356. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2806 der Anlage A und Rn. 81 111 der
Anlage B des ADR dürfen Akkumulatoren (zB
Kraftfahrzeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rn.
2801, Ziffer 1 b, und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer
23 b, im internationalen Straßenverkehr unter
nachfolgenden Bedingungen in loser Schüttung in
besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen oder
offenen Containern (einschließlich solcher mit
einem Fassungsraum unter 1000 Liter) befördert
werden.
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
1.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die
Container einschließlich ihrer Ausrüstung (zB
Hauben, Klappen, Dichtungen und Verschlüsse)
müssen aus geeigneten
a) säurebeständigen Stählen mit einer maximalen
Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure
in Konzentrationen bis zu 45% bei
einer Temperatur von 50 °C von 0,2 mm
pro Jahr
oder aus
b) eingeschränkt säurebeständigen austenitischen
Chrom-Nickel-Stählen mit mindestens
2% Molybdän (zB ISO 683/13 Stahltyp
19 N bzw. 21) mit einer maximalen
Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure
in Konzentrationen bis zu 25% bei einer
Temperatur von 20 ° C von 1 mm pro Jahr
in Verbindung mit einer Auskleidung aus
geeignetem säurebeständigen Kunststoff
gebaut sein und gegen die zu erwartenden
mechanischen Belastungen beständig sein.
Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie
aus glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellt
ist, der den Werkstoffanforderungen
der Vorschriften des Anhangs B. 1 c zum
ADR in Verbindung mit Rn. 211 120
Abs. 4 und 5 des Anhangs B. 1 a und der
Rn. 212 120 des Anhangs B. 1 b entspricht.
1.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der
Laderäume und der Container mindestens
3 mm betragen; sie kann im Bereich der
Wände mindestens 2 mm betragen, wenn die
Festigkeit der Laderäume und der Container
durch geeignete Maßnahmen (zB Verstärkungsstreben
in kurzem Abstand) sichergestellt
ist.
1.3 Sollen andere Materialien oder Materialkombinationen
als die in Ziffer 1.1 beispielhaft
aufgeführten zur Verwendung kommen, so
muß die Eignung der Materialien und ihre
Gleichwertigkeit zu den beispielhaft aufgeführten
durch ein Gutachten einer behördlich
anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen
sein.
1.4 Die Laderäume und die Container müssen mit
einer elektrischen Isolierung gegen mögliche
Restströme gesichert sein. Diese Funktion
kann auch durch eine vorhandene Auskleidung
aus Kunststoff erfüllt werden.
1.5 Die Laderäume und die Container sind mit
einer säurebeständigen Haube flüssigkeitsdicht
zu verschließen. Laderäume und Container
mit im oberen Teil (mindestens zwei
Drittel ihrer Wände) senkrechten' Wänden,
dürfen auch mit einer säurebeständigen Plane
abgedeckt werden, die über die Oberkante
der Wände überlappt und befestigt ist.
1.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müssen
mit säurebeständigen Dichtungen flüssigkeitsdicht
verschlossen sein.
1.7 Die Straßenfahrzeuge — auch diejenigen für
die Beförderung der Container — sind mit
Feuerlöschmitteln nach Rn. 10 240 in Verbindung
mit Rn. 81 240 der Anlage B des ADR
und mit zwei Warnleuchten nach Rn. 10 260
auszurüsten.
1.8 Die Einrichtungen zur Befestigung der
Ladungsträger (Laderäume, Container) an
den Straßenfahrzeugen und Containern müssen
die in der Rn. 211 127 Abs. 1 Satz 1 bzw.
212 127 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B des ADR
genannten Kräfte aufnehmen können.
1.9 Die zur Entladung der Fahrzeuge und der
Container erforderlichen Einrichtungen sind.
in geeigneter Weise gegen unbefugtes und
unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern.
1.10 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanlagen
oder sonstige sicherheitsrelevante Teile der
Straßenfahrzeuge, auf die beim Entladen
Schwefelsäure tropfen kann, müssen säurebeständig
oder durch säurebeständige Schutzeinrichtungen
(zB ableitende Tropfbleche)
geschützt sein.
1.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die
Container sind erstmals vor Inbetriebnahme
einer Bauprüfung und einer inneren und
äußeren Untersuchung hinsichtlich der Säurebeständigkeit
sowie der Eignung für das vorgesehene
Beförderungsgut und einer Prüfung
auf Dichtheit mit Wasser zu unterziehen.
1.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die
Container sind wie folgt wiederkehrend einer
inneren und äußeren Untersuchung und einer
Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterziehen
a) Solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe a mindestens
alle drei Jahre,
b) solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe b und
nach Ziffer 1.3 mindestens alle zwei Jahre.
Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen
darf die Dicke des Stahls nach Ziffer 1.2 nicht
unterschritten werden.
1.13 Die Prüfungen sind von behördlich anerkannten
Sachverständigen vorzunehmen.
Diese haben über die Prüfungen Bescheinigungen
auszustellen. In den Bescheinigungen
ist die Nummer dieser Vereinbarung anzugeben.
1.14 An den Laderäumen und den Containern
müssen auf einem Schild aus nicht korrodierendem
Metall dauerhaft und an einer leicht
zugänglichen Stelle folgende Angaben eingestanzt
oder in einem ähnlichen Verfahren
angebracht sein
— Hersteller oder Herstellerzeichen,
— Herstellungsnummer,
— Baujahr,
— Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen
und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden
Prüfung nach den Ziffern 1.11
und 1.12,
— Stempel des Sachverständigen, der die
Prüfung vorgenommen hat.
1.15 Folgende Angaben müssen an den Laderäumen
der Straßenfahrzeuge und den Containern
oder auf einer Tafel angegeben sein
— Name des Eigentümers und des Betreibers
(Benutzers),
— Rauminhalt der Laderäume der Straßenfahrzeuge
oder der Container in 1 gemessen
vom Boden bis zur Oberkante ihrer
niedrigsten Wand,
— Eigenmasse des Straßenfahrzeuges oder
des Containers,
— höchstzulässige Gesamtmasse.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
die Container, ihre Hauben, Verschlüsse und
Dichtungen, sind vom Halter oder Fahrzeugführer
vor jeder Bereitstellung zur Beladung
auf Schäden, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit
oder Säurebeständigkeit beeinträchtigen können,
zu untersuchen. Planen sind entsprechend
auf Schäden, die ihre Säurebeständigkeit
beeinträchtigen können, zu untersuchen.
Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen
oder beschädigten Containern einschließlich
Hauben oder Planen, dürfen nicht beladen
werden.
2.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
die Container dürfen nicht über die Höhe
ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen werden.
2.3 Bei Umschlagvorgängen (zB Selbstaufladung
von Containern) darf auch bei dadurch
bedingten Schrägstellungen keine Flüssigkeit
austreten.
2.4 Die Dichtungen der Laderäume der Straßenfahrzeuge
und der Container sind nach jeder
Entladung so zu reinigen, daß Flüssigkeitsdichtigkeit
und Säurebeständigkeit gewährleistet
sind.
2.5 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen
Tafeln ohne Kennzeichnungsnummer nach
Rn. 10 500 zu kennzeichnen.
2.6 Abweichend von Rn. 10 385 sind schriftliche
Weisungen bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.7 In den Laderäumen und den Containern dürfen
sich keine anderen gefährlichen Güter
befinden. Während der Beförderung dürfen
den Laderäumen und den Containern außen
keine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.
2.8 Fahrzeugführer für Beförderungen im Rahmen
dieser Vereinbarung bedürfen einer
Schulung gemäß den nachfolgenden Vorschriften,
wenn die Masse der mit einer
Beförderungseinheit beförderten Akkumulatoren
3000 kg oder mehr beträgt.
2.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt
werden, die im Besitze einer gültigen
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme
an einer Schulung (Grundkurs) nach
Rn. 10 315 der Anlage B des ADR sind.
2.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen,
daß nur entsprechend den Vorschriften in
Ziffer 2.8.1 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt
werden, die zusätzlich über die besonderen
Gefahren bei der Beförderung von
Akkumulatoren in loser Schüttung und über
die Vorschriften dieser Vereinbarung unterrichtet
worden sind. Die Unterrichtung kann
mündlich erfolgen oder in Form eines dem
Fahrzeugführer in schriftlicher Form mitzugebenden
Merkblattes. Wird der Fahrzeugführer
mündlich unterrichtet, so hat die Person,
welche die Unterrichtung durchgeführt
hat, diese zu bestätigen. Die Bestätigung oder
das Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mitzuführen
und befugten Personen auf Verlangen
vorzulegen.
2.8.3 Auf die zusätzliche Unterrichtung nach Ziffer
2.8.2 darf verzichtet werden, wenn die
Fahrzeugführer im Besitze einer gültigen
Bescheinigung für Grundkurs und Aufbaukurs
für gefährliche Güter der Klasse 8 nach
Rn. 10 315 der Anlage B des ADR in Verbindung
mit den in Ziffer 2.8.1 genannten
Grundsätzen sind.
2.9 Die sonstigen für Schwefelsäure der Rn. 2801
Ziffer 1 b und Bleisulfat der Rn. 2801 Ziffer
23 b geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 30. 5. 1988
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 4. 2. 1988
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier