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356_1993 AT

356. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlagen

A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 285/1993, wird wie folgt geändert

In der Anlage 3 die Tarifnummer 2204 lautet

„2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009

10 - Schaumwein............................................ *

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger

A - anderer Wein

ex A - anderer Wein, wenn ein Kontingentschein gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 718/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 309/1989 vorgelegt wird .............................. *

ex A - anderer Wein, sofern dieser im Rahmen des Kontingentes gemäß der 18. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 733/1992, abgefertigt wird................ *

ex A1 a - Retsina in Flaschen....................... *

29 - - sonstige

A - anderer Wein

1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger

b - anders

2 - in Flaschen

ex 2 - Retsina........................ * "

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

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