356. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlagen
A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 285/1993, wird wie folgt geändert
In der Anlage 3 die Tarifnummer 2204 lautet
„2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009
10 - Schaumwein............................................ *
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde
21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger
A - anderer Wein
ex A - anderer Wein, wenn ein Kontingentschein gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 718/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 309/1989 vorgelegt wird .............................. *
ex A - anderer Wein, sofern dieser im Rahmen des Kontingentes gemäß der 18. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 733/1992, abgefertigt wird................ *
ex A1 a - Retsina in Flaschen....................... *
29 - - sonstige
A - anderer Wein
1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger
b - anders
2 - in Flaschen
ex 2 - Retsina........................ * "
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.