356. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988 und 420/1990, sowie des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen
§§ 6 und 10, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-
Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern
Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 451/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem Artikel I wird folgender § 5 angefügt:,,
§ 5. Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C sowie siebenter Teil Abschnitt B dieser Verordnung in der
Fassung der Verordnung 356/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“
2. In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher
und slowenischer Unterrichtssprache) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen) lautet im Abschnitt C (Stundentafel der Volksschuloberstufe) die Stundentafel der
Volksschuloberstufe
3. In Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C wird in den Bemerkungen zur Stundentafel die Z 6 durch
folgende Z 6 und 7 ersetzt:,,
6. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können bei Vorliegen folgender Bedingungen bis
zu sechs Wochenstunden in zusätzliche Angebote umgewandelt werden
– außerordentlich schwierige regionale Bedingungen (zB Erreichbarkeit der Schule) und
– ausreichende Nachfrage nach zusätzlichen Angeboten und
– Vorliegen eines anspruchsvollen Konzeptes, das der Förderung der Interessen, Begabungen
und Lernmotivation der Schüler und der Steigerung der Vielfalt der Angebote, auch in Form
eines wohnortnäheren Unterrichts, dient.
7. Im übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule sinngemäß.“
4. In Anlage 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) lautet der Abschnitt B
(Volksschuloberstufe):,,
B. Volksschuloberstufe
(5. bis 8. Schulstufe)
Anlage A erster Teil Abschnitt II Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
Kunst, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen
werden, BGBl. Nr. 134/1963, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Anlage 4 dieser Verordnung finden
sinngemäß Anwendung.“