357. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Costa Rica über die Betreibung von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Costa Rica, in der Absicht,
ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung
von Berechtigungen abzuschließen, auf
Grund derer lizenzierte Funkamateure beider
Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß
den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung
für den Funkdienst", Genf 1959, betreiben
dürfen, sind wie folgt übereingekommen
1. Eine Person, die von den Behörden ihres
Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine
von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle
betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit
und nach Maßgabe der nachstehend angeführten
Bestimmungen eine solche Funkstelle
im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.
2. Die von den Behörden ihres Staates als
Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum
Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen
Staates eine Bewilligung der zuständigen
Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.
3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes
Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze
sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen
anordnen und erteilte Bewilligungen wieder
widerrufen.
4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung
in Kraft und kann von jeder Regierung
durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht,
die spätestens sechs Monate im vorhinein
zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in
doppelter Urschrift in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Marquet m. p.
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Zeilinger m. p.