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356. Bundesgesetz: Volksbefragungsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Bundesgesetz: Volksbefragungsgesetz 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Volksbefragungen auf Grund des Artikels

49 b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetz

geregelten Verfahren.

§ 2. (1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten

anzuordnen.

(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1

angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag

der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder

einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß,

festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der

Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung

der Volksbefragung liegen.

(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung

angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt

kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten

a) den Tag der Befragung (Abs. 2),

b) die der Volksbefragung zugrundezulegende

Fragestellung,

c) den Stichtag (Abs. 2).

§ 3. Für denselben Befragungstag und Stichtag

können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen

angeordnet werden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden,

Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden,

Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde

berufen, die nach den Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der jeweils geltenden Fassung

jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese

Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das

Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen

sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung

und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte

sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39

bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten

nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf

einfachem Papier zu drucken sind.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung

haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften

Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

Werden die Stimmlisten automationsunterstützt

hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu

berücksichtigen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen

des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige

Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der

in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung

1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren

festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem

Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu

berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller

Personen aufzunehmen,

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der

Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen

waren;

b) die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet

haben, die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen

Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht

ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer

ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen

in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen,

in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt

haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in

Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste

der Gemeinde zu erfolgen, in der der

Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt

gewohnt hat;

c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines

nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs-

(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am

21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern

sind den im Nationalrat vertretenen Parteien

auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung

hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung

zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an

Dritte ist untersagt.

§ 7. (1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der

Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung

vom Bürgermeister in allen Gemeinden

ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen

Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die

Einsichtnahme in die Fragestellung in einem allgemein

zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten

durch zehn Tage innerhalb bestimmter

Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen

sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung

der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten

außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die

Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden

oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden

Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren

Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur

Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in

anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge

zu treffen, daß dem Stimmberechtigten der

Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat

die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen

Bezirksamt zu erfolgen.

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den

in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen

Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die

Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1

erster und zweiter Satz, Abs. 2, erster bis dritter

Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und

Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung

des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten,

Ausübung der Wahl durch bettlägerige

Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der

§ 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen

von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu

jeder Wahlbehörde entsendet werden können und

daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf

Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter

neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel

erhalten.

§ 9. (1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen

Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6½

bis 7½ cm in der Breite und 9½ bis 10½ cm in

der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches

davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel

darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde

hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung

mit „ja" oder „nein" links unter der Frage das

Wort „ja" und daneben einen Kreis, rechts unter

der Frage hingegen das Wort „nein" und daneben

einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). Bei

Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist

auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag

„a" und dem Lösungsvorschlag „b" ein Kreis zu

setzen (Muster Anlage 3).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder

mehrere Volksbefragungen statt, so sind die

Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener

Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte

hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen

Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien

über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und

Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die

Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei

Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend

der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten

im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer

Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere

Reserve von 15 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden

für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der

Wahlbehörden am Befragungstage zur Verfügung

zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils

gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung

auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für

den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den

Übernehmer bestimmt.

§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche

Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt

oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche

Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung

bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen. Hiebei können

unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel

oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel

gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt

werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe

findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit

nicht statt.

§ 11. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom

Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem

Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel

verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig

zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte

am Stimmzettel in einem der neben den

Worten „ja" oder „nein" vorgedruckten Kreise ein

liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit

Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem

unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja"

oder mit „nein" beantwortet. Der Stimmzettel ist

weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte

am Stimmzettel in einem der neben den beiden

alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten

Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist

auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten

auf andere Weise, zB durch Anhaken

oder Unterstreichen der Worte „ja" oder „nein",

durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der

beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch

sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu

erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1. in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung

gestellte Frage in gleicher Weise mit

„ja" oder „nein" beantwortet wurde, oder in

allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der

zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt

wurde, oder

2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel

entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit

gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt

ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel

im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die

Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm

nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte

mit „ja" oder „nein" gestimmt

hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge

er angekreuzt hat, oder

3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels

vorgenommen wurde, oder

4. die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl

mit „ja" als auch mit „nein" beantwortet

wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge

angekreuzt worden sind, oder

5. aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten

Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung

nicht unzweideutig hervorgeht, ob er

mit „ja" oder „nein" stimmen wollte, oder für

welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte

stimmen wollte.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten

Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert

befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen

die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses

und der Stimmenergebnisse in den

Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes

bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des

§ 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1

erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96

Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100

Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß von

Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten

abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden

zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei

oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so

findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung

statt. In diesem Falle sind die nach der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen

Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse

der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der

Niederschrift beurkundet werden.

§ 14. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)

und die Kreiswahlbehörden, letztere

auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden,

haben nach Ablauf der Befragungszeit,

gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung,

unverzüglich für ihren Bereich festzustellen

a) die Summe der Stimmberechtigten laut

Stimmlisten,

b) die Summe der abgegebenen gültigen und

ungültigen Antworten,

c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,

d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,

e) wenn die Frage mit „ja" oder „nein" zu

beantworten war, die Summe der gültigen

„ja"-Antworten und die Summe der gültigen

„nein"-Antworten oder wenn in der Frage

zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl

gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag

die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen

nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der

Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

§ 15. Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf

Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der

im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis

der Volksbefragung im Bundesgebiet und

verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen,

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung".

§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag

dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der

Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des

Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten

werden. Eine solche Anfechtung muß in den

Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol

und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich

und Steiermark von 400 und in den

Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von

500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste

einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen

waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der

auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu

machen ist, sind eigenhändig unterfertigte •Unterstützungserklärungen

anzuschließen, für die die im

§ 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung

1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden

sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen

finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69

Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß

Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem

Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige

Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund

ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls

auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

die Zahl der auf „ja" und „nein" lautenden

abgegebenen gültigen Stimmen oder die

Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge

entfallenden gültigen Zustimmungen dem

Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.

§ 18. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage

oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.

Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag,

auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen

Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem

Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend

vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen

auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist

eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren

bei Volksbefragungen zur Anwendung

gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen

des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung

1971.

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Volksbefragung verbundenen Kosten von

den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den

Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der

Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier

einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die

übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen

nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und

insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß

§ 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten

sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für

die Durchführung der Volksbefragung unbedingt

erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten,

die den Gemeinden auch dann erwachsen wären,

wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte.

Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig

stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher

Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten

binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag

beim Landeshauptmann geltend zu machen, der

hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen

Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung

nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung

an den Bundesminister für Inneres offen, der

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten

Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres

einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen entscheidet.

§ 20. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften

sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

(2) § 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

§ 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt

bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit

des Bundesministers für Finanzen.

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