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356_1998 AT

356. Verordnung: Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg

Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung

BGBl. I Nr. 44/1988 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz verordnet

§ 1. Mit Sitz in Innsbruck wird für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Vorarlberg, Tirol und

Salzburg ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für

Gleichbehandlungsfragen wahr

1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im

Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;

2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes

bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich

des Regionalbüros befindet;

3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim

Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;

4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes

im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;

5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;

6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu

erstellenden Tätigkeitsberichtes.

§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der

Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und

Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere

Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu

informieren.

§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.

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