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356_2002 AT

356. Verordnung: 1. Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2002 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: 1. Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2002 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2002 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende

Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 282/2002, wird wie folgt

geändert

Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 angefügt

„§ 3. Der repräsentative Ertrag für Mais wird wie folgt festgesetzt

1. Bundesland Niederösterreich ausgenommen politische

Bezirke Amstetten, Melk und St. Pölten 7000 kg/ha

Politische Bezirke

Amstetten 8000 kg/ha

Melk 8000 kg/ha

St. Pölten 8000 kg/ha

2. Bundesland Oberösterreich 8000 kg/ha

3. Bundesland Steiermark 8500 kg/ha

4. Bundesland Kärnten 8500 kg/ha

§ 4. Der repräsentative Ertrag für Sonnenblumen wird wie folgt festgesetzt

1. Bundesland Niederösterreich 2000 kg/ha

2. Bundesland Oberösterreich 1800 kg/ha

3. Bundesland Burgenland 1900 kg/ha

4. Bundesland Steiermark 1900 kg/ha“

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