356. Verordnung: Statistik der Geflügelproduktion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 10 auf
Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 505/1994, verordnet
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund
1. der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und
Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975, S 100, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2916/95, ABl. Nr. L 305 vom 19. Dezember 1995, S 49, und
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75,
ABl. Nr. L 209 vom 17. August 1977, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3239/94,
ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1994, S 48,
entsprechend dieser Verordnungen Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Geflügelbrütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 1000 Stück Bruteiern;
2. Geflügelschlächtereien mit mindestens 5000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. (1) Es sind zu erheben
1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 monatlich über das vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode);
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 jährlich im Monat Februar über das im Jänner vorhandene Fassungsvermögen
der Brutanlagen.
(2) Die Bundesanstalt hat über die jeweiligen Berichtsperioden unverzüglich nach Vorliegen der erhobenen
Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Folgende Merkmale sind zu erheben
1. bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften
Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Z 1 und 2;
2. bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht
in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;
3. bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung
der Anlage 1 Z 3.
Erhebungsart
§ 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung
der statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
die Erhebungsmerkmale gemäß § 4.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und
für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare
auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten
Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von zehn Tagen
nach Erhalt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der
Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes
2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem
besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 10. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.