356. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Moosbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142
Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Moosbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 7,96 (alt) am südlichen Ortsrand von
Dietraching, führt sodann östlich der bestehenden
Trasse in gestreckterer Linienführung und bindet
bei km 8,42 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Moosbach
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 7631-
19 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.