356. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 4 und 18 Z 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 70/1999 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf
Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Anwendung
findet.
Beschäftigung im untertägigen Bergbau
§ 2. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen im untertägigen Bergbau nicht beschäftigt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Arbeitnehmerinnen, die eine verantwortliche Stellung leitender oder technischer Art innehaben
und keine schwere körperliche Arbeit verrichten;
2. Arbeitnehmerinnen, die eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialdienst ausüben;
3. Arbeitnehmerinnen, die eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen eines Studiums oder einer
vergleichbaren Ausbildung absolvieren müssen, für die Dauer dieser Ausbildung;
4. Arbeitnehmerinnen, die nur gelegentlich im untertägigen Bergbau in Ausübung eines Berufes
tätig sind, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert.
Arbeiten unter Einwirkung von Blei
§ 3. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem
Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG erforderlich
macht, nicht beschäftigt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition
am Arbeitsplatz unter 0,02 mg/m³ beträgt.
Arbeiten mit besonderer physischer Belastung
§ 4. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen sie einer besonderen physischen
Belastung durch Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstiges Befördern von Lasten ausgesetzt sind,
mit der eine für sie unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist, nicht beschäftigt werden.
(2) Bei der Beurteilung der Arbeiten nach Abs. 1 sind die für die Belastung und Beanspruchung
maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Es sind dies vor allem das Gewicht, die Art und die Form der
Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie
die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Arbeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen nur kurzzeitig oder
sonst in einer Weise beschäftigt werden, bei der eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen
nicht zu erwarten ist.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 5. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
die gemäß § 103 ASchG als Bundesgesetz weiter geltenden §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, außer Kraft treten.
(2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
§ 91 Abs. 1 der gemäß § 195 Abs. 1 als Bundesgesetz weiter geltenden Erdöl-Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2000 hinsichtlich des Verbots der Beschäftigung
von Arbeitnehmerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer Kraft tritt.
(3) Bescheide gemäß §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 werden mit In-
Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.
(4) Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 bleiben unberührt. Diese
Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.
Schlussbestimmungen
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2001 in Kraft.