Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
356_1988 AT

356. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2806 der Anlage A und Rn. 81 111 der

Anlage B des ADR dürfen Akkumulatoren (zB

Kraftfahrzeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rn.

2801, Ziffer 1 b, und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer

23 b, im internationalen Straßenverkehr unter

nachfolgenden Bedingungen in loser Schüttung in

besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen oder

offenen Containern (einschließlich solcher mit

einem Fassungsraum unter 1000 Liter) befördert

werden.

1. Bau, Ausrüstung und Prüfung

1.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die

Container einschließlich ihrer Ausrüstung (zB

Hauben, Klappen, Dichtungen und Verschlüsse)

müssen aus geeigneten

a) säurebeständigen Stählen mit einer maximalen

Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure

in Konzentrationen bis zu 45% bei

einer Temperatur von 50 °C von 0,2 mm

pro Jahr

oder aus

b) eingeschränkt säurebeständigen austenitischen

Chrom-Nickel-Stählen mit mindestens

2% Molybdän (zB ISO 683/13 Stahltyp

19 N bzw. 21) mit einer maximalen

Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure

in Konzentrationen bis zu 25% bei einer

Temperatur von 20 ° C von 1 mm pro Jahr

in Verbindung mit einer Auskleidung aus

geeignetem säurebeständigen Kunststoff

gebaut sein und gegen die zu erwartenden

mechanischen Belastungen beständig sein.

Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie

aus glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellt

ist, der den Werkstoffanforderungen

der Vorschriften des Anhangs B. 1 c zum

ADR in Verbindung mit Rn. 211 120

Abs. 4 und 5 des Anhangs B. 1 a und der

Rn. 212 120 des Anhangs B. 1 b entspricht.

1.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der

Laderäume und der Container mindestens

3 mm betragen; sie kann im Bereich der

Wände mindestens 2 mm betragen, wenn die

Festigkeit der Laderäume und der Container

durch geeignete Maßnahmen (zB Verstärkungsstreben

in kurzem Abstand) sichergestellt

ist.

1.3 Sollen andere Materialien oder Materialkombinationen

als die in Ziffer 1.1 beispielhaft

aufgeführten zur Verwendung kommen, so

muß die Eignung der Materialien und ihre

Gleichwertigkeit zu den beispielhaft aufgeführten

durch ein Gutachten einer behördlich

anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen

sein.

1.4 Die Laderäume und die Container müssen mit

einer elektrischen Isolierung gegen mögliche

Restströme gesichert sein. Diese Funktion

kann auch durch eine vorhandene Auskleidung

aus Kunststoff erfüllt werden.

1.5 Die Laderäume und die Container sind mit

einer säurebeständigen Haube flüssigkeitsdicht

zu verschließen. Laderäume und Container

mit im oberen Teil (mindestens zwei

Drittel ihrer Wände) senkrechten' Wänden,

dürfen auch mit einer säurebeständigen Plane

abgedeckt werden, die über die Oberkante

der Wände überlappt und befestigt ist.

1.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müssen

mit säurebeständigen Dichtungen flüssigkeitsdicht

verschlossen sein.

1.7 Die Straßenfahrzeuge — auch diejenigen für

die Beförderung der Container — sind mit

Feuerlöschmitteln nach Rn. 10 240 in Verbindung

mit Rn. 81 240 der Anlage B des ADR

und mit zwei Warnleuchten nach Rn. 10 260

auszurüsten.

1.8 Die Einrichtungen zur Befestigung der

Ladungsträger (Laderäume, Container) an

den Straßenfahrzeugen und Containern müssen

die in der Rn. 211 127 Abs. 1 Satz 1 bzw.

212 127 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B des ADR

genannten Kräfte aufnehmen können.

1.9 Die zur Entladung der Fahrzeuge und der

Container erforderlichen Einrichtungen sind.

in geeigneter Weise gegen unbefugtes und

unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern.

1.10 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanlagen

oder sonstige sicherheitsrelevante Teile der

Straßenfahrzeuge, auf die beim Entladen

Schwefelsäure tropfen kann, müssen säurebeständig

oder durch säurebeständige Schutzeinrichtungen

(zB ableitende Tropfbleche)

geschützt sein.

1.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die

Container sind erstmals vor Inbetriebnahme

einer Bauprüfung und einer inneren und

äußeren Untersuchung hinsichtlich der Säurebeständigkeit

sowie der Eignung für das vorgesehene

Beförderungsgut und einer Prüfung

auf Dichtheit mit Wasser zu unterziehen.

1.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die

Container sind wie folgt wiederkehrend einer

inneren und äußeren Untersuchung und einer

Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterziehen

a) Solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe a mindestens

alle drei Jahre,

b) solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe b und

nach Ziffer 1.3 mindestens alle zwei Jahre.

Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen

darf die Dicke des Stahls nach Ziffer 1.2 nicht

unterschritten werden.

1.13 Die Prüfungen sind von behördlich anerkannten

Sachverständigen vorzunehmen.

Diese haben über die Prüfungen Bescheinigungen

auszustellen. In den Bescheinigungen

ist die Nummer dieser Vereinbarung anzugeben.

1.14 An den Laderäumen und den Containern

müssen auf einem Schild aus nicht korrodierendem

Metall dauerhaft und an einer leicht

zugänglichen Stelle folgende Angaben eingestanzt

oder in einem ähnlichen Verfahren

angebracht sein

— Hersteller oder Herstellerzeichen,

— Herstellungsnummer,

— Baujahr,

— Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen

und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden

Prüfung nach den Ziffern 1.11

und 1.12,

— Stempel des Sachverständigen, der die

Prüfung vorgenommen hat.

1.15 Folgende Angaben müssen an den Laderäumen

der Straßenfahrzeuge und den Containern

oder auf einer Tafel angegeben sein

— Name des Eigentümers und des Betreibers

(Benutzers),

— Rauminhalt der Laderäume der Straßenfahrzeuge

oder der Container in 1 gemessen

vom Boden bis zur Oberkante ihrer

niedrigsten Wand,

— Eigenmasse des Straßenfahrzeuges oder

des Containers,

— höchstzulässige Gesamtmasse.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und

die Container, ihre Hauben, Verschlüsse und

Dichtungen, sind vom Halter oder Fahrzeugführer

vor jeder Bereitstellung zur Beladung

auf Schäden, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit

oder Säurebeständigkeit beeinträchtigen können,

zu untersuchen. Planen sind entsprechend

auf Schäden, die ihre Säurebeständigkeit

beeinträchtigen können, zu untersuchen.

Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen

oder beschädigten Containern einschließlich

Hauben oder Planen, dürfen nicht beladen

werden.

2.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und

die Container dürfen nicht über die Höhe

ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen werden.

2.3 Bei Umschlagvorgängen (zB Selbstaufladung

von Containern) darf auch bei dadurch

bedingten Schrägstellungen keine Flüssigkeit

austreten.

2.4 Die Dichtungen der Laderäume der Straßenfahrzeuge

und der Container sind nach jeder

Entladung so zu reinigen, daß Flüssigkeitsdichtigkeit

und Säurebeständigkeit gewährleistet

sind.

2.5 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen

Tafeln ohne Kennzeichnungsnummer nach

Rn. 10 500 zu kennzeichnen.

2.6 Abweichend von Rn. 10 385 sind schriftliche

Weisungen bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.7 In den Laderäumen und den Containern dürfen

sich keine anderen gefährlichen Güter

befinden. Während der Beförderung dürfen

den Laderäumen und den Containern außen

keine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.

2.8 Fahrzeugführer für Beförderungen im Rahmen

dieser Vereinbarung bedürfen einer

Schulung gemäß den nachfolgenden Vorschriften,

wenn die Masse der mit einer

Beförderungseinheit beförderten Akkumulatoren

3000 kg oder mehr beträgt.

2.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt

werden, die im Besitze einer gültigen

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme

an einer Schulung (Grundkurs) nach

Rn. 10 315 der Anlage B des ADR sind.

2.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen,

daß nur entsprechend den Vorschriften in

Ziffer 2.8.1 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt

werden, die zusätzlich über die besonderen

Gefahren bei der Beförderung von

Akkumulatoren in loser Schüttung und über

die Vorschriften dieser Vereinbarung unterrichtet

worden sind. Die Unterrichtung kann

mündlich erfolgen oder in Form eines dem

Fahrzeugführer in schriftlicher Form mitzugebenden

Merkblattes. Wird der Fahrzeugführer

mündlich unterrichtet, so hat die Person,

welche die Unterrichtung durchgeführt

hat, diese zu bestätigen. Die Bestätigung oder

das Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mitzuführen

und befugten Personen auf Verlangen

vorzulegen.

2.8.3 Auf die zusätzliche Unterrichtung nach Ziffer

2.8.2 darf verzichtet werden, wenn die

Fahrzeugführer im Besitze einer gültigen

Bescheinigung für Grundkurs und Aufbaukurs

für gefährliche Güter der Klasse 8 nach

Rn. 10 315 der Anlage B des ADR in Verbindung

mit den in Ziffer 2.8.1 genannten

Grundsätzen sind.

2.9 Die sonstigen für Schwefelsäure der Rn. 2801

Ziffer 1 b und Bleisulfat der Rn. 2801 Ziffer

23 b geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3. Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen

Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR".

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 30. 5. 1988

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 4. 2. 1988

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →