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357_1970 AT

357. Verordnung: Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Verordnung: Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

Auf Grund des Art. II § 4 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929,

BGBl. Nr. 393, wird verordnet

§ 1. (1) Das Einbringen von Waffen, Sprengmitteln

und sonstigen gefährlichen Gegenständen,

die zur Vornahme einer Angriffshandlung

geeignet sind, in Zivilluftfahrzeuge von Luftbeförderungsunternehmen

durch Fluggäste und

Flugbesatzungsmitglieder ist verboten.

(2) Mit Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens

können solche Gegenstände jedoch,

sofern ihre Beförderung nicht gegen andere

Rechtsvorschriften verstößt, in jenen Räumen

von Luftfahrzeugen, die während des Fluges

nicht zugänglich sind, untergebracht werden.

§ 2. (1) Zur Durchsetzung dieser Anordnung

können von den Sicherheitsbehörden hiezu

schriftlich ermächtigte Organe Fluggäste und

Flugbesatzungsmitglieder sowie das Gepäck von

Fluggästen und Flugbesatzungsmitgliedern durchsuchen.

(2) Die im Abs. 1 erwähnte Urkunde ist der

zu durchsuchenden Person auf deren Verlangen

vorzuweisen.

§ 3. (1) Wer dem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 4. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

dem Tage ihres Inkrafttretens außer Kraft.

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