357. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind die Philippinen bzw.
Tunesien mit Wirksamkeit vom 4. bzw. 15. Oktober
1967 Vertragsstaaten des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961,
letzte Kundmachung über den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 187/1966) geworden.
Die Ratifikationsurkunde der Philippinen und
die Beitrittsurkunde Tunesiens enthalten Erklärungen
gemäß Artikel I. Absatz 3 des Übereinkommens,
wonach die genannten Staaten das
Übereinkommen nur auf die Anerkennung und
Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind, und nur auf Streitigkeiten aus
solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
oder nichtvertraglicher Art, die nach ihrem innerstaatlichen
Recht als Handelssachen angesehen
werden, anwenden werden.