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356_1982 AT

356. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes und des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes und des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1979

wird geändert wie folgt

In § 2 Abs. 2 lit. a sind die Worte „fünf Millionen

Schilling" durch die Worte „sechs Millionen Schilling"

zu ersetzen.

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der

Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat

erleichtert wird, BGBl. Nr. 286/1963, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1980, wird

geändert wie folgt

1. Im Titel sind die Worte „im Nationalrat"

durch die Worte „im National- und Bundesrat" zu

ersetzen.

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben

haben die parlamentarischen Klubs der

Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des

Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung

der ihnen daraus erwachsenden Kosten."

3. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene

zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag

in der Höhe des Jahresbruttobezuges von

einem Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

a, Entlohnungsstufe 20."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, hinsichtlich Artikel I der Bundeskanzler

und hinsichtlich Artikel II der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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