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357_1967 AT

357. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 357. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind die Philippinen bzw.

Tunesien mit Wirksamkeit vom 4. bzw. 15. Oktober

1967 Vertragsstaaten des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961,

letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 187/1966) geworden.

Die Ratifikationsurkunde der Philippinen und

die Beitrittsurkunde Tunesiens enthalten Erklärungen

gemäß Artikel I. Absatz 3 des Übereinkommens,

wonach die genannten Staaten das

Übereinkommen nur auf die Anerkennung und

Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind, und nur auf Streitigkeiten aus

solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher

oder nichtvertraglicher Art, die nach ihrem innerstaatlichen

Recht als Handelssachen angesehen

werden, anwenden werden.

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