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356_1991 AT

356. Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum betreffend die Fortführung von Diensten des INPADOC durch das Österreichische Patentamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum betreffend die Fortführung von Diensten des INPADOC durch das Österreichische Patentamt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DER BUNDESMINISTER FÜRAUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 28. Mai 1991

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir über

folgende Änderungen in der Anwendung des am

2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation

für geistiges Eigentum in Genf über die

Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums

Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1973 (in der Folge „der Vertrag aus

1972" genannt) Einigung erzielt haben

(1) Die in Art. II und III des Vertrages aus 1972

beschriebenen Dienste werden den nationalen

Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz

jedes Mitgliedstaates der Weltorganisation

für geistiges Eigentum (in der Folge „WIPO"

genannt) durch das Patentamt der Republik

Österreich (in der Folge „Österreichisches Patentamt"

genannt) anstelle des Internationalen Patentdokumentationszentrums

(INPADOC) erbracht,

wann immer eine solche nationale Zentralbehörde

nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ein

Vertragsverhältnis betreffend die Erbringung solcher

Dienste mit dem Europäischen Patentamt

(EPA) zu schließen.

(2) Die Republik Österreich wird dafür Sorge

tragen, daß die bibliographischen Daten von

Patentdokumenten, die von einer nationalen Zentralbehörde

eines Mitgliedstaates der WIPO erstellt

wurden, die solche Daten dem Österreichischen

Patentamt oder dem Europäischen Patentamt

zuleitet, in die Datenbank des Europäischen

Patentamtes aufgenommen werden.

(3) Die Bedingungen für die Erbringung der

unter Abs. (1) genannten Dienste wird Gegenstand

separater Vereinbarungen zwischen dem Österreichischen

Patentamt und der interessierten nationalen

Zentralbehörde sein, wobei davon ausgegangen

wird, daß solche Bedingungen im wesentlichen den

derzeit zwischen der nationalen Zentralbehörde

und INPADOC bestehenden Bedingungen gleichen.

(4) Die in Art. IV des Vertrages aus 1972

beschriebene Unterstützung wird von Seiten der

WIPO dem Österreichischen Patentamt gewährt

werden.

(5) Der Präsident des Österreichischen Patentamtes

und der Generaldirektor der WIPO oder ihre

Vertreter werden periodisch zusammentreffen, um

die Anwendung des Vertrages aus 1972 und die

Änderungen in der Anwendung dieses Vertrages

wie durch diesen Brief festgelegt, zu überprüfen.

(6) Die in diesem Brief beschriebenen Vereinbarungen

treten mit jenem Tag in Kraft, an dem

INPADOC zu existieren aufhört und bleiben in

Kraft bis zu einer Kündigung des Vertrages aus

1972 oder bis zu jenem Zeitpunkt, in dem von den

oben angeführten Absätzen 1 bis 5 abweichende

Bedingungen zwischen dem Österreichischen Patentamt

und der WIPO festgelegt werden.

Sollte die hier dargelegte Vorgangsweise Ihre

Zustimmung finden, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes

Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der

Republik Österreich und der Weltorganisation für

geistiges Eigentum darstellt.

Genehmigen Sie mir, Herr Generaldirektor, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Alois Mock m. p.

(Übersetzung)

WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM

DER GENERALDIREKTOR

Genf, am 28. Mai 1991

Exzellenz,

Ich beehre mich den Empfang Ihres Schreibens

vom 28. Mai 1991 zu bestätigen, der Änderungen in

der Anwendung des am 2. Mai 1972 in Wien

unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Weltorganisation für geistiges

Eigentum in Genf über die Errichtung eines

Internationalen Patentdokumentationszentrums betrifft

und wie folgt lautet

„Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir über

folgende Änderungen in der Anwendung des am

2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation

für geistiges Eigentum in Genf über die

Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums

(in der Folge „der Vertrag aus 1972"

genannt) Einigung erzielt haben

(1) Die in Art. II und III des Vertrages aus 1972

beschriebenen Dienste werden den nationalen

Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz

jedes Mitgliedstaates der Weltorganisation

für geistiges Eigentum (in der Folge „WIPO"

genannt) durch das Patentamt der Republik

Österreich (in der Folge „Österreichisches Patentamt"

genannt) anstelle des Internationalen Patentdokumentationszentrums

(INPADOC) erbracht,

wann immer eine solche nationale Zentralbehörde

nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ein

Vertragsverhältnis betreffend die Erbringung solcher

Dienste mit dem Europäischen Patentamt

(EPA) zu schließen.

(2) Die Republik Österreich wird dafür Sorge

tragen, daß die bibliographischen Daten von

Patentdokumenten, die von einer nationalen Zentralbehörde

eines Mitgliedstaates der WIPO erstellt

wurden, die solche Daten dem Österreichischen

Patentamt oder dem Europäischen Patentamt

zuleitet, in die Datenbank des Europäischen

Patentamtes aufgenommen werden.

(3) Die Bedingungen für die Erbringung der

unter Abs. (1) genannten Dienste wird Gegenstand

separater Vereinbarungen zwischen dem Österreichischen

Patentamt und der interessierten nationalen

Zentralbehörde sein, wobei davon ausgegangen

wird, daß solche Bedingungen im wesentlichen den

derzeit zwischen der nationalen Zentralbehörde

und INPADOC bestehenden Bedingungen gleichen.

(4) Die in Art. IV des Vertrages aus 1972

beschriebene Unterstützung wird von Seiten der

WIPO dem Österreichischen Patentamt gewährt

werden.

(5) Der Präsident des Österreichischen Patentamtes

und der Generaldirektor der WIPO oder ihre

Vertreter, werden periodisch zusammentreffen, um

die Anwendung des Vertrages aus 1972 und die

Änderungen in der Anwendung dieses Vertrages

wie durch diesen Brief festgelegt, zu überprüfen.

(6) Die in diesem Brief beschriebenen Vereinbarungen

treten mit jenem Tag in Kraft, an dem

INPADOC zu existieren aufhört und bleiben in

Kraft bis zu einer Kündigung des Vertrages aus

1972 oder bis zu jenem Zeitpunkt, in dem von den

oben angeführten Absätzen 1 bis 5 abweichende

Bedingungen zwischen dem Österreichischen Patentamt

und der WIPO festgelegt werden.

Sollte die hier dargelegte Vorgangsweise Ihre

Zustimmung finden, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes

Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der

Republik Österreich und der Weltorganisation für

geistiges Eigentum darstellt."

Ich beehre mich, das Einvernehmen im vorstehenden

Sinne zu bestätigen und stimme Ihrem

Vorschlag zu, daß Ihr Schreiben und mein

Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der

Republik Österreich und der Weltorganisation für

geistiges Eigentum darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Arpad Bogsch m. p.

Die Vereinbarungen sind gemäß Punkt 6 des Briefwechsels mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

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