356. Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum betreffend die Fortführung von Diensten des INPADOC durch das Österreichische Patentamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DER BUNDESMINISTER FÜRAUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 28. Mai 1991
Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir über
folgende Änderungen in der Anwendung des am
2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation
für geistiges Eigentum in Genf über die
Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums
Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1973 (in der Folge „der Vertrag aus
1972" genannt) Einigung erzielt haben
(1) Die in Art. II und III des Vertrages aus 1972
beschriebenen Dienste werden den nationalen
Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
jedes Mitgliedstaates der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (in der Folge „WIPO"
genannt) durch das Patentamt der Republik
Österreich (in der Folge „Österreichisches Patentamt"
genannt) anstelle des Internationalen Patentdokumentationszentrums
(INPADOC) erbracht,
wann immer eine solche nationale Zentralbehörde
nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ein
Vertragsverhältnis betreffend die Erbringung solcher
Dienste mit dem Europäischen Patentamt
(EPA) zu schließen.
(2) Die Republik Österreich wird dafür Sorge
tragen, daß die bibliographischen Daten von
Patentdokumenten, die von einer nationalen Zentralbehörde
eines Mitgliedstaates der WIPO erstellt
wurden, die solche Daten dem Österreichischen
Patentamt oder dem Europäischen Patentamt
zuleitet, in die Datenbank des Europäischen
Patentamtes aufgenommen werden.
(3) Die Bedingungen für die Erbringung der
unter Abs. (1) genannten Dienste wird Gegenstand
separater Vereinbarungen zwischen dem Österreichischen
Patentamt und der interessierten nationalen
Zentralbehörde sein, wobei davon ausgegangen
wird, daß solche Bedingungen im wesentlichen den
derzeit zwischen der nationalen Zentralbehörde
und INPADOC bestehenden Bedingungen gleichen.
(4) Die in Art. IV des Vertrages aus 1972
beschriebene Unterstützung wird von Seiten der
WIPO dem Österreichischen Patentamt gewährt
werden.
(5) Der Präsident des Österreichischen Patentamtes
und der Generaldirektor der WIPO oder ihre
Vertreter werden periodisch zusammentreffen, um
die Anwendung des Vertrages aus 1972 und die
Änderungen in der Anwendung dieses Vertrages
wie durch diesen Brief festgelegt, zu überprüfen.
(6) Die in diesem Brief beschriebenen Vereinbarungen
treten mit jenem Tag in Kraft, an dem
INPADOC zu existieren aufhört und bleiben in
Kraft bis zu einer Kündigung des Vertrages aus
1972 oder bis zu jenem Zeitpunkt, in dem von den
oben angeführten Absätzen 1 bis 5 abweichende
Bedingungen zwischen dem Österreichischen Patentamt
und der WIPO festgelegt werden.
Sollte die hier dargelegte Vorgangsweise Ihre
Zustimmung finden, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes
Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der
Republik Österreich und der Weltorganisation für
geistiges Eigentum darstellt.
Genehmigen Sie mir, Herr Generaldirektor, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Alois Mock m. p.
(Übersetzung)
WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM
DER GENERALDIREKTOR
Genf, am 28. Mai 1991
Exzellenz,
Ich beehre mich den Empfang Ihres Schreibens
vom 28. Mai 1991 zu bestätigen, der Änderungen in
der Anwendung des am 2. Mai 1972 in Wien
unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Weltorganisation für geistiges
Eigentum in Genf über die Errichtung eines
Internationalen Patentdokumentationszentrums betrifft
und wie folgt lautet
„Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir über
folgende Änderungen in der Anwendung des am
2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation
für geistiges Eigentum in Genf über die
Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums
(in der Folge „der Vertrag aus 1972"
genannt) Einigung erzielt haben
(1) Die in Art. II und III des Vertrages aus 1972
beschriebenen Dienste werden den nationalen
Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
jedes Mitgliedstaates der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (in der Folge „WIPO"
genannt) durch das Patentamt der Republik
Österreich (in der Folge „Österreichisches Patentamt"
genannt) anstelle des Internationalen Patentdokumentationszentrums
(INPADOC) erbracht,
wann immer eine solche nationale Zentralbehörde
nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ein
Vertragsverhältnis betreffend die Erbringung solcher
Dienste mit dem Europäischen Patentamt
(EPA) zu schließen.
(2) Die Republik Österreich wird dafür Sorge
tragen, daß die bibliographischen Daten von
Patentdokumenten, die von einer nationalen Zentralbehörde
eines Mitgliedstaates der WIPO erstellt
wurden, die solche Daten dem Österreichischen
Patentamt oder dem Europäischen Patentamt
zuleitet, in die Datenbank des Europäischen
Patentamtes aufgenommen werden.
(3) Die Bedingungen für die Erbringung der
unter Abs. (1) genannten Dienste wird Gegenstand
separater Vereinbarungen zwischen dem Österreichischen
Patentamt und der interessierten nationalen
Zentralbehörde sein, wobei davon ausgegangen
wird, daß solche Bedingungen im wesentlichen den
derzeit zwischen der nationalen Zentralbehörde
und INPADOC bestehenden Bedingungen gleichen.
(4) Die in Art. IV des Vertrages aus 1972
beschriebene Unterstützung wird von Seiten der
WIPO dem Österreichischen Patentamt gewährt
werden.
(5) Der Präsident des Österreichischen Patentamtes
und der Generaldirektor der WIPO oder ihre
Vertreter, werden periodisch zusammentreffen, um
die Anwendung des Vertrages aus 1972 und die
Änderungen in der Anwendung dieses Vertrages
wie durch diesen Brief festgelegt, zu überprüfen.
(6) Die in diesem Brief beschriebenen Vereinbarungen
treten mit jenem Tag in Kraft, an dem
INPADOC zu existieren aufhört und bleiben in
Kraft bis zu einer Kündigung des Vertrages aus
1972 oder bis zu jenem Zeitpunkt, in dem von den
oben angeführten Absätzen 1 bis 5 abweichende
Bedingungen zwischen dem Österreichischen Patentamt
und der WIPO festgelegt werden.
Sollte die hier dargelegte Vorgangsweise Ihre
Zustimmung finden, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes
Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der
Republik Österreich und der Weltorganisation für
geistiges Eigentum darstellt."
Ich beehre mich, das Einvernehmen im vorstehenden
Sinne zu bestätigen und stimme Ihrem
Vorschlag zu, daß Ihr Schreiben und mein
Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der
Republik Österreich und der Weltorganisation für
geistiges Eigentum darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Arpad Bogsch m. p.
Die Vereinbarungen sind gemäß Punkt 6 des Briefwechsels mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.