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356_1981 AT

356. Verordnung: Konzentrationen von inhalativen Schadstoffen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Konzentrationen von inhalativen Schadstoffen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes

Auf Grund des Art. VII Abs. 2 Z 8 und

Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981,

über Schutzmaßnahmen für Nachtschicht-Schwerarbeiter

durch Änderung des Urlaubsgesetzes,

des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes

und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie

durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen

Abfertigungsansprüche, der Gesundheitsvorsorge

und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetz — NSchG) wird

verordnet

§ 1. Eine gesundheitsschädliche Einwirkung

im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetzes liegt bei inhalativen

Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften

unabhängig von der Höhe ihrer Konzentration

in der Arbeitsraumluft vor. Als solche

Schadstoffe gelten

Arsen und seine Verbindungen,

Beryllium und seine Verbindungen,

Chrom III-chromate,

Benzol,

Benzidin und seine Salze,

2-Naphthylamin,

Vinylchlorid sowie

Asbest.

§ 2. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im

Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14,

15, 31, 41 und 42 der Anlage 1 zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine

gesundheitsschädliche Einwirkung bei Erreichen

oder Überschreiten von 75% der für den in

Betracht kommenden Stoff maßgebenden maximalen

Arbeitsplatzkonzentration gegeben. Diese

Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase und

Dämpfe in der Raumluft werden jeweils in den

Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz verlautbart.

§ 3. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im

Sinne der Z 26, 28, 40 und 44 der Anlage 1 zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen

können, gelten folgende Konzentrationswerte

als gesundheitsschädliche Einwirkung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981

in Kraft.

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