356. Bundesgesetz: Volksbefragungsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Volksbefragungen auf Grund des Artikels
49 b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetz
geregelten Verfahren.
§ 2. (1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten
anzuordnen.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1
angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag
der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder
einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß,
festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der
Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung
der Volksbefragung liegen.
(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung
angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten
a) den Tag der Befragung (Abs. 2),
b) die der Volksbefragung zugrundezulegende
Fragestellung,
c) den Stichtag (Abs. 2).
§ 3. Für denselben Befragungstag und Stichtag
können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen
angeordnet werden.
§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden,
Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden,
Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde
berufen, die nach den Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, in der jeweils geltenden Fassung
jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese
Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.
§ 5. (1) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das
Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen
sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung
und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte
sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39
bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten
nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf
einfachem Papier zu drucken sind.
§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung
haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften
Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
Werden die Stimmlisten automationsunterstützt
hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu
berücksichtigen.
(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen
des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige
Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der
in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung
1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren
festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem
Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu
berücksichtigen.
(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller
Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der
Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen
waren;
b) die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet
haben, die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen
Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht
ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer
ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen
in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen,
in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt
haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in
Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste
der Gemeinde zu erfolgen, in der der
Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt
gewohnt hat;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines
nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs-
(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am
21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(5) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern
sind den im Nationalrat vertretenen Parteien
auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung
hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung
zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an
Dritte ist untersagt.
§ 7. (1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der
Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung
vom Bürgermeister in allen Gemeinden
ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen
Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die
Einsichtnahme in die Fragestellung in einem allgemein
zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten
durch zehn Tage innerhalb bestimmter
Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen
sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung
der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten
außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die
Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden
oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden
Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren
Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur
Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in
anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge
zu treffen, daß dem Stimmberechtigten der
Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat
die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen
Bezirksamt zu erfolgen.
§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den
in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen
Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die
Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1
erster und zweiter Satz, Abs. 2, erster bis dritter
Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und
Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung
des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten,
Ausübung der Wahl durch bettlägerige
Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der
§ 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen
von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu
jeder Wahlbehörde entsendet werden können und
daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf
Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter
neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel
erhalten.
§ 9. (1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen
Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6½
bis 7½ cm in der Breite und 9½ bis 10½ cm in
der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches
davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel
darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde
hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung
mit „ja" oder „nein" links unter der Frage das
Wort „ja" und daneben einen Kreis, rechts unter
der Frage hingegen das Wort „nein" und daneben
einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). Bei
Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist
auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag
„a" und dem Lösungsvorschlag „b" ein Kreis zu
setzen (Muster Anlage 3).
(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder
mehrere Volksbefragungen statt, so sind die
Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener
Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte
hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.
(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen
Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien
über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und
Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die
Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei
Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend
der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten
im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer
Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere
Reserve von 15 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden
für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der
Wahlbehörden am Befragungstage zur Verfügung
zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils
gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung
auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für
den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den
Übernehmer bestimmt.
§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche
Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt
oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche
Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung
bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen. Hiebei können
unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel
oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel
gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt
werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe
findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit
nicht statt.
§ 11. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom
Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem
Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel
verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig
zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte
am Stimmzettel in einem der neben den
Worten „ja" oder „nein" vorgedruckten Kreise ein
liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit
Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem
unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja"
oder mit „nein" beantwortet. Der Stimmzettel ist
weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte
am Stimmzettel in einem der neben den beiden
alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten
Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist
auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten
auf andere Weise, zB durch Anhaken
oder Unterstreichen der Worte „ja" oder „nein",
durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der
beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch
sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu
erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung
gestellte Frage in gleicher Weise mit
„ja" oder „nein" beantwortet wurde, oder in
allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der
zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt
wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt
ist.
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel
im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die
Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm
nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte
mit „ja" oder „nein" gestimmt
hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge
er angekreuzt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels
vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl
mit „ja" als auch mit „nein" beantwortet
wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge
angekreuzt worden sind, oder
5. aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten
Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung
nicht unzweideutig hervorgeht, ob er
mit „ja" oder „nein" stimmen wollte, oder für
welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte
stimmen wollte.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten
Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen
die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses
und der Stimmenergebnisse in den
Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes
bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des
§ 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96
Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100
Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß von
Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten
abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden
zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei
oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so
findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung
statt. In diesem Falle sind die nach der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen
Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse
der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der
Niederschrift beurkundet werden.
§ 14. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)
und die Kreiswahlbehörden, letztere
auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden,
haben nach Ablauf der Befragungszeit,
gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung,
unverzüglich für ihren Bereich festzustellen
a) die Summe der Stimmberechtigten laut
Stimmlisten,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und
ungültigen Antworten,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,
e) wenn die Frage mit „ja" oder „nein" zu
beantworten war, die Summe der gültigen
„ja"-Antworten und die Summe der gültigen
„nein"-Antworten oder wenn in der Frage
zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl
gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag
die Summe der Zustimmungen.
(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen
nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der
Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
§ 15. Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf
Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der
im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis
der Volksbefragung im Bundesgebiet und
verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen,
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag
dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der
Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des
Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten
werden. Eine solche Anfechtung muß in den
Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol
und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich
und Steiermark von 400 und in den
Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von
500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste
einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen
waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der
auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu
machen ist, sind eigenhändig unterfertigte •Unterstützungserklärungen
anzuschließen, für die die im
§ 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung
1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden
sind.
(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen
finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69
Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß
Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige
Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.
§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund
ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls
auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
die Zahl der auf „ja" und „nein" lautenden
abgegebenen gültigen Stimmen oder die
Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge
entfallenden gültigen Zustimmungen dem
Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.
§ 18. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage
oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.
Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag,
auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen
Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem
Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend
vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen
auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren
bei Volksbefragungen zur Anwendung
gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen
des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung
1971.
§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung
der Volksbefragung verbundenen Kosten von
den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den
Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der
Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier
einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die
übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen
nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und
insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß
§ 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten
sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für
die Durchführung der Volksbefragung unbedingt
erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten,
die den Gemeinden auch dann erwachsen wären,
wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte.
Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig
stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher
Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten
binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag
beim Landeshauptmann geltend zu machen, der
hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen
Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung
nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung
an den Bundesminister für Inneres offen, der
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten
Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres
einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen entscheidet.
§ 20. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften
sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(2) § 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt
bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit
des Bundesministers für Finanzen.