356. Verordnung: Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung
BGBl. I Nr. 44/1988 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz verordnet
§ 1. Mit Sitz in Innsbruck wird für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Vorarlberg, Tirol und
Salzburg ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen wahr
1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes
bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich
des Regionalbüros befindet;
3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim
Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes
im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu
erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der
Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und
Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere
Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu
informieren.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.