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356_2001 AT

356. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

Auf Grund der §§ 6 Abs. 4 und 18 Z 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I

Nr. 70/1999 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf

Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Anwendung

findet.

Beschäftigung im untertägigen Bergbau

§ 2. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen im untertägigen Bergbau nicht beschäftigt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. Arbeitnehmerinnen, die eine verantwortliche Stellung leitender oder technischer Art innehaben

und keine schwere körperliche Arbeit verrichten;

2. Arbeitnehmerinnen, die eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialdienst ausüben;

3. Arbeitnehmerinnen, die eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen eines Studiums oder einer

vergleichbaren Ausbildung absolvieren müssen, für die Dauer dieser Ausbildung;

4. Arbeitnehmerinnen, die nur gelegentlich im untertägigen Bergbau in Ausübung eines Berufes

tätig sind, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert.

Arbeiten unter Einwirkung von Blei

§ 3. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem

Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG erforderlich

macht, nicht beschäftigt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition

am Arbeitsplatz unter 0,02 mg/m³ beträgt.

Arbeiten mit besonderer physischer Belastung

§ 4. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen sie einer besonderen physischen

Belastung durch Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstiges Befördern von Lasten ausgesetzt sind,

mit der eine für sie unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist, nicht beschäftigt werden.

(2) Bei der Beurteilung der Arbeiten nach Abs. 1 sind die für die Belastung und Beanspruchung

maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Es sind dies vor allem das Gewicht, die Art und die Form der

Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie

die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Arbeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen nur kurzzeitig oder

sonst in einer Weise beschäftigt werden, bei der eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen

nicht zu erwarten ist.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 5. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung

die gemäß § 103 ASchG als Bundesgesetz weiter geltenden §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote

und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, außer Kraft treten.

(2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung

§ 91 Abs. 1 der gemäß § 195 Abs. 1 als Bundesgesetz weiter geltenden Erdöl-Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2000 hinsichtlich des Verbots der Beschäftigung

von Arbeitnehmerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer Kraft tritt.

(3) Bescheide gemäß §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 werden mit In-

Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.

(4) Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 bleiben unberührt. Diese

Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen

für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.

Schlussbestimmungen

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

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