356. Verordnung: Konzentrationen von inhalativen Schadstoffen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VII Abs. 2 Z 8 und
Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981,
über Schutzmaßnahmen für Nachtschicht-Schwerarbeiter
durch Änderung des Urlaubsgesetzes,
des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes
und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie
durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen
Abfertigungsansprüche, der Gesundheitsvorsorge
und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetz — NSchG) wird
verordnet
§ 1. Eine gesundheitsschädliche Einwirkung
im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetzes liegt bei inhalativen
Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften
unabhängig von der Höhe ihrer Konzentration
in der Arbeitsraumluft vor. Als solche
Schadstoffe gelten
Arsen und seine Verbindungen,
Beryllium und seine Verbindungen,
Chrom III-chromate,
Benzol,
Benzidin und seine Salze,
2-Naphthylamin,
Vinylchlorid sowie
Asbest.
§ 2. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im
Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14,
15, 31, 41 und 42 der Anlage 1 zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine
gesundheitsschädliche Einwirkung bei Erreichen
oder Überschreiten von 75% der für den in
Betracht kommenden Stoff maßgebenden maximalen
Arbeitsplatzkonzentration gegeben. Diese
Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase und
Dämpfe in der Raumluft werden jeweils in den
Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz verlautbart.
§ 3. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im
Sinne der Z 26, 28, 40 und 44 der Anlage 1 zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen
können, gelten folgende Konzentrationswerte
als gesundheitsschädliche Einwirkung
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981
in Kraft.