte, die lediglich darauf gerichtet

sind, die Beilegung der

Streitigkeit zu erleichtern, fallen

nicht unter den Begriff des

diplomatischen Schutzes im

Sinne von Absatz 1.

KAPITEL III

DAS VERGLEICHSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens

Artikel 28

(1) Wünscht ein Vertragsstaat

oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats

ein Vergleichsverfahren

einzuleiten, so richtet er

einen diesbezüglichen schriftlichen

Antrag an den Generalsekretär,

der ihn der anderen

Partei in Abschrift zuleitet.

(2) Der Antrag hat Angaben

über den Streitgegenstand, die

Identität der Parteien und ihre

Zustimmung zum Vergleichsverfahren

nach Maßgabe der Verfahrensordnung

für die Einleitung

von Vergleichs- und von

Schiedsverfahren zu enthalten.

(3) Der Generalsekretär registriert

den Antrag, sofern er

nicht auf Grund der darin enthaltenen

Angaben feststellt, daß

die Streitigkeit offensichtlich

nicht in die Zuständigkeit des

Zentrums fällt. Er notifiziert

den Parteien unverzüglich die

Registrierung oder deren Ablehnung.

ABSCHNITT 2

Bildung der Vergleichskommission

Artikel 29

(1) Die Vergleichskommission

(im folgenden als Kommission

bezeichnet) wird so bald wie

möglich nach der gemäß Artikel

28 erfolgten Registrierung

des Antrages gebildet.

(2) a) Die Kommission besteht

aus einem Einzelschlichter oder

einer ungeraden Anzahl von

Schlichtern, die entsprechend der

Vereinbarung der Parteien ernannt

werden.

b) Können die Parteien sich

nicht über die Anzahl der

Schlichter und die Art ihrer Ernennung

einigen, so besteht die

Kommission aus drei Schlichtern,

wobei jede Partei einen Schlichter

ernennt und der dritte, der

den Vorsitz in der Kommission

führt, in gegenseitigem Einvernehmen

von den Parteien ernannt

wird.

Artikel 30

Ist die Kommission nicht binnen

90 Tagen nach der gemäß

Artikel 28 Absatz 3 vorgenommenen

Absendung der Notifikation

der Registrierung des Antrags

durch den Generalsekretär

oder binnen einer anderen von

den Parteien vereinbarten Frist

gebildet worden, so ernennt der

Vorsitzende auf Antrag einer

der Parteien und, soweit möglich,

nach Konsultierung beider

Parteien den oder die noch nicht

ernannten Schlichter.

Artikel 31

(1) Zu Schlichtern können,

außer bei Ernennung durch den

Vorsitzenden nach Artikel 30,

Personen ernannt werden, die

nicht im Schlichterverzeichnis geführt

sind.

(2) Zu Schlichtern ernannte

Personen, die nicht im Schlichterverzeichnis

geführt sind, müssen

die in Artikel 14 Absatz 1

vorgesehenen Eigenschaften besitzen.

ABSCHNITT 3

Das Verfahren vor der Kommission

Artikel 32

(1) Die Kommission entscheidet

selbst über ihre Zuständigkeit.

(2) Jede Einrede, die eine Partei

mit der Begründung erhebt,

daß die Streitigkeit nicht in die

Zuständigkeit des Zentrums

oder aus anderem Grund nicht

in die Zuständigkeit der Kommission

fällt, wird von der

Kommission geprüft, die dar-

über entscheidet, ob diese Einrede

als Vorfrage zu behandeln

oder mit der Hauptsache zu verbinden

ist.

Artikel 33

Jedes Vergleichsverfahren

wird gemäß diesem Abschnitt

und, sofern die Parteien nichts

anderes vereinbaren, gemäß der

Vergleichsordnung geführt, die

im Zeitpunkt der Zustimmung

der Parteien zum Vergleichsverfahren

gilt. Ergibt sich eine Verfahrensfrage,

die weder in diesem

Abschnitt noch in der Vergleichsordnung

noch in einer

anderen von den Parteien angenommenen

Regelung behandelt

ist, so wird sie von der Kommission

entschieden.

Artikel 34

(1) Die Kommission hat die

Aufgabe, die zwischen den Parteien

bestehenden Streitfragen

zu klären und sich zu bemühen,

eine für beide Seiten annehmbare

Lösung herbeizuführen. Zu

diesem Zweck kann die Kommission

in jedem Stadium des

Verfahrens und wiederholt

Empfehlungen für die Beilegung

an die Parteien richten. Die Parteien

haben nach Treu und

Glauben mit der Kommission

zusammenzuarbeiten, um ihr die

Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,

und haben ihren

Empfehlungen größte Beachtung

zu schenken.

(2) Gelangen die Parteien zu

einer Einigung, so fertigt die

Kommission einen Bericht an, in

dem die Streitfragen aufgezählt

werden und die Einigung zwischen

den Parteien festgestellt

wird. Kommt die Kommission

in irgendeinem Stadium des

Verfahrens zu der Auffassung,

daß keine Möglichkeit einer

Einigung zwischen den Parteien

besteht, so schließt sie das Verfahren

und fertigt einen Bericht

an, in dem festgestellt wird, daß

die Streitigkeit Gegenstand eines

Vergleichsverfahrens war und

die Parteien keine Einigung erzielt

haben. Erscheint eine Par-

tei nicht vor der Kommission

oder nimmt sie nicht am Verfahren

teil, so schließt die Kommission

das Verfahren und fertigt

einen Bericht an, in dem

festgestellt wird, daß die Partei

nicht erschienen ist oder nicht

an dem Verfahren teilgenommen

hat.

Artikel 35

Sofern die Parteien nichts anderes

vereinbaren, kann sich

keine von ihnen anläßlich eines

anderen Verfahrens vor einem

Schiedsgericht, einem Gericht

oder einer sonstigen Stelle auf

die von der anderen Partei während

des Vergleichsverfahrens

abgegebenen Meinungsäußerungen,

Erklärungen, Zugeständnisse

oder Beilegungsangebote,

auf den Bericht oder die Empfehlungen

der Kommission berufen.

KAPITEL IV

DAS SCHIEDSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Antrag auf Einleitung des

Schiedsverfahrens

Artikel 36

(1) Wünscht ein Vertragsstaat

oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats

ein Schiedsverfahren

einzuleiten, so richtet er einen

diesbezüglichen schriftlichen Antrag

an den Generalsekretär, der

ihn der anderen Partei in Abschrift

zuleitet.

(2) Der Antrag hat Angaben

über den Streitgegenstand, die

Identität der Parteien und ihre

Zustimmung zum Schiedsverfahren

nach Maßgabe der Verfahrensordnung

für die Einleitung

von Vergleichs- und von Schiedsverfahren

zu enthalten.

(3) Der Generalsekretär registriert

den Antrag, sofern er

nicht auf Grund der darin enthaltenen

Angaben feststellt, daß

die Streitigkeit offensichtlich

nicht in die Zuständigkeit des

Zentrums fällt. Er notifiziert

den Parteien unverzüglich die

Registrierung oder deren Ablehnung.

ABSCHNITT 2

Bildung des Gerichts

Artikel 37

(1) Das Schiedsgericht (im folgenden

als Gericht bezeichnet)

wird so bald wie möglich nach

der gemäß Artikel 36 erfolgten

Registrierung des Antrags gebildet.

(2) a) Das Gericht besteht aus

einem Einzelschiedsrichter oder

einer ungeraden Anzahl von

Schiedsrichtern, die entsprechend

der Vereinbarung der Parteien

ernannt werden.

b) Können die Parteien sich

nicht über die Anzahl der

Schiedsrichter und die Art ihrer

Ernennung einigen, so besteht

das Gericht aus drei Schiedsrichtern,

wobei jede Partei einen

Schiedsrichter ernennt und der

dritte, der den Vorsitz im Gericht

führt, im gegenseitigen

Einvernehmen von den Parteien

ernannt wird.

Artikel 38

Ist das Gericht nicht binnen

90 Tagen nach Absendung

der gemäß Artikel 36 Absatz 3

vorgenommenen Absendung der

Notifikation der Registrierung

des Antrags durch den Generalsekretär

oder binnen einer anderen

von den Parteien vereinbarten

Frist gebildet worden, so ernennt

der Vorsitzende auf Antrag

einer der Parteien und, soweit

möglich, nach Konsultierung

beider Parteien den oder

die noch nicht ernannten

Schiedsrichter. Die vom Vorsitzenden

nach diesem Artikel

ernannten Schiedsrichter dürfen

weder dem Vertragsstaat, der

Streitpartei ist, angehören noch

demjenigen, dessen Angehöriger

Streitpartei ist.

Artikel 39

Die Mehrheit der Schiedsrichter

muß anderen Staaten als

demjenigen, der Streitpartei ist,

und als demjenigen, dessen Angehöriger

Streitpartei ist, angehören;

diese Bestimmung findet

jedoch keine Anwendung, wenn

die Parteien im gegenseitigen

Einvernehmen den Einzelschiedsrichter

oder alle Mitglieder

des Gerichts ernennen.

Artikel 40

(1) Zu Schiedsrichtern können,

außer bei Ernennung durch

den Vorsitzenden nach Artikel

38, Personen ernannt werden,

die nicht im Schiedsrichterverzeichnis

geführt sind.

(2) Zu Schiedsrichtern ernannte

Personen, die nicht im

Schiedsrichterverzeichnis geführt

sind, müssen die in Artikel 14

Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften

besitzen.

ABSCHNITT 3

Befugnisse und Aufgaben des

Gerichts

Artikel 41

(1) Das Gericht entscheidet

selbst über seine Zuständigkeit.

(2) Jede Einrede, die eine Partei

mit der Begründung erhebt,

daß die Streitigkeit nicht in die

Zuständigkeit des Zentrums

oder aus anderem Grund nicht

in die Zuständigkeit des Gerichts

fällt, wird vom Gericht

geprüft, das darüber entscheidet,

ob diese Einrede als Vorfrage

zu behandeln oder mit der

Hauptsache zu verbinden ist.

Artikel 42

(1) Das Gericht entscheidet die

Streitigkeit gemäß den von den

Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften.

Liegt eine solche

Vereinbarung nicht vor, so wendet

das Gericht das Recht des

Vertragsstaats, der Streitpartei

ist — einschließlich seines internationalen

Privatrechts —, sowie

die einschlägigen Regeln des

Völkerrechts an.

(2) Das Gericht kann eine

Entscheidung nicht mit der Begründung

ablehnen, daß das

Recht zu dem streitigen Punkt

schweigt oder unklar ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen

die Befugnis des Gerichts unberührt,

bei Einwilligung der Parteien

ex aequo et bono zu entscheiden.

Artikel 43

Sofern die Parteien nichts anderes

vereinbaren, kann das Gericht,

wenn es dies für nötig

hält, jederzeit während des Verfahrens

a) die Parteien auffordern,

alle Urkunden oder sonstigen

Beweismittel vorzulegen,

b) sich an Ort und Stelle begeben

und dort alle Untersuchungen

vornehmen, die

es für erforderlich erachtet.

Artikel 44

Jedes Schiedsverfahren wird

gemäß diesem Abschnitt und, sofern

die Parteien nichts anderes

vereinbaren, gemäß der Schiedsordnung

geführt, die im Zeitpunkt

der Zustimmung der Parteien

zum Schiedsverfahren gilt.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage,

die weder in diesem Abschnitt

noch in der Schiedsordnung noch

in einer anderen von den Parteien

angenommenen Regelung

behandelt ist, so wird sie vom

Gericht entschieden.

Artikel 45

(1) Erscheint eine Partei nicht

vor dem Gericht oder vertritt

sie ihre Sache nicht, so bedeutet

das nicht, daß sie dem Vorbringen

der anderen Partei zustimmt.

(2) Wenn eine Partei in irgendeinem

Stadium des Verfahrens

nicht vor dem Gericht erscheint

oder ihre Sache nicht vertritt,

kann die andere Partei das

Gericht ersuchen, die ihm vorgelegten

Fragen zu behandeln

und einen Schiedsspruch zu erlassen.

Das Gericht benachrichtigt

die säumige Partei von dem

Ersuchen und hat ihr, bevor es

seinen Spruch erläßt, eine Frist

zu gewähren, sofern es nicht

überzeugt ist, daß diese Partei

nicht die Absicht hat, vor dem

Gericht zu erscheinen oder ihre

Sache zu vertreten.

Artikel 46

Sofern die Parteien nichts

anderes vereinbaren, entscheidet

das Gericht auf Antrag einer

Partei über alle unmittelbar mit

dem Streitgegenstand zusammenhängenden

Zwischenanträge,

Zusatzanträge oder Anträge

nach Art der Widerklage, wenn

sich die Zustimmung der Parteien

auf diese Anträge erstreckt

und sie außerdem in die Zuständigkeit

des Zentrums fallen.

Artikel 47

Sofern die Parteien nichts anderes

vereinbaren, kann das Gericht,

wenn die. Umstände dies

nach seiner Ansicht erfordern,

vorläufige Maßnahmen zur Sicherung

der Rechte beider Parteien

empfehlen.

ABSCHNITT 4

Der Schiedsspruch

Artikel 48

(1) Das Gericht entscheidet

alle Fragen mit Stimmenmehrheit

aller seiner Mitglieder.

(2) Der Schiedsspruch ist

schriftlich zu erlassen und von

den Mitgliedern des Gerichts zu

unterzeichnen, die für ihn gestimmt

haben.

(3) Der Schiedsspruch hat alle

dem Gericht vorgelegten Fragen

zu behandeln und ist zu begründen.

(4) Jedes Mitglied des Gerichts

kann dem Schiedsspruch seine

— der Auffassung der Mehrheit

zustimmende oder davon abweichende

— eigene Meinung

oder nur die Feststellung seiner

abweichenden Meinung beifügen.

(5) Das Zentrum veröffentlicht

den Schiedsspruch nur mit

Zustimmung der Parteien.

Artikel 49

(1) Der Generalsekretär übermittelt

den Parteien unverzüglich

beglaubigte Abschriften des

Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch

gilt als an dem Tag der

Absendung dieser Abschriften

erlassen.

(2) Auf einen binnen 45 Tagen

nach Erlassung des Schiedsspruchs

einzureichenden Antrag

einer Partei kann das Gericht

nach Benachrichtigung der anderen

Partei über jede Frage entscheiden,

die es in dem Schiedsspruch

zu behandeln unterlassen

hat, und jeden in dem Schiedsspruch

enthaltenen Schreib-, Rechen-

oder ähnlichen Fehler berichtigen.

Seine Entscheidung ist

Bestandteil des Schiedsspruchs

und wird den Parteien in derselben

Form wie der Schiedsspruch

bekanntgegeben. Die in

Artikel 51 Absatz 2 und Artikel

52 Absatz 2 vorgesehenen

Fristen beginnen mit dem Tag

der Erlassung der Entscheidung

zu laufen.

ABSCHNITT 5

Auslegung des Schiedsspruchs,

Wiederaufnahmeverfahrens und

Aufhebung des Schiedsspruchs

Artikel 50

(1) Entstehen Streitigkeiten

zwischen den Parteien über Sinn

oder Tragweite des Schiedsspruchs,

so kann jede Partei

einen schriftlichen Antrag auf

Auslegung des Schiedsspruchs an

den Generalsekretär richten.

(2) Der Antrag ist nach Möglichkeit

dem Gericht vorzulegen,

das den Schiedsspruch erlassen

hat. Ist dies nicht möglich, so

wird ein neues Gericht nach Abschnitt

2 dieses Kapitels gebildet.

Das Gericht kann beschließen,

die Vollstreckung des Schiedsspruchs

bis zur Entscheidung

über den Auslegungsantrag auszusetzen,

wenn dies die Umstände

nach seiner Auffassung

erfordern.

Artikel 51

(1) Wird einer Partei eine

Tatsache bekannt, die geeignet

ist, den Schiedsspruch entscheidend

zu beeinflussen, so kann sie

beim Generalsekretär schriftlich

ein Wiederaufnahmeverfahren

beantragen, sofern die Tatsache

dem Gericht und der antragstellenden

Partei vor Erlassung des

Schiedsspruches unbekannt war

und die Unkenntnis der antragstellenden

Partei nicht auf Fahrlässigkeit

beruhte.

(2) Der Antrag ist binnen

90 Tagen nach Bekanntwerden

einer solchen Tatsache und in

jedem Fall binnen drei Jahren

nach Erlassung des Schiedsspruchs

zu stellen.

(3) Der Antrag ist nach Möglichkeit

dem Gericht vorzulegen,

das den Schiedsspruch erlassen

hat. Ist dies nicht möglich, so

wird ein neues Gericht nach Abschnitt

2 dieses Kapitels gebildet.

(4) Das Gericht kann beschließen,

die Vollstreckung des

Schiedsspruchs bis zur Entscheidung

über den Wiederaufnahmeantrag

auszusetzen, wenn dies

die Umstände nach seiner Auffassung

erfordern. Ersucht die

antragstellende Partei um einen

Aufschub der Vollstreckung des

Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung

vorläufig ausgesetzt,

bis das Gericht über dieses Ersuchen

entschieden hat.

Artikel 52

(1) Jede Partei kann beim

Generalsekretär schriftlich die

Aufhebung eines Schiedsspruchs

aus einem oder mehreren der

folgenden Gründe beantragen

a) nicht ordnungsgemäße Bildung

des Gerichts,

b) offensichtliche Überschreitung

der Befugnisse des

Gerichts,

c) Bestechung eines Mitglieds

des Gerichts,

d) schwerwiegende Abweichung

von einer grundlegenden

Verfahrensvorschrift,

e) Fehlen der Begründung des

Schiedsspruchs.

(2) Der Antrag ist binnen

120 Tagen nach Erlassung des

Schiedsspruchs zu stellen, sofern

nicht die Aufhebung wegen Bestechung

verlangt wird; in diesem

Fall ist der Antrag binnen

120 Tagen nach Entdecken der

Bestechung, jedenfalls aber binnen

drei Jahren nach Erlassung

des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Nach Eingang des Antrags

ernennt der Vorsitzende unverzüglich

aus dem Kreis der im

Schiedsrichterverzeichnis geführten

Personen einen aus drei Mitgliedern

bestehenden Ad-hoc-

Ausschuß. Die Mitglieder dieses

Ausschusses dürfen weder Mitglied

des Gerichts gewesen sein,

das den Schiedsspruch erlassen

hat, noch die gleiche Staatsangehörigkeit

besitzen wie ein Mitglied

des Gerichts noch die

Staatsangehörigkeit des Staates,

der Streitpartei ist, oder des

Staates, dessen Angehöriger

Streitpartei ist, besitzen, noch

von einem dieser Staaten für das

Schiedsrichterverzeichnis benannt

worden sein noch das

Amt eines Schlichters in der

gleichen Sache ausgeübt haben.

Der Ausschuß ist befugt, den

Schiedsspruch aus einem der in

Absatz 1 aufgeführten Gründe

ganz oder teilweise aufzuheben.

(4) Die Artikel 41 bis 45, 48,

49, 53 und 54 sowie die Kapitel

VI und VII sind auf das Verfahren

vor dem Ausschuß sinngemäß

anzuwenden.

(5) Der Ausschuß kann beschließen,

die Vollstreckung des

Schiedsspruchs bis zur Entscheidung

über den Aufhebungsantrag

auszusetzen, wenn dies die

Umstände nach seiner Auffas-

sung erfordern. Ersucht die antragstellende

Partei um einen

Aufschub der Vollstreckung des

Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung

vorläufig ausgesetzt,

bis der Ausschuß über dieses Ersuchen

entschieden hat.

(6) Wird der Schiedsspruch

aufgehoben, so ist die Streitigkeit

auf Antrag einer der Parteien

einem neuen nach Abschnitt

2 dieses Kapitels gebildeten

Gericht zu unterbreiten.

ABSCHNITT 6

Anerkennung und Vollstreckung

des Schiedsspruchs

Artikel 53

(1) Der Schiedsspruch ist für

die Parteien bindend und unterliegt

keiner Berufung und auch

keinen anderen Rechtsmitteln

als denen, die in diesem Übereinkommen

vorgesehen sind.

Jede Partei hat den Schiedsspruch

genau zu befolgen, soweit

nicht die Vollstreckung auf

Grund dieses Übereinkommens

ausgesetzt ist.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts

umfaßt der Ausdruck „Schiedsspruch"

jede Entscheidung über

die Auslegung, die Wiederaufnahme

oder die Aufhebung nach

den Artikeln 50, 51 oder 52.

Artikel 54

(1) Jeder Vertragsstaat erkennt

jeden im Rahmen dieses

Übereinkommens erlassenen

Schiedsspruch als bindend an und

sorgt für die Vollstreckung der

darin auferlegten finanziellen

Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet,

als handle es sich

um ein rechtskräftiges Urteil

eines seiner innerstaatlichen Gerichte.

Ein Vertragsstaat mit

bundesstaatlicher Verfassung

kann für die Vollstreckung des

Schiedsspruchs durch seine Bundesgerichte

sorgen und bestimmen,

daß diese einen derartigen

Schiedsspruch als rechtskräftiges

Urteil der Gerichte eines Gliedstaates

behandeln.

(2) Eine Partei, die Anerkennung

und Vollstreckung eines

Schiedsspruchs im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaats begehrt, hat

dem zuständigen innerstaatlichen

Gericht oder einer anderen von

diesem Staat dafür bestimmten

amtlichen Stelle eine vom Generalsekretär

beglaubigte Abschrift

des Schiedsspruchs vorzulegen.

Jeder Vertragsstaat teilt dem

Generalsekretär mit, welches Gericht

zuständig oder welche amtliche

Stelle bestimmt ist, und

unterrichtet ihn über etwaige

Änderungen.

(3) Auf die Vollstreckung des

Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften

für die Vollstreckung

von Urteilen anzuwenden,

die in dem Staat gelten, in dessen

Hoheitsgebiet die Vollstreckung

begehrt wird.

Artikel 55

Artikel 54 darf nicht so ausgelegt

werden, als schaffe er eine

Ausnahme von dem in einem

Vertragsstaat geltenden Recht

über die Immunität dieses

Staates oder eines fremden

Staates von der Vollstreckung.

KAPITEL V

ERSETZUNG UND ABLEHNUNG

VON SCHLICHTERN

UND SCHIEDSRICHTERN

Artikel 56

(1) Ist eine Kommission oder

ein Gericht gebildet und hat das

Verfahren begonnen, so kann

die Zusammensetzung nicht

mehr geändert werden. Jedoch

werden die durch Tod, eingetretene

Unfähigkeit zur Ausübung

des Amtes oder Rücktritt

eines Schlichters oder

Schiedsrichters freigewordenen

Stellen nach Kapitel III Abschnitt

2 oder Kapitel IV Abschnitt

2 besetzt.

(2) Jedes Mitglied einer Kommission

oder eines Gerichts übt

dieses Amt weiterhin aus, auch

wenn sein Name nicht mehr in

dem Verzeichnis steht.

(3) Tritt ein von einer Partei

ernannter Schlichter oder

Schiedsrichter ohne Zustimmung

der Kommission, der er angehört,

oder des Gerichts, dem er

angehört, zurück, so besetzt der

Vorsitzende die freie Stelle, indem

er eine Person aus dem

entsprechenden Verzeichnis auswählt.

Artikel 57

Eine Partei kann der Kommission

oder dem Gericht gegenüber

ein Mitglied mit der Begründung

ablehnen, daß dieses

offensichtlich nicht die in Artikel

14 Absatz 2 geforderten

Eigenschaften besitzt. Eine Partei

in einem Schiedsverfahren

kann ferner einen Schiedsrichter

mit der Begründung ablehnen,

daß dieser die in Kapitel IV

Abschnitt 2 festgesetzten Bedingungen

für die Ernennung zum

Schiedsrichter nicht erfüllt hat.

Artikel 58

Die Entscheidung über einen

Antrag auf Ablehnung eines

Schlichters oder Schiedsrichters

wird von den übrigen Mitgliedern

der Kommission oder des

Gerichts getroffen. Bei Stimmengleichheit

oder bei einem Antrag

auf Ablehnung eines Einzelschlichters

oder -Schiedsrichters

oder einer Mehrheit der Kommission

oder des Gerichts wird

die Entscheidung vom Vorsitzenden

des Verwaltungsrats getroffen.

Wird der Antrag als

begründet anerkannt, so wird

der betreffende Schlichter oder

Schiedsrichter nach Kapitel III

Abschnitt 2 oder Kapitel IV

Abschnitt 2 ersetzt.

KAPITEL VI

KOSTEN DES VERFAHRENS

Artikel 59

Die von den Parteien für die

Inanspruchnahme der Einrichtungen

des Zentrums zu ent-

richtenden Gebühren werden

vom Generalsekretär nach den

vom Verwaltungsrat angenommenen

Regelungen festgesetzt.

Artikel 60

(1) Die Kommissionen und

Gerichte setzen innerhalb der

vom Verwaltungsrat gesetzten

Grenzen und nach Konsultierung

des Generalsekretärs die

Honorare und die zu erstattenden

Kosten ihrer Mitglieder fest.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

können die Parteien im Einvernehmen

mit der Kommission

oder dem Gericht die Honorare

und die zu erstattenden Kosten

der Mitglieder im voraus festsetzen.

Artikel 61

(1) Im Vergleichsverfahren

werden die Honorare und die

zu erstattenden Kosten der

Kommissionsmitglieder sowie die

Gebühren für die Inanspruchnahme

der Einrichtungen des

Zentrums zu gleichen Teilen von

den Parteien getragen. Jede Partei

trägt alle anderen Kosten, die

ihr im Zusammenhang mit dem

Verfahren entstehen.

(2) Im Schiedsverfahren setzt

das Gericht, soweit die Parteien

nichts anderes vereinbaren, die

ihnen im Zusammenhang mit

dem Verfahren entstandenen

Kosten fest und entscheidet über

die Aufteilung und die Art der

Zahlung dieser Kosten, der

Honorare und Kosten der Gerichtsmitglieder

sowie der Gebühren

für die Inananspruchnahme

der Einrichtungen des

Zentrums. Diese Entscheidung

ist Bestandteil des Schiedsspruchs.

KAPITEL VII

ORT DES VERFAHRENS

Artikel 62

Die Vergleichs- und Schiedsverfahren

finden vorbehaltlich

der folgenden Bestimmungen am

Sitz des Zentrums statt.

Artikel 63

Wenn die Parteien dies beschließen,

können Vergleichs- und

Schiedsverfahren stattfinden

a) am Sitz des Ständigen

Schiedshofs oder einer

anderen geeigneten öffentlichen

oder privaten Institution,

mit der das

Zentrum entsprechende

Abmachungen getroffen

hat,

b) an jedem anderen von der

Kommission oder dem

Gericht nach Konsultierung

des Generalsekretärs

gebilligten Ort.

KAPITEL VIII

STREITIGKEITEN

ZWISCHEN VERTRAGSSTAATEN

Artikel 64

Jede zwischen Vertragsstaaten

entstehende Streitigkeit über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht

auf gütlichem Wege beigelegt

wird, ist auf Antrag einer Streitpartei

dem Internationalen Gerichtshof

zu unterbreiten, sofern

sich die beteiligten Staaten nicht

auf eine andere Art der Beilegung

einigen.

KAPITEL IX

ÄNDERUNGEN

Artikel 65

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen

dieses Übereinkommens

vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag

ist dem Generalsekretär

spätestens 90 Tage vor

der Tagung des Verwaltungsrats,

auf welcher der Vorschlag

geprüft werden soll, mitzuteilen

und ist von ihm unverzüglich

allen Mitgliedern des Verwaltungsrats

zu übermitteln.

Artikel 66

(1) Wenn der Verwaltungsrat

dies mit Zweidrittelmehrheit

seiner Mitglieder beschließt, wird

der Änderungsvorschlag zum

Zwecke der Ratifizierung, Annahme

oder Genehmigung allen

Vertragsstaaten zugeleitet. Jede

Änderung tritt 30 Tage nach

dem Tag in Kraft, an dem der

Depositar dieses Übereinkommens

an die Vertragsstaaten die

schriftliche Mitteilung abgesendet

hat, daß alle Vertragsstaaten

die Änderung ratifiziert, angenommen

oder genehmigt haben.

(2) Keine Änderung berührt

die auf diesem Übereinkommen

beruhenden Rechte und Pflichten

eines Vertragsstaates, einer

Gebietskörperschaft, einer staatlichen

Stelle oder eines Angehörigen

dieses Staates, die sich

aus einer vor Inkrafttreten der

Änderung erteilten Zustimmung

zur Zuständigkeit des Zentrums

ergeben.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten der Bank

zur Unterzeichnung auf. Es liegt

ferner für jeden anderen Staat

zur Unterzeichnung auf, der

Vertragspartei des Statuts des

Internationalen Gerichtshofs ist

und den der Verwaltungsrat mit

Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder

zur Unterzeichnung des

Übereinkommens eingeladen

hat.

Artikel 68

(1) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, der Annahme

oder der Genehmigung

durch die unterzeichnenden

Staaten gemäß ihren verfassungsmäßigen

Verfahren.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt 30 Tage nach Hinterlegung

der zwanzigsten Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft. Für jeden

Staat, der seine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

später hinterlegt, tritt

es 30 Tage nach dieser Hinterlegung

in Kraft.

Artikel 69

Jeder Vertragsstaat trifft alle

gesetzgeberischen oder sonstigen

Maßnahmen, die erforderlich

sind, um diesem Übereinkommen

in seinem Hoheitsgebiet

Wirksamkeit zu verleihen.

Artikel 70

Dieses Übereinkommen findet

auf alle Hoheitsgebiete Anwendung,

die ein Vertragsstaat völkerrechtlich

vertritt, mit Ausnahme

derjenigen, die der betreffende

Staat bei der Ratifikation,

der Annahme oder der

Genehmigung oder später durch

eine an die Verwahrstelle dieses

Übereinkommens gerichtete Notifikation

ausnimmt.

Ö: Artikel 70

Dieses Übereinkommen findet

auf alle Hoheitsgebiete, für

deren internationale Beziehungen

ein Vertragsstaat verantwortlich

ist, Anwendung mit

Ausnahme jener, die von einem

solchen Staat durch schriftliche

Verständigung des Depositars

dieses Übereinkommens entweder

im Zeitpunkt der Ratifikation,

der Annahme oder der

Genehmigung oder zu einem

späteren Zeitpunkt ausgenommen

werden.

Artikel 71

Jeder Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen durch eine

an dessen Depositar gerichtete

Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird sechs Monate

nach Eingang dieser Notifikation

wirksam.

Artikel 72

Eine Notifikation eines Vertragsstaats

nach den Artikeln 70

oder 71 berührt nicht die auf

diesem Übereinkommen beru-

henden Rechte und Pflichten des

betreffenden Staates, einer Gebietskörperschaft,

einer staatlichen

Stelle oder eines Angehörigen

dieses Staates, die sich

aus einer vor Eingang dieser

Notifikation bei dem Depositar

erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit

des Zentrums ergeben.

Artike1 73

Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden zu

diesem Übereinkommen und

allen etwaigen Änderungen werden

bei der Bank hinterlegt, die

als Depositar dieses Übereinkommens

handelt. Der Depositar

übermittelt den Mitgliedstaaten

der Bank und allen anderen

zur Unterzeichnung dieses

Übereinkommens eingeladenen

Staaten beglaubigte Abschriften

dieses Übereinkommens.

Artikel 74

Der Depositar läßt dieses

Übereinkommen nach Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen und nach den

Regelungen, die auf Grund dieser

Bestimmung von der Generalversammlung

angenommen

worden sind, beim Sekretariat

der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel 75

Der Depositar notifiziert allen

unterzeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen nach

Artikel 67,

b) die Hinterlegung von Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

nach Artikel 73,

c) den Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 68,

d) die Ausnahmen von der

räumlichen Anwendung

nach Artikel 70,

e) den Tag des Inkrafttretens

jeder Änderung dieses

Übereinkommens nach Artikel

66,

f) die Kündigungen nach

Artikel 71.

GESCHEHEN zu Washington

in englischer, französischer und

spanischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Internationalen

Bank für Wiederaufbau

und Entwicklung hinterlegt

bleibt, welche durch ihre nachstehende

Unterschrift angezeigt

hat, daß sie die ihr in diesem

Übereinkommen zugewiesenen

Aufgaben annimmt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. März 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 25. Mai

1971 gemäß Art. 73 des Übereinkommens bei der Bank hinterlegt; somit ist das Übereinkommen

gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten gehören dem Übereinkommen an

Afghanistan, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Ceylon, Republik.

China, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland,

Guayana, Guinea, Indonesien, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kongo

(Brazzaville), Kongo (Kinshasa), Korea, Lesotho, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia,

Marokko, Mauretanien, Mauritius, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta,

Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Swaziland, Togo,

Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland [ausgenommen die Kanal Inseln (mit Ausnahme von Guernsey), der Insel Man, Südrhodesien

und Brunei], Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

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