Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
356_2003 AT

356. Verordnung: Statistik der Geflügelproduktion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Statistik der Geflügelproduktion

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 10 auf

Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 505/1994, verordnet

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen

Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und

Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975, S 100, zuletzt geändert durch

die Verordnung (EG) Nr. 2916/95, ABl. Nr. L 305 vom 19. Dezember 1995, S 49, und

2. der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75,

ABl. Nr. L 209 vom 17. August 1977, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3239/94,

ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1994, S 48,

entsprechend dieser Verordnungen Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1. Geflügelbrütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 1000 Stück Bruteiern;

2. Geflügelschlächtereien mit mindestens 5000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. (1) Es sind zu erheben

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 monatlich über das vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode);

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 jährlich im Monat Februar über das im Jänner vorhandene Fassungsvermögen

der Brutanlagen.

(2) Die Bundesanstalt hat über die jeweiligen Berichtsperioden unverzüglich nach Vorliegen der erhobenen

Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Folgende Merkmale sind zu erheben

1. bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften

Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Z 1 und 2;

2. bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht

in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;

3. bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung

der Anlage 1 Z 3.

Erhebungsart

§ 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung

der statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über

die Erhebungsmerkmale gemäß § 4.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und

für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare

auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten

Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von zehn Tagen

nach Erhalt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der

Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes

2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem

besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 10. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →