Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
357_1969 AT

357. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Costa Rica über die Betreibung von Amateurfunkstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Costa Rica über die Betreibung von Amateurfunkstellen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Costa Rica, in der Absicht,

ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung

von Berechtigungen abzuschließen, auf

Grund derer lizenzierte Funkamateure beider

Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß

den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung

für den Funkdienst", Genf 1959, betreiben

dürfen, sind wie folgt übereingekommen

1. Eine Person, die von den Behörden ihres

Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine

von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle

betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit

und nach Maßgabe der nachstehend angeführten

Bestimmungen eine solche Funkstelle

im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.

2. Die von den Behörden ihres Staates als

Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum

Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen

Staates eine Bewilligung der zuständigen

Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.

3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes

Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze

sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen

anordnen und erteilte Bewilligungen wieder

widerrufen.

4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung

in Kraft und kann von jeder Regierung

durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht,

die spätestens sechs Monate im vorhinein

zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in

doppelter Urschrift in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Marquet m. p.

Für die Regierung der Republik Costa Rica

Zeilinger m. p.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →