357. Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, das
in Artikel 2 eine verfassungsändernde Bestimmung enthält und welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten,
eingedenk der Notwendigkeit,
zugunsten der wirtschaftlichen
Entwicklung international zusammenzuarbeiten,
und eingedenk
der Bedeutung, welche internationalen
privaten Investitionen
auf diesem Gebiet zukommt;
im Hinblick darauf, daß im
Zusammenhang mit derartigen
Investitionen Streitigkeiten zwischen
Vertragsstaaten und Angehörigen
anderer Vertragsstaaten
jederzeit entstehen können;
in der Erkenntnis, daß solche
Streitigkeiten zwar für gewöhnlich
Gegenstand innerstaatlicher
Verfahren sind, in bestimmten
Fällen jedoch ein internationales
Verfahren zu ihrer Beilegung
angebracht sein kann;
in Anbetracht der besonderen
Bedeutung, die sie der Schaffung
internationaler Vergleichs- und
Schiedseinrichtungen beimessen,
denen Vertragsstaaten und Angehörige
anderer Vertragsstaaten
auf Wunsch solche Streitigkeiten
unterbreiten können;
in dem Wunsch, derartige Einrichtungen
unter den Auspizien
der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung
zu schaffen;
in der Erkenntnis, daß die gegenseitige
Einwilligung der Parteien,
solche Streitigkeiten unter
Inanspruchnahme der genannten
Einrichtungen einem Vergleichs-
oder Schiedsverfahren zu unterwerfen,
eine rechtsverbindliche
Vereinbarung darstellt, die insbesondere
erfordert, daß jede
Empfehlung der Vermittler gebührend
berücksichtigt und jedem
Schiedsspruch nachgekommen
wird; und
mit der Erklärung, daß allein
die Ratifizierung, Annahme oder
Genehmigung dieses Übereinkommens
durch einen Vertragsstaat
nicht dessen Verpflichtung
bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit
ohne seine Zustimmung
einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren
zu unterwerfen,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
DAS INTERNATIONALE
ZENTRUM ZUR BEILEGUNG
VON INVESTITIONSSTREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1
Gründung und Organisation
Artikel 1
(1) Hiermit wird ein Internationales
Zentrum zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten
(im folgenden als
Zentrum bezeichnet) errichtet.
(2) Zweck des Zentrums ist es,
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
Vergleichs- und
Schiedseinrichtungen zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Vertragsstaaten und
Angehörigen anderer Vertragsstaaten
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2
Sitz des Zentrums ist der Sitz
der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung
(im folgenden als Bank bezeichnet).
Der Sitz kann durch einen
vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder
gefaßten Beschluß an einen anderen
Ort verlegt werden.
Artikel 3
Das Zentrum besteht aus
einem Verwaltungsrat und
einem Sekretariat. Es führt je
ein Verzeichnis von Vermittlern
und von Schiedsrichtern.
ABSCHNITT 2
Der Verwaltungsrat
Artikel 4
(1) Der Verwaltungsrat besteht
aus einem Vertreter jedes
Vertragsstaates. Nimmt ein Vertreter
an einer Sitzung nicht teil
oder ist er verhindert, so kann
ein Stellvertreter für ihn tätig
werden.
(2) Erfolgt keine andere Ernennung,
so sind der von einem
Vertragsstaat ernannte Gouverneur
der Bank und dessen Stellvertreter
von Amts wegen Vertreter
und Stellvertreter.
Artikel 5
Der Präsident der Bank ist
von Amts wegen Vorsitzender
des Verwaltungsrats (im folgenden
als Vorsitzender bezeichnet),
hat jedoch kein Stimmrecht. Ist
er abwesend oder verhindert
oder ist die Stelle des Präsidenten
der Bank nicht besetzt, so
handelt der amtierende Präsident
als Vorsitzender des Verwaltungsrats.
Artikel 6
(1) Unbeschadet der ihm in
anderen Bestimmungen dieses
Übereinkommens zugewiesenen
Befugnisse und Aufgaben hat
der Verwaltungsrat folgende
Aufgaben
a) er beschließt die Verwaltungs-
und die Finanzordnung
für das Zentrum;
b) er beschließt die Verfahrensordnung
für die Einleitung
von Vergleichs- und
von Schiedsverfahren;
c) er beschließt die Verfahrensordnungen
für das
Vergleichs- und das
Schiedsverfahren (im folgenden
als Vergleichsordnung
und Schiedsordnung
bezeichnet);
d) er genehmigt die Vereinbarungen
mit der Bank
über die Benutzung ihrer
Verwaltungseinrichtungen
und Verwaltungsdienste;
e) er bestimmt die Anstellungsbedingungen
für den
Generalsekretär und die
Stellvertretenden Generalsekretäre;
f) er beschließt den jährlichen
Haushaltsplan der
Einnahmen und Ausgaben
des Zentrums;
g) er genehmigt den jährlichen
Tätigkeitsbericht des
Zentrums.
Beschlüsse nach den Buchstaben
a, b, c und f bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder
des Verwaltungsrats.
(2) Der Verwaltungsrat kann
die Ausschüsse einsetzen, die er
für erforderlich hält.
(3) Ferner übt der Verwaltungsrat
alle sonstigen Befugnisse
aus und nimmt alle sonstigen
Aufgaben wahr, die er zur
Durchführung dieses Übereinkommens
für erforderlich hält.
Artikel 7
(1) Der Verwaltungsrat hält
eine Jahrestagung sowie zusätzliche
Tagungen ab, soweit letztere
vom Rat beschlossen oder
vom Vorsitzenden oder auf
Wunsch von mindestens fünf
Ratsmitgliedern vom Generalsekretär
anberaumt werden.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats
hat eine Stimme; soweit
in diesem Übereinkommen
nichts anderes vorgesehen ist,
werden alle dem Rat vorgelegten
Fragen mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen entschieden.
(3) Bei allen Tagungen ist der
Verwaltungsrat verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(4) Der Verwaltungsrat kann
mit Zweidrittelmehrheit seiner
Mitglieder eine Verfahrensregelung
annehmen, wonach der
Vorsitzende den Rat schriftlich
abstimmen lassen kann, ohne ihn
einzuberufen. Eine solche Abstimmung
ist nur dann gültig,
wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder
innerhalb der in der Verfahrensregelung
festgesetzten
Frist daran teilgenommen hat.
Artikel 8
Für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erhalten die Mitglieder
und der Vorsitzende des
Verwaltungsrats vom Zentrum
keine Vergütung.
ABSCHNITT 3
Das Sekretariat
Artikel 9
Das Sekretariat besteht aus
einem Generalsekretär, einem
oder mehreren Stellvertretenden
Generalsekretären und dem Personal.
Artikel 10
(1) Der Generalsekretär und
die Stellvertretenden Generalsekretäre
werden auf Vorschlag
des Vorsitzenden vom Verwaltungsrat
mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder auf höchstens
sechs Jahre gewählt; ihre
Wiederwahl ist zulässig. Nach
Konsultierung der Mitglieder des
Verwaltungsrats schlägt der Vor-
sitzende einen oder mehrere
Kandidaten für jedes Amt vor.
(2) Das Amt des Generalsekretärs
und des Stellvertretenden
Generalsekretärs ist unvereinbar
mit der Ausübung eines politischen
Amtes. Sofern nicht der
Verwaltungsrat eine Ausnahme
zuläßt, dürfen der Generalsekretär
und die Stellvertretenden
Generalsekretäre weder eine
abhängige noch eine sonstige berufliche
Tätigkeit ausüben.
(3) Ist der Generalsekretär abwesend
oder verhindert oder ist
sein Amt nicht besetzt, so
nimmt der Stellvertretende Generalsekretär
die Aufgaben des
Generalsekretärs wahr. Sind
mehrere Stellvertretende Generalsekretäre
vorhanden, so bestimmt
der Verwaltungsrat im
voraus, in welcher Reihenfolge
sie diese Aufgaben wahrnehmen
sollen.
Artikel 11
Der Generalsekretär ist der
gesetzliche Vertreter des Zentrums,
leitet es und ist für dessen
Verwaltung, einschließlich
der Anstellung des Personals,
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
und der vom Verwaltungsrat
beschlossenen Regelungen
verantwortlich. Er amtiert
als Kanzler und ist befugt, die
auf Grund dieses Übereinkommens
erlassenen Schiedssprüche
zu beurkunden und Abschriften
davon zu beglaubigen.
ABSCHNITT 4
Verzeichnisse
Artikel 12
Das Schlichterverzeichnis und
das Schiedsrichterverzeichnis enthalten
die Namen geeigneter
Personen, die nach den folgenden
Bestimmungen benannt
worden sind und der Aufnahme
in das Verzeichnis zugestimmt
haben,
Artikel 13
(1) Jeder Vertragsstaat kann
für jedes Verzeichnis vier Personen
benennen, die nicht seine
Staatsangehörigen zu sein brauchen.
(2) Der Vorsitzende kann für
jedes Verzeichnis zehn Personen
benennen. Die vom Vorsitzenden
für ein Verzeichnis benannten
Personen müssen alle verschiedener
Staatsangehörigkeit
sein.
Artikel 14
(1) Die für die Verzeichnisse
benannten Personen müssen ein
hohes sittliches Ansehen sowie
eine anerkannte Befähigung auf
den Gebieten des Rechts, des
Handels, der Industrie oder des
Finanzwesens besitzen und jede
Gewähr dafür bieten, daß sie ihr
Amt unabhängig ausüben werden.
Bei den für das Schiedsrichterverzeichnis
benannten Personen
ist die Befähigung auf
dem Gebiet des Rechts besonders
wichtig.
(2) Der Vorsitzende hat bei
seinen Benennungen ferner zu
berücksichtigen, daß in diesen
Verzeichnissen die hauptsächlichen
Rechtssysteme der Welt
und die Hauptformen wirtschaftlicher
Betätigung vertreten
sein sollen.
Artikel 15
(1) Die Benennungen gelten
für sechs Jahre und können erneuert
werden.
(2) Im Falle des Todes oder
Rücktritts einer Person, die in
einem der beiden Verzeichnisse
geführt ist, kann die Stelle, die
sie benannt hat, für die verbleibende
Amtszeit einen Nachfolger
benennen.
(3) Die in die Verzeichnisse
aufgenommenen Personen werden
darin bis zur Benennung
ihrer Nachfolger geführt.
Artikel 16
(1) Eine Person kann in beiden
Verzeichnissen geführt werden.
(2) Wird eine Person von
mehreren Vertragsstaaten oder
von mindestens einem Vertragsstaat
und dem Vorsitzenden für
dasselbe Verzeichnis benannt, so
gilt sie als von der Stelle benannt,
die sie zuerst benannt
hat; ist jedoch die Person auch
von dem Staat benannt worden,
dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt, so gilt sie als von diesem
Staat benannt.
(3) Alle Benennungen werden
dem Generalsekretär notifiziert
und werden mit Eingang der
Notifikation wirksam.
ABSCHNITT 5
Finanzierung des Zentrums
Artikel 17
Können die Ausgaben des
Zentrums nicht aus den für die
Inanspruchnahme seiner Dienste
gezahlten Gebühren oder aus
anderen Einkünften bestritten
werden, so wird der Fehlbetrag
von den Vertragsstaaten, die
Mitglieder der Bank sind, im
Verhältnis ihrer Zeichnungen
auf das Stammkapital der Bank
und von den Staaten, die nicht
Mitglieder der Bank sind, nach
Maßgabe der vom Verwaltungsrat
beschlossenen Regelungen gedeckt.
ABSCHNITT 6
Rechtsstellung, Immunitäten und
Vorrechte
Artikel 18
Das Zentrum besitzt volle
internationale Rechtspersönlichkeit.
Es besitzt unter anderem
die Fähigkeit
a) Verträge zu schließen,
b) bewegliches und unbewegliches
Vermögen zu erwerben
und darüber zu verfügen,
c) vor Gericht zu klagen und
beklagt zu werden.
Artikel 19
Das Zentrum genießt, um
seine Aufgaben wahrnehmen zu
können, im Hoheitsgebiet jedes
Vertragsstaates die in diesem
Abschnitt vorgesehenen Immunitäten
und Vorrechte.
Artikel 20
Das Zentrum, sein Eigentum
und seine sonstigen Vermögenswerte
genießen Immunität von
jedem Gerichtsverfahren, sofern
es nicht darauf verzichtet.
Artikel 21
Der Vorsitzende, die Mitglieder
des Verwaltungsrats, die als
Schlichter, Schiedsrichter oder
Mitglieder eines in Artikel 52
Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses
tätigen Personen sowie
die Bediensteten des Sekretariats
a) sind wegen der von ihnen
in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit vorgenommenen
Handlungen von
der Gerichtsbarkeit befreit,
falls nicht das Zentrum
diese Immunität aufhebt;
b) genießen, falls sie nicht
Angehörige des Staates
sind, in dem sie ihre amtliche
Tätigkeit ausüben,
dieselben Befreiungen auf
dem Gebiet der Einwanderung,
der Ausländermeldepflicht,
der Wehrpflicht
und der Pflicht zu ähnlichen
Leistungen sowie dieselben
Erleichterungen im
Devisen- und Reiseverkehrs,
wie sie von den
Vertragsstaaten den in
vergleichbarem Rang stehenden
Vertretern und
Bediensteten anderer Vertragsstaaten
gewährt werden.
Artikel 22
Artikel 21 findet auf die Personen
Anwendung, die als Parteien,
Bevollmächtigte, Rechtsbeistände,
Anwälte, Zeugen oder
Sachverständige an Verfahren
nach diesem Übereinkommen
beteiligt sind; jedoch findet
Buchstabe b nur auf ihre Reisen
nach und von dem Ort, an dem
das Verfahren stattfindet, und
auf ihren Aufenthalt dort Anwendung.
Artikel 23
(1) Die Archive des Zentrums
sind unverletzlich, wo immer sie
sich befinden.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt
dem Zentrum für dessen
amtliche Mitteilungen eine ebenso
günstige Behandlung wie anderen
internationalen Organisationen.
Artikel 24
(1) Das Zentrum, sein Eigentum,
seine sonstigen Vermögenswerte
und seine Einkünfte sowie
seine nach diesem Übereinkommen
gestatteten Tätigkeiten
sind von allen Steuern und Zöllen
befreit. Das Zentrum ist ferner
von jeder Haftung für die
Einziehung oder Zahlung von
Steuern oder Zöllen befreit.
(2) Aufwandsentschädigungen,
die das Zentrum dem Vorsitzenden
oder den Mitgliedern des
Verwaltungsrats zahlt, sowie
Bezüge, Aufwandsentschädigungen
oder andere Vergütungen,
die das Zentrum den Bediensteten
des Sekretariats zahlt, sind
von jeder Steuer befreit, sofern
nicht der Empfänger Angehöriger
des Staates ist, in dem er
seine amtliche Tätigkeit ausübt.
(3) Honorare oder Aufwandsentschädigungen,
die Personen
für ihre Tätigkeit als Schlichter
oder Schiedsrichter oder Mitglieder
eines in Artikel 52 Absatz 3
vorgesehenen Ausschusses in
Verfahren nach diesem Übereinkommen
erhalten, sind von
Steuern befreit, wenn die einzige
Rechtsgrundlage für eine
solche Steuer der Sitz des Zentrums
oder der Ort ist, an dem
ein solches Verfahren stattfindet
oder an dem solche Honorare
oder Aufwandsentschädigungen
gezahlt werden.
KAPITEL II
DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES
ZENTRUMS
Artikel 25
(1) Die Zuständigkeit des Zentrums
erstreckt sich auf alle unmittelbar
mit einer Investition
zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten
zwischen einem
Vertragsstaat (oder einer von
diesem dem Zentrum benannten
Gebietskörperschaft oder staatlichen
Stelle) einerseits und
einem Angehörigen eines anderen
Vertragsstaats andererseits,
wenn die Parteien schriftlich eingewilligt
haben, die Streitigkeiten
dem Zentrum zu unterbreiten.
Haben die Parteien ihre Zustimmung
erteilt, so kann keine
von ihnen sie einseitig zurücknehmen.
(2) Der Ausdruck „Angehöriger
eines anderen Vertragsstaats"
bedeutet
a) jede natürliche Person, die
im Zeitpunkt zu dem die
Parteien der Unterwerfung
der Streitigkeit unter
ein Vergleichs- oder
Schiedsverfahren zugestimmt
haben, sowie im
Zeitpunkt, zu dem der
Antrag nach Artikel 28
Absatz 3 oder nach Artikel
36 Absatz 3 registriert
worden ist, die Staatsangehörigkeit
eines anderen
Vertragsstaats besessen hat,
als des Staates, der Streitpartei
ist; ausgenommen
sind Personen, die in
einem dieser Zeitpunkte
auch die Staatsangehörigkeit
des Vertragsstaats besessen
haben, der Streitpartei
ist;
b) jede juristische Person, die
im Zeitpunkt, zu dem die
Parteien der Unterwerfung
der Streitigkeit unter
ein Vergleichs- oder
Schiedsverfahren zugestimmt
haben, die Staatsangehörigkeit
eines anderen
Vertragsstaats besessen
hat als des Staates, der
Streitpartei ist, sowie jede
juristische Person, die im
gleichen Zeitpunkt die
Staatsangehörigkeit des
Vertragsstaats besessen hat,
der Streitpartei ist, wenn
die Parteien übereingekommen
sind, diese
juristische Person wegen
ausländischer Kontrolle als
Angehörigen eines anderen
Vertragsstaats im Sinne
dieses Übereinkommens zu
betrachten.
(3) Die Zustimmung einer Gebietskörperschaft
oder einer
staatlichen Stelle eines Vertragsstaats
bedarf der Genehmigung
dieses Staates, sofern er nicht
dem Zentrum mitteilt, daß die
Genehmigung nicht erforderlich
ist.
(4) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Ratifikation, der Annahme
oder der Genehmigung
des Übereinkommens oder zu
jedem späteren Zeitpunkt dem
Zentrum notifizieren, welche
Arten von Streitigkeiten er der
Zuständigkeit des Zentrums zu
unterwerfen beabsichtigt und
welche nicht. Der Generalsekretär
übermittelt die Notifikation
sofort allen Vertragsstaaten.
Diese Notifikation stellt nicht
die nach Absatz 1 erforderliche
Zustimmung dar.
Artikel 26
Die Zustimmung der Parteien
zum Schiedsverfahren im Rahmen
dieses Übereinkommens
gilt, sofern nicht etwas anderes
erklärt wird, zugleich als Verzicht
auf jeden anderen Rechtsbehelf.
Als Bedingung für seine
Zustimmung zum Schiedsverfahren
nach diesem Übereinkommen
kann ein Vertragsstaat
die Erschöpfung der innerstaatlichen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
verlangen.
Artikel 27
(1) Kein Vertragsstaat wird
hinsichtlich einer Streitigkeit,
die einer seiner Angehörigen
und ein anderer Vertragsstaat
im gegenseitigen Einvernehmen
dem Schiedsverfahren nach diesem
Übereinkommen unterwerfen
wollen oder bereits unterworfen
haben, diplomatischen
Schutz gewähren oder einen
völkerrechtlichen Anspruch geltend
machen, es sei denn, daß
der andere Vertragsstaat den in
der Streitsache erlassenen
Schiedsspruch nicht befolgt.
(2) Informelle diplomatische
Schritte, die lediglich darauf gerichtet
sind, die Beilegung der
Streitigkeit zu erleichtern, fallen
nicht unter den Begriff des
diplomatischen Schutzes im
Sinne von Absatz 1.
KAPITEL III
DAS VERGLEICHSVERFAHREN
ABSCHNITT 1
Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens
Artikel 28
(1) Wünscht ein Vertragsstaat
oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats
ein Vergleichsverfahren
einzuleiten, so richtet er
einen diesbezüglichen schriftlichen
Antrag an den Generalsekretär,
der ihn der anderen
Partei in Abschrift zuleitet.
(2) Der Antrag hat Angaben
über den Streitgegenstand, die
Identität der Parteien und ihre
Zustimmung zum Vergleichsverfahren
nach Maßgabe der Verfahrensordnung
für die Einleitung
von Vergleichs- und von
Schiedsverfahren zu enthalten.
(3) Der Generalsekretär registriert
den Antrag, sofern er
nicht auf Grund der darin enthaltenen
Angaben feststellt, daß
die Streitigkeit offensichtlich
nicht in die Zuständigkeit des
Zentrums fällt. Er notifiziert
den Parteien unverzüglich die
Registrierung oder deren Ablehnung.
ABSCHNITT 2
Bildung der Vergleichskommission
Artikel 29
(1) Die Vergleichskommission
(im folgenden als Kommission
bezeichnet) wird so bald wie
möglich nach der gemäß Artikel
28 erfolgten Registrierung
des Antrages gebildet.
(2) a) Die Kommission besteht
aus einem Einzelschlichter oder
einer ungeraden Anzahl von
Schlichtern, die entsprechend der
Vereinbarung der Parteien ernannt
werden.
b) Können die Parteien sich
nicht über die Anzahl der
Schlichter und die Art ihrer Ernennung
einigen, so besteht die
Kommission aus drei Schlichtern,
wobei jede Partei einen Schlichter
ernennt und der dritte, der
den Vorsitz in der Kommission
führt, in gegenseitigem Einvernehmen
von den Parteien ernannt
wird.
Artikel 30
Ist die Kommission nicht binnen
90 Tagen nach der gemäß
Artikel 28 Absatz 3 vorgenommenen
Absendung der Notifikation
der Registrierung des Antrags
durch den Generalsekretär
oder binnen einer anderen von
den Parteien vereinbarten Frist
gebildet worden, so ernennt der
Vorsitzende auf Antrag einer
der Parteien und, soweit möglich,
nach Konsultierung beider
Parteien den oder die noch nicht
ernannten Schlichter.
Artikel 31
(1) Zu Schlichtern können,
außer bei Ernennung durch den
Vorsitzenden nach Artikel 30,
Personen ernannt werden, die
nicht im Schlichterverzeichnis geführt
sind.
(2) Zu Schlichtern ernannte
Personen, die nicht im Schlichterverzeichnis
geführt sind, müssen
die in Artikel 14 Absatz 1
vorgesehenen Eigenschaften besitzen.
ABSCHNITT 3
Das Verfahren vor der Kommission
Artikel 32
(1) Die Kommission entscheidet
selbst über ihre Zuständigkeit.
(2) Jede Einrede, die eine Partei
mit der Begründung erhebt,
daß die Streitigkeit nicht in die
Zuständigkeit des Zentrums
oder aus anderem Grund nicht
in die Zuständigkeit der Kommission
fällt, wird von der
Kommission geprüft, die dar-
über entscheidet, ob diese Einrede
als Vorfrage zu behandeln
oder mit der Hauptsache zu verbinden
ist.
Artikel 33
Jedes Vergleichsverfahren
wird gemäß diesem Abschnitt
und, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren, gemäß der
Vergleichsordnung geführt, die
im Zeitpunkt der Zustimmung
der Parteien zum Vergleichsverfahren
gilt. Ergibt sich eine Verfahrensfrage,
die weder in diesem
Abschnitt noch in der Vergleichsordnung
noch in einer
anderen von den Parteien angenommenen
Regelung behandelt
ist, so wird sie von der Kommission
entschieden.
Artikel 34
(1) Die Kommission hat die
Aufgabe, die zwischen den Parteien
bestehenden Streitfragen
zu klären und sich zu bemühen,
eine für beide Seiten annehmbare
Lösung herbeizuführen. Zu
diesem Zweck kann die Kommission
in jedem Stadium des
Verfahrens und wiederholt
Empfehlungen für die Beilegung
an die Parteien richten. Die Parteien
haben nach Treu und
Glauben mit der Kommission
zusammenzuarbeiten, um ihr die
Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
und haben ihren
Empfehlungen größte Beachtung
zu schenken.
(2) Gelangen die Parteien zu
einer Einigung, so fertigt die
Kommission einen Bericht an, in
dem die Streitfragen aufgezählt
werden und die Einigung zwischen
den Parteien festgestellt
wird. Kommt die Kommission
in irgendeinem Stadium des
Verfahrens zu der Auffassung,
daß keine Möglichkeit einer
Einigung zwischen den Parteien
besteht, so schließt sie das Verfahren
und fertigt einen Bericht
an, in dem festgestellt wird, daß
die Streitigkeit Gegenstand eines
Vergleichsverfahrens war und
die Parteien keine Einigung erzielt
haben. Erscheint eine Par-
tei nicht vor der Kommission
oder nimmt sie nicht am Verfahren
teil, so schließt die Kommission
das Verfahren und fertigt
einen Bericht an, in dem
festgestellt wird, daß die Partei
nicht erschienen ist oder nicht
an dem Verfahren teilgenommen
hat.
Artikel 35
Sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, kann sich
keine von ihnen anläßlich eines
anderen Verfahrens vor einem
Schiedsgericht, einem Gericht
oder einer sonstigen Stelle auf
die von der anderen Partei während
des Vergleichsverfahrens
abgegebenen Meinungsäußerungen,
Erklärungen, Zugeständnisse
oder Beilegungsangebote,
auf den Bericht oder die Empfehlungen
der Kommission berufen.
KAPITEL IV
DAS SCHIEDSVERFAHREN
ABSCHNITT 1
Antrag auf Einleitung des
Schiedsverfahrens
Artikel 36
(1) Wünscht ein Vertragsstaat
oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats
ein Schiedsverfahren
einzuleiten, so richtet er einen
diesbezüglichen schriftlichen Antrag
an den Generalsekretär, der
ihn der anderen Partei in Abschrift
zuleitet.
(2) Der Antrag hat Angaben
über den Streitgegenstand, die
Identität der Parteien und ihre
Zustimmung zum Schiedsverfahren
nach Maßgabe der Verfahrensordnung
für die Einleitung
von Vergleichs- und von Schiedsverfahren
zu enthalten.
(3) Der Generalsekretär registriert
den Antrag, sofern er
nicht auf Grund der darin enthaltenen
Angaben feststellt, daß
die Streitigkeit offensichtlich
nicht in die Zuständigkeit des
Zentrums fällt. Er notifiziert
den Parteien unverzüglich die
Registrierung oder deren Ablehnung.
ABSCHNITT 2
Bildung des Gerichts
Artikel 37
(1) Das Schiedsgericht (im folgenden
als Gericht bezeichnet)
wird so bald wie möglich nach
der gemäß Artikel 36 erfolgten
Registrierung des Antrags gebildet.
(2) a) Das Gericht besteht aus
einem Einzelschiedsrichter oder
einer ungeraden Anzahl von
Schiedsrichtern, die entsprechend
der Vereinbarung der Parteien
ernannt werden.
b) Können die Parteien sich
nicht über die Anzahl der
Schiedsrichter und die Art ihrer
Ernennung einigen, so besteht
das Gericht aus drei Schiedsrichtern,
wobei jede Partei einen
Schiedsrichter ernennt und der
dritte, der den Vorsitz im Gericht
führt, im gegenseitigen
Einvernehmen von den Parteien
ernannt wird.
Artikel 38
Ist das Gericht nicht binnen
90 Tagen nach Absendung
der gemäß Artikel 36 Absatz 3
vorgenommenen Absendung der
Notifikation der Registrierung
des Antrags durch den Generalsekretär
oder binnen einer anderen
von den Parteien vereinbarten
Frist gebildet worden, so ernennt
der Vorsitzende auf Antrag
einer der Parteien und, soweit
möglich, nach Konsultierung
beider Parteien den oder
die noch nicht ernannten
Schiedsrichter. Die vom Vorsitzenden
nach diesem Artikel
ernannten Schiedsrichter dürfen
weder dem Vertragsstaat, der
Streitpartei ist, angehören noch
demjenigen, dessen Angehöriger
Streitpartei ist.
Artikel 39
Die Mehrheit der Schiedsrichter
muß anderen Staaten als
demjenigen, der Streitpartei ist,
und als demjenigen, dessen Angehöriger
Streitpartei ist, angehören;
diese Bestimmung findet
jedoch keine Anwendung, wenn
die Parteien im gegenseitigen
Einvernehmen den Einzelschiedsrichter
oder alle Mitglieder
des Gerichts ernennen.
Artikel 40
(1) Zu Schiedsrichtern können,
außer bei Ernennung durch
den Vorsitzenden nach Artikel
38, Personen ernannt werden,
die nicht im Schiedsrichterverzeichnis
geführt sind.
(2) Zu Schiedsrichtern ernannte
Personen, die nicht im
Schiedsrichterverzeichnis geführt
sind, müssen die in Artikel 14
Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften
besitzen.
ABSCHNITT 3
Befugnisse und Aufgaben des
Gerichts
Artikel 41
(1) Das Gericht entscheidet
selbst über seine Zuständigkeit.
(2) Jede Einrede, die eine Partei
mit der Begründung erhebt,
daß die Streitigkeit nicht in die
Zuständigkeit des Zentrums
oder aus anderem Grund nicht
in die Zuständigkeit des Gerichts
fällt, wird vom Gericht
geprüft, das darüber entscheidet,
ob diese Einrede als Vorfrage
zu behandeln oder mit der
Hauptsache zu verbinden ist.
Artikel 42
(1) Das Gericht entscheidet die
Streitigkeit gemäß den von den
Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften.
Liegt eine solche
Vereinbarung nicht vor, so wendet
das Gericht das Recht des
Vertragsstaats, der Streitpartei
ist — einschließlich seines internationalen
Privatrechts —, sowie
die einschlägigen Regeln des
Völkerrechts an.
(2) Das Gericht kann eine
Entscheidung nicht mit der Begründung
ablehnen, daß das
Recht zu dem streitigen Punkt
schweigt oder unklar ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen
die Befugnis des Gerichts unberührt,
bei Einwilligung der Parteien
ex aequo et bono zu entscheiden.
Artikel 43
Sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, kann das Gericht,
wenn es dies für nötig
hält, jederzeit während des Verfahrens
a) die Parteien auffordern,
alle Urkunden oder sonstigen
Beweismittel vorzulegen,
b) sich an Ort und Stelle begeben
und dort alle Untersuchungen
vornehmen, die
es für erforderlich erachtet.
Artikel 44
Jedes Schiedsverfahren wird
gemäß diesem Abschnitt und, sofern
die Parteien nichts anderes
vereinbaren, gemäß der Schiedsordnung
geführt, die im Zeitpunkt
der Zustimmung der Parteien
zum Schiedsverfahren gilt.
Ergibt sich eine Verfahrensfrage,
die weder in diesem Abschnitt
noch in der Schiedsordnung noch
in einer anderen von den Parteien
angenommenen Regelung
behandelt ist, so wird sie vom
Gericht entschieden.
Artikel 45
(1) Erscheint eine Partei nicht
vor dem Gericht oder vertritt
sie ihre Sache nicht, so bedeutet
das nicht, daß sie dem Vorbringen
der anderen Partei zustimmt.
(2) Wenn eine Partei in irgendeinem
Stadium des Verfahrens
nicht vor dem Gericht erscheint
oder ihre Sache nicht vertritt,
kann die andere Partei das
Gericht ersuchen, die ihm vorgelegten
Fragen zu behandeln
und einen Schiedsspruch zu erlassen.
Das Gericht benachrichtigt
die säumige Partei von dem
Ersuchen und hat ihr, bevor es
seinen Spruch erläßt, eine Frist
zu gewähren, sofern es nicht
überzeugt ist, daß diese Partei
nicht die Absicht hat, vor dem
Gericht zu erscheinen oder ihre
Sache zu vertreten.
Artikel 46
Sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren, entscheidet
das Gericht auf Antrag einer
Partei über alle unmittelbar mit
dem Streitgegenstand zusammenhängenden
Zwischenanträge,
Zusatzanträge oder Anträge
nach Art der Widerklage, wenn
sich die Zustimmung der Parteien
auf diese Anträge erstreckt
und sie außerdem in die Zuständigkeit
des Zentrums fallen.
Artikel 47
Sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, kann das Gericht,
wenn die. Umstände dies
nach seiner Ansicht erfordern,
vorläufige Maßnahmen zur Sicherung
der Rechte beider Parteien
empfehlen.
ABSCHNITT 4
Der Schiedsspruch
Artikel 48
(1) Das Gericht entscheidet
alle Fragen mit Stimmenmehrheit
aller seiner Mitglieder.
(2) Der Schiedsspruch ist
schriftlich zu erlassen und von
den Mitgliedern des Gerichts zu
unterzeichnen, die für ihn gestimmt
haben.
(3) Der Schiedsspruch hat alle
dem Gericht vorgelegten Fragen
zu behandeln und ist zu begründen.
(4) Jedes Mitglied des Gerichts
kann dem Schiedsspruch seine
— der Auffassung der Mehrheit
zustimmende oder davon abweichende
— eigene Meinung
oder nur die Feststellung seiner
abweichenden Meinung beifügen.
(5) Das Zentrum veröffentlicht
den Schiedsspruch nur mit
Zustimmung der Parteien.
Artikel 49
(1) Der Generalsekretär übermittelt
den Parteien unverzüglich
beglaubigte Abschriften des
Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch
gilt als an dem Tag der
Absendung dieser Abschriften
erlassen.
(2) Auf einen binnen 45 Tagen
nach Erlassung des Schiedsspruchs
einzureichenden Antrag
einer Partei kann das Gericht
nach Benachrichtigung der anderen
Partei über jede Frage entscheiden,
die es in dem Schiedsspruch
zu behandeln unterlassen
hat, und jeden in dem Schiedsspruch
enthaltenen Schreib-, Rechen-
oder ähnlichen Fehler berichtigen.
Seine Entscheidung ist
Bestandteil des Schiedsspruchs
und wird den Parteien in derselben
Form wie der Schiedsspruch
bekanntgegeben. Die in
Artikel 51 Absatz 2 und Artikel
52 Absatz 2 vorgesehenen
Fristen beginnen mit dem Tag
der Erlassung der Entscheidung
zu laufen.
ABSCHNITT 5
Auslegung des Schiedsspruchs,
Wiederaufnahmeverfahrens und
Aufhebung des Schiedsspruchs
Artikel 50
(1) Entstehen Streitigkeiten
zwischen den Parteien über Sinn
oder Tragweite des Schiedsspruchs,
so kann jede Partei
einen schriftlichen Antrag auf
Auslegung des Schiedsspruchs an
den Generalsekretär richten.
(2) Der Antrag ist nach Möglichkeit
dem Gericht vorzulegen,
das den Schiedsspruch erlassen
hat. Ist dies nicht möglich, so
wird ein neues Gericht nach Abschnitt
2 dieses Kapitels gebildet.
Das Gericht kann beschließen,
die Vollstreckung des Schiedsspruchs
bis zur Entscheidung
über den Auslegungsantrag auszusetzen,
wenn dies die Umstände
nach seiner Auffassung
erfordern.
Artikel 51
(1) Wird einer Partei eine
Tatsache bekannt, die geeignet
ist, den Schiedsspruch entscheidend
zu beeinflussen, so kann sie
beim Generalsekretär schriftlich
ein Wiederaufnahmeverfahren
beantragen, sofern die Tatsache
dem Gericht und der antragstellenden
Partei vor Erlassung des
Schiedsspruches unbekannt war
und die Unkenntnis der antragstellenden
Partei nicht auf Fahrlässigkeit
beruhte.
(2) Der Antrag ist binnen
90 Tagen nach Bekanntwerden
einer solchen Tatsache und in
jedem Fall binnen drei Jahren
nach Erlassung des Schiedsspruchs
zu stellen.
(3) Der Antrag ist nach Möglichkeit
dem Gericht vorzulegen,
das den Schiedsspruch erlassen
hat. Ist dies nicht möglich, so
wird ein neues Gericht nach Abschnitt
2 dieses Kapitels gebildet.
(4) Das Gericht kann beschließen,
die Vollstreckung des
Schiedsspruchs bis zur Entscheidung
über den Wiederaufnahmeantrag
auszusetzen, wenn dies
die Umstände nach seiner Auffassung
erfordern. Ersucht die
antragstellende Partei um einen
Aufschub der Vollstreckung des
Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung
vorläufig ausgesetzt,
bis das Gericht über dieses Ersuchen
entschieden hat.
Artikel 52
(1) Jede Partei kann beim
Generalsekretär schriftlich die
Aufhebung eines Schiedsspruchs
aus einem oder mehreren der
folgenden Gründe beantragen
a) nicht ordnungsgemäße Bildung
des Gerichts,
b) offensichtliche Überschreitung
der Befugnisse des
Gerichts,
c) Bestechung eines Mitglieds
des Gerichts,
d) schwerwiegende Abweichung
von einer grundlegenden
Verfahrensvorschrift,
e) Fehlen der Begründung des
Schiedsspruchs.
(2) Der Antrag ist binnen
120 Tagen nach Erlassung des
Schiedsspruchs zu stellen, sofern
nicht die Aufhebung wegen Bestechung
verlangt wird; in diesem
Fall ist der Antrag binnen
120 Tagen nach Entdecken der
Bestechung, jedenfalls aber binnen
drei Jahren nach Erlassung
des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Nach Eingang des Antrags
ernennt der Vorsitzende unverzüglich
aus dem Kreis der im
Schiedsrichterverzeichnis geführten
Personen einen aus drei Mitgliedern
bestehenden Ad-hoc-
Ausschuß. Die Mitglieder dieses
Ausschusses dürfen weder Mitglied
des Gerichts gewesen sein,
das den Schiedsspruch erlassen
hat, noch die gleiche Staatsangehörigkeit
besitzen wie ein Mitglied
des Gerichts noch die
Staatsangehörigkeit des Staates,
der Streitpartei ist, oder des
Staates, dessen Angehöriger
Streitpartei ist, besitzen, noch
von einem dieser Staaten für das
Schiedsrichterverzeichnis benannt
worden sein noch das
Amt eines Schlichters in der
gleichen Sache ausgeübt haben.
Der Ausschuß ist befugt, den
Schiedsspruch aus einem der in
Absatz 1 aufgeführten Gründe
ganz oder teilweise aufzuheben.
(4) Die Artikel 41 bis 45, 48,
49, 53 und 54 sowie die Kapitel
VI und VII sind auf das Verfahren
vor dem Ausschuß sinngemäß
anzuwenden.
(5) Der Ausschuß kann beschließen,
die Vollstreckung des
Schiedsspruchs bis zur Entscheidung
über den Aufhebungsantrag
auszusetzen, wenn dies die
Umstände nach seiner Auffas-
sung erfordern. Ersucht die antragstellende
Partei um einen
Aufschub der Vollstreckung des
Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung
vorläufig ausgesetzt,
bis der Ausschuß über dieses Ersuchen
entschieden hat.
(6) Wird der Schiedsspruch
aufgehoben, so ist die Streitigkeit
auf Antrag einer der Parteien
einem neuen nach Abschnitt
2 dieses Kapitels gebildeten
Gericht zu unterbreiten.
ABSCHNITT 6
Anerkennung und Vollstreckung
des Schiedsspruchs
Artikel 53
(1) Der Schiedsspruch ist für
die Parteien bindend und unterliegt
keiner Berufung und auch
keinen anderen Rechtsmitteln
als denen, die in diesem Übereinkommen
vorgesehen sind.
Jede Partei hat den Schiedsspruch
genau zu befolgen, soweit
nicht die Vollstreckung auf
Grund dieses Übereinkommens
ausgesetzt ist.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts
umfaßt der Ausdruck „Schiedsspruch"
jede Entscheidung über
die Auslegung, die Wiederaufnahme
oder die Aufhebung nach
den Artikeln 50, 51 oder 52.
Artikel 54
(1) Jeder Vertragsstaat erkennt
jeden im Rahmen dieses
Übereinkommens erlassenen
Schiedsspruch als bindend an und
sorgt für die Vollstreckung der
darin auferlegten finanziellen
Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet,
als handle es sich
um ein rechtskräftiges Urteil
eines seiner innerstaatlichen Gerichte.
Ein Vertragsstaat mit
bundesstaatlicher Verfassung
kann für die Vollstreckung des
Schiedsspruchs durch seine Bundesgerichte
sorgen und bestimmen,
daß diese einen derartigen
Schiedsspruch als rechtskräftiges
Urteil der Gerichte eines Gliedstaates
behandeln.
(2) Eine Partei, die Anerkennung
und Vollstreckung eines
Schiedsspruchs im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats begehrt, hat
dem zuständigen innerstaatlichen
Gericht oder einer anderen von
diesem Staat dafür bestimmten
amtlichen Stelle eine vom Generalsekretär
beglaubigte Abschrift
des Schiedsspruchs vorzulegen.
Jeder Vertragsstaat teilt dem
Generalsekretär mit, welches Gericht
zuständig oder welche amtliche
Stelle bestimmt ist, und
unterrichtet ihn über etwaige
Änderungen.
(3) Auf die Vollstreckung des
Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften
für die Vollstreckung
von Urteilen anzuwenden,
die in dem Staat gelten, in dessen
Hoheitsgebiet die Vollstreckung
begehrt wird.
Artikel 55
Artikel 54 darf nicht so ausgelegt
werden, als schaffe er eine
Ausnahme von dem in einem
Vertragsstaat geltenden Recht
über die Immunität dieses
Staates oder eines fremden
Staates von der Vollstreckung.
KAPITEL V
ERSETZUNG UND ABLEHNUNG
VON SCHLICHTERN
UND SCHIEDSRICHTERN
Artikel 56
(1) Ist eine Kommission oder
ein Gericht gebildet und hat das
Verfahren begonnen, so kann
die Zusammensetzung nicht
mehr geändert werden. Jedoch
werden die durch Tod, eingetretene
Unfähigkeit zur Ausübung
des Amtes oder Rücktritt
eines Schlichters oder
Schiedsrichters freigewordenen
Stellen nach Kapitel III Abschnitt
2 oder Kapitel IV Abschnitt
2 besetzt.
(2) Jedes Mitglied einer Kommission
oder eines Gerichts übt
dieses Amt weiterhin aus, auch
wenn sein Name nicht mehr in
dem Verzeichnis steht.
(3) Tritt ein von einer Partei
ernannter Schlichter oder
Schiedsrichter ohne Zustimmung
der Kommission, der er angehört,
oder des Gerichts, dem er
angehört, zurück, so besetzt der
Vorsitzende die freie Stelle, indem
er eine Person aus dem
entsprechenden Verzeichnis auswählt.
Artikel 57
Eine Partei kann der Kommission
oder dem Gericht gegenüber
ein Mitglied mit der Begründung
ablehnen, daß dieses
offensichtlich nicht die in Artikel
14 Absatz 2 geforderten
Eigenschaften besitzt. Eine Partei
in einem Schiedsverfahren
kann ferner einen Schiedsrichter
mit der Begründung ablehnen,
daß dieser die in Kapitel IV
Abschnitt 2 festgesetzten Bedingungen
für die Ernennung zum
Schiedsrichter nicht erfüllt hat.
Artikel 58
Die Entscheidung über einen
Antrag auf Ablehnung eines
Schlichters oder Schiedsrichters
wird von den übrigen Mitgliedern
der Kommission oder des
Gerichts getroffen. Bei Stimmengleichheit
oder bei einem Antrag
auf Ablehnung eines Einzelschlichters
oder -Schiedsrichters
oder einer Mehrheit der Kommission
oder des Gerichts wird
die Entscheidung vom Vorsitzenden
des Verwaltungsrats getroffen.
Wird der Antrag als
begründet anerkannt, so wird
der betreffende Schlichter oder
Schiedsrichter nach Kapitel III
Abschnitt 2 oder Kapitel IV
Abschnitt 2 ersetzt.
KAPITEL VI
KOSTEN DES VERFAHRENS
Artikel 59
Die von den Parteien für die
Inanspruchnahme der Einrichtungen
des Zentrums zu ent-
richtenden Gebühren werden
vom Generalsekretär nach den
vom Verwaltungsrat angenommenen
Regelungen festgesetzt.
Artikel 60
(1) Die Kommissionen und
Gerichte setzen innerhalb der
vom Verwaltungsrat gesetzten
Grenzen und nach Konsultierung
des Generalsekretärs die
Honorare und die zu erstattenden
Kosten ihrer Mitglieder fest.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
können die Parteien im Einvernehmen
mit der Kommission
oder dem Gericht die Honorare
und die zu erstattenden Kosten
der Mitglieder im voraus festsetzen.
Artikel 61
(1) Im Vergleichsverfahren
werden die Honorare und die
zu erstattenden Kosten der
Kommissionsmitglieder sowie die
Gebühren für die Inanspruchnahme
der Einrichtungen des
Zentrums zu gleichen Teilen von
den Parteien getragen. Jede Partei
trägt alle anderen Kosten, die
ihr im Zusammenhang mit dem
Verfahren entstehen.
(2) Im Schiedsverfahren setzt
das Gericht, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbaren, die
ihnen im Zusammenhang mit
dem Verfahren entstandenen
Kosten fest und entscheidet über
die Aufteilung und die Art der
Zahlung dieser Kosten, der
Honorare und Kosten der Gerichtsmitglieder
sowie der Gebühren
für die Inananspruchnahme
der Einrichtungen des
Zentrums. Diese Entscheidung
ist Bestandteil des Schiedsspruchs.
KAPITEL VII
ORT DES VERFAHRENS
Artikel 62
Die Vergleichs- und Schiedsverfahren
finden vorbehaltlich
der folgenden Bestimmungen am
Sitz des Zentrums statt.
Artikel 63
Wenn die Parteien dies beschließen,
können Vergleichs- und
Schiedsverfahren stattfinden
a) am Sitz des Ständigen
Schiedshofs oder einer
anderen geeigneten öffentlichen
oder privaten Institution,
mit der das
Zentrum entsprechende
Abmachungen getroffen
hat,
b) an jedem anderen von der
Kommission oder dem
Gericht nach Konsultierung
des Generalsekretärs
gebilligten Ort.
KAPITEL VIII
STREITIGKEITEN
ZWISCHEN VERTRAGSSTAATEN
Artikel 64
Jede zwischen Vertragsstaaten
entstehende Streitigkeit über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht
auf gütlichem Wege beigelegt
wird, ist auf Antrag einer Streitpartei
dem Internationalen Gerichtshof
zu unterbreiten, sofern
sich die beteiligten Staaten nicht
auf eine andere Art der Beilegung
einigen.
KAPITEL IX
ÄNDERUNGEN
Artikel 65
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen
dieses Übereinkommens
vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag
ist dem Generalsekretär
spätestens 90 Tage vor
der Tagung des Verwaltungsrats,
auf welcher der Vorschlag
geprüft werden soll, mitzuteilen
und ist von ihm unverzüglich
allen Mitgliedern des Verwaltungsrats
zu übermitteln.
Artikel 66
(1) Wenn der Verwaltungsrat
dies mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder beschließt, wird
der Änderungsvorschlag zum
Zwecke der Ratifizierung, Annahme
oder Genehmigung allen
Vertragsstaaten zugeleitet. Jede
Änderung tritt 30 Tage nach
dem Tag in Kraft, an dem der
Depositar dieses Übereinkommens
an die Vertragsstaaten die
schriftliche Mitteilung abgesendet
hat, daß alle Vertragsstaaten
die Änderung ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben.
(2) Keine Änderung berührt
die auf diesem Übereinkommen
beruhenden Rechte und Pflichten
eines Vertragsstaates, einer
Gebietskörperschaft, einer staatlichen
Stelle oder eines Angehörigen
dieses Staates, die sich
aus einer vor Inkrafttreten der
Änderung erteilten Zustimmung
zur Zuständigkeit des Zentrums
ergeben.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten der Bank
zur Unterzeichnung auf. Es liegt
ferner für jeden anderen Staat
zur Unterzeichnung auf, der
Vertragspartei des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs ist
und den der Verwaltungsrat mit
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder
zur Unterzeichnung des
Übereinkommens eingeladen
hat.
Artikel 68
(1) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, der Annahme
oder der Genehmigung
durch die unterzeichnenden
Staaten gemäß ihren verfassungsmäßigen
Verfahren.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt 30 Tage nach Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft. Für jeden
Staat, der seine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
später hinterlegt, tritt
es 30 Tage nach dieser Hinterlegung
in Kraft.
Artikel 69
Jeder Vertragsstaat trifft alle
gesetzgeberischen oder sonstigen
Maßnahmen, die erforderlich
sind, um diesem Übereinkommen
in seinem Hoheitsgebiet
Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 70
Dieses Übereinkommen findet
auf alle Hoheitsgebiete Anwendung,
die ein Vertragsstaat völkerrechtlich
vertritt, mit Ausnahme
derjenigen, die der betreffende
Staat bei der Ratifikation,
der Annahme oder der
Genehmigung oder später durch
eine an die Verwahrstelle dieses
Übereinkommens gerichtete Notifikation
ausnimmt.
Ö: Artikel 70
Dieses Übereinkommen findet
auf alle Hoheitsgebiete, für
deren internationale Beziehungen
ein Vertragsstaat verantwortlich
ist, Anwendung mit
Ausnahme jener, die von einem
solchen Staat durch schriftliche
Verständigung des Depositars
dieses Übereinkommens entweder
im Zeitpunkt der Ratifikation,
der Annahme oder der
Genehmigung oder zu einem
späteren Zeitpunkt ausgenommen
werden.
Artikel 71
Jeder Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine
an dessen Depositar gerichtete
Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate
nach Eingang dieser Notifikation
wirksam.
Artikel 72
Eine Notifikation eines Vertragsstaats
nach den Artikeln 70
oder 71 berührt nicht die auf
diesem Übereinkommen beru-
henden Rechte und Pflichten des
betreffenden Staates, einer Gebietskörperschaft,
einer staatlichen
Stelle oder eines Angehörigen
dieses Staates, die sich
aus einer vor Eingang dieser
Notifikation bei dem Depositar
erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit
des Zentrums ergeben.
Artike1 73
Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden zu
diesem Übereinkommen und
allen etwaigen Änderungen werden
bei der Bank hinterlegt, die
als Depositar dieses Übereinkommens
handelt. Der Depositar
übermittelt den Mitgliedstaaten
der Bank und allen anderen
zur Unterzeichnung dieses
Übereinkommens eingeladenen
Staaten beglaubigte Abschriften
dieses Übereinkommens.
Artikel 74
Der Depositar läßt dieses
Übereinkommen nach Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen und nach den
Regelungen, die auf Grund dieser
Bestimmung von der Generalversammlung
angenommen
worden sind, beim Sekretariat
der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 75
Der Depositar notifiziert allen
unterzeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen nach
Artikel 67,
b) die Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
nach Artikel 73,
c) den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 68,
d) die Ausnahmen von der
räumlichen Anwendung
nach Artikel 70,
e) den Tag des Inkrafttretens
jeder Änderung dieses
Übereinkommens nach Artikel
66,
f) die Kündigungen nach
Artikel 71.
GESCHEHEN zu Washington
in englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Internationalen
Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung hinterlegt
bleibt, welche durch ihre nachstehende
Unterschrift angezeigt
hat, daß sie die ihr in diesem
Übereinkommen zugewiesenen
Aufgaben annimmt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 25. Mai
1971 gemäß Art. 73 des Übereinkommens bei der Bank hinterlegt; somit ist das Übereinkommen
gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten gehören dem Übereinkommen an
Afghanistan, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Ceylon, Republik.
China, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland,
Guayana, Guinea, Indonesien, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kongo
(Brazzaville), Kongo (Kinshasa), Korea, Lesotho, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia,
Marokko, Mauretanien, Mauritius, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta,
Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Swaziland, Togo,
Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland [ausgenommen die Kanal Inseln (mit Ausnahme von Guernsey), der Insel Man, Südrhodesien
und Brunei], Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik und Zypern.