356. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes und des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1979
wird geändert wie folgt
In § 2 Abs. 2 lit. a sind die Worte „fünf Millionen
Schilling" durch die Worte „sechs Millionen Schilling"
zu ersetzen.
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat
erleichtert wird, BGBl. Nr. 286/1963, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1980, wird
geändert wie folgt
1. Im Titel sind die Worte „im Nationalrat"
durch die Worte „im National- und Bundesrat" zu
ersetzen.
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben
haben die parlamentarischen Klubs der
Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des
Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung
der ihnen daraus erwachsenden Kosten."
3. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene
zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag
in der Höhe des Jahresbruttobezuges von
einem Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe
a, Entlohnungsstufe 20."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, hinsichtlich Artikel I der Bundeskanzler
und hinsichtlich Artikel II der Bundesminister für
Finanzen betraut.