357. Verordnung: Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. II § 4 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929,
BGBl. Nr. 393, wird verordnet
§ 1. (1) Das Einbringen von Waffen, Sprengmitteln
und sonstigen gefährlichen Gegenständen,
die zur Vornahme einer Angriffshandlung
geeignet sind, in Zivilluftfahrzeuge von Luftbeförderungsunternehmen
durch Fluggäste und
Flugbesatzungsmitglieder ist verboten.
(2) Mit Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens
können solche Gegenstände jedoch,
sofern ihre Beförderung nicht gegen andere
Rechtsvorschriften verstößt, in jenen Räumen
von Luftfahrzeugen, die während des Fluges
nicht zugänglich sind, untergebracht werden.
§ 2. (1) Zur Durchsetzung dieser Anordnung
können von den Sicherheitsbehörden hiezu
schriftlich ermächtigte Organe Fluggäste und
Flugbesatzungsmitglieder sowie das Gepäck von
Fluggästen und Flugbesatzungsmitgliedern durchsuchen.
(2) Die im Abs. 1 erwähnte Urkunde ist der
zu durchsuchenden Person auf deren Verlangen
vorzuweisen.
§ 3. (1) Wer dem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 4. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
dem Tage ihres Inkrafttretens außer Kraft.